RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111750 Entscheidungsdatum01.03.1999 Geschäftszahl16Ok1/99; 16Ok12/02; 16Ok14/03; 16Ok11/03; 16Ok9/04; 16Ok43/05; 4Ob23/08y; 16Ok13/08 NormKartG 1988 §35; KartG 1988 §52; KartG 2005 §5 Abs1; TKG §41 RechtssatzBegehrt die Antragstellerin die Aufnahme einer sogenannten "Öffnungsklausel" und weigert sich die marktbeherrschende Antragsgegnerin eine solche freiwillig in ihre Verträge mit der Antragstellerin aufzunehmen und verweist diese auf die in § 41 TKG vorgesehenen, die Angelegenheit abschließend erledigenden Möglichkeiten, ist bei Abwägung der widerstreitenden Interessen ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin nicht bescheinigt, sodass die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 52 Abs 2 iVm § 35 KartG, der Antragsgegnerin die Aufnahme einer solchen Öffnungsklausel in die von ihr zu schließenden Verträge aufzutragen, nicht gerechtfertigt erscheint.Begehrt die Antragstellerin die Aufnahme einer sogenannten "Öffnungsklausel" und weigert sich die marktbeherrschende Antragsgegnerin eine solche freiwillig in ihre Verträge mit der Antragstellerin aufzunehmen und verweist diese auf die in Paragraph 41, TKG vorgesehenen, die Angelegenheit abschließend erledigenden Möglichkeiten, ist bei Abwägung der widerstreitenden Interessen ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin nicht bescheinigt, sodass die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 35, KartG, der Antragsgegnerin die Aufnahme einer solchen Öffnungsklausel in die von ihr zu schließenden Verträge aufzutragen, nicht gerechtfertigt erscheint. EntscheidungstexteTE OGH 1999-03-01 16 Ok 1/99 TE OGH 2002-12-16 16 Ok 12/02 Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. (T1); Beisatz: Die Androhung der Leitungssperre wegen Nichtzahlung der Umstellungskosten auf automatische Preselection ist wegen des engen Zusammenhanges nicht unverhältnismäßig. (T2) TE OGH 2003-11-17 16 Ok 14/03 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-11-17 16 Ok 11/03 Auch; Beis wie T1 TE OGH 2004-10-11 16 Ok 9/04 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2005-10-17 16 Ok 43/05 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Missbräuchlich ist jedes Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, die Struktur eines Marktes mit leistungsfremden Mitteln zu beeinflussen; ob die Mitbewerber dem marktmissbräuchlichen Verhalten standhalten können oder nicht, ist für den Tatbestand des § 35 Abs 1 KartG ohne Bedeutung. Eine allgemeine Rechtfertigung missbräuchlichen Verhaltens lässt sich nicht aus dem Interesse an der Bereicherung der Medienvielfalt (hier: durch Herausgabe einer neuen Tageszeitung) ableiten. Marktbeherrschende Unternehmen tragen besondere Verantwortung für die Gewährleistung unverfälschten Wettbewerbs, so dass ihnen auch in Verteidigungssituationen nur die Mittel eines fairen Leistungswettbewerbs zur Verfügung stehen. (T3)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Missbräuchlich ist jedes Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, die Struktur eines Marktes mit leistungsfremden Mitteln zu beeinflussen; ob die Mitbewerber dem marktmissbräuchlichen Verhalten standhalten können oder nicht, ist für den Tatbestand des Paragraph 35, Absatz eins, KartG ohne Bedeutung. Eine allgemeine Rechtfertigung missbräuchlichen Verhaltens lässt sich nicht aus dem Interesse an der Bereicherung der Medienvielfalt (hier: durch Herausgabe einer neuen Tageszeitung) ableiten. Marktbeherrschende Unternehmen tragen besondere Verantwortung für die Gewährleistung unverfälschten Wettbewerbs, so dass ihnen auch in Verteidigungssituationen nur die Mittel eines fairen Leistungswettbewerbs zur Verfügung stehen. (T3) TE OGH 2008-04-08 4 Ob 23/08y Auch; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung iSd § 5 KartG 2005 vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen - unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Verbotsnorm - vorzunehmen. (T4); Veröff: SZ 2008/44Auch; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung iSd Paragraph 5, KartG 2005 vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen - unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Verbotsnorm - vorzunehmen. (T4); Veröff: SZ 2008/44 TE OGH 2009-01-19 16 Ok 13/08 Vgl auch; Beisatz: Im Missbrauchsverfahren ist eine Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. (T5); Veröff: SZ 2009/5
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