RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111634 Entscheidungsdatum09.03.1999 Geschäftszahl5Ob63/99x; 6Ob309/00k; 8Ob52/08t; 3Ob171/08f; 8Ob120/08t; 2Ob15/11m; 9ObA9/15m NormKO §178 Abs1 Z1; KO §186 Abs1; KO §187 Abs1 Z3 RechtssatzBei Eigenverwaltung kommt einem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren die Verwaltungs- und Verfügungsmacht und damit auch das Recht zur Führung von Prozessen zu. Das Prozessführungsrecht des Schuldners ist nur insoweit beschränkt, als die Führung von die Konkursmasse betreffenden Prozessen durch den Schuldner im Sinn des § 187 Abs 1 Z 3 KO der Zustimmung des Konkursgerichtes bedarf (vgl SZ 70/105).Bei Eigenverwaltung kommt einem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren die Verwaltungs- und Verfügungsmacht und damit auch das Recht zur Führung von Prozessen zu. Das Prozessführungsrecht des Schuldners ist nur insoweit beschränkt, als die Führung von die Konkursmasse betreffenden Prozessen durch den Schuldner im Sinn des Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 3, KO der Zustimmung des Konkursgerichtes bedarf vergleiche SZ 70/105). EntscheidungstexteTE OGH 1999-03-09 5 Ob 63/99x TE OGH 2001-05-16 6 Ob 309/00k Auch; nur: Bei Eigenverwaltung kommt einem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren die Verwaltungs- und Verfügungsmacht und damit auch das Recht zur Führung von Prozessen zu. (T1); Beisatz: Die Prozessführungsbefugnis gilt nicht nur für den Prüfungsprozess - fällt es doch in die Eigenverwaltung des Schuldners, jede angemeldete Forderung anzuerkennen oder zu bestreiten -, sondern auch für den Rechtsstreit über Absonderungsrechte. Diese sind bei Eigenverwaltung gegen den Schuldner zu richten. (T2); Beisatz: Eigenverwaltung bedeutet nicht, dass der Schuldner über die Konkursmasse voll und frei verfügen kann, seine Verfügungs(un)fähigkeit wird nur "gelockert". (T3); Veröff: SZ 74/91 TE OGH 2008-04-28 8 Ob 52/08t Auch; Beisatz: Im Hinblick auf die Notwendigkeit die Genehmigung der Prozessführung durch das Konkursgericht hat auch bei Eigenverwaltung die Konkurseröffnung die Unterbrechung bereits anhängiger Prozesse des Gemeinschuldners zur Folge. (T4) TE OGH 2008-09-03 3 Ob 171/08f Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2008-10-14 8 Ob 120/08t Vgl; Beisatz: Der Grundsatz, dass auch das Schuldenregulierungsverfahren als Konkursverfahren verfahrensunterbrechende Wirkung entfaltet, gilt bei Eigenverwaltung des Schuldners immer dann, wenn die Prozessführungsbefugnis des Schuldners durch die Notwendigkeit der Einholung einer gerichtlichen Genehmigung nach § 187 Abs 1 Z 3 KO eingeschränkt ist. (T5); Beisatz: Hier: Unterbrechung des hier gegenständlichen Unterhaltsherabsetzungsverfahrens mit der Begründung verneint, dass gemäß § 101 Abs 2 AußStrG im Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes kein Kostenersatz stattfindet und daher das Argument, auch bei Passivprozessen bedürfe der Schuldner wegen der Kostenfolgen der gerichtlichen Genehmigung, hier nicht schlagend ist. (T6); Bem: Siehe auch RS0124278. (T7); Veröff: SZ 2008/148Vgl; Beisatz: Der Grundsatz, dass auch das Schuldenregulierungsverfahren als Konkursverfahren verfahrensunterbrechende Wirkung entfaltet, gilt bei Eigenverwaltung des Schuldners immer dann, wenn die Prozessführungsbefugnis des Schuldners durch die Notwendigkeit der Einholung einer gerichtlichen Genehmigung nach Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 3, KO eingeschränkt ist. (T5); Beisatz: Hier: Unterbrechung des hier gegenständlichen Unterhaltsherabsetzungsverfahrens mit der Begründung verneint, dass gemäß Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG im Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes kein Kostenersatz stattfindet und daher das Argument, auch bei Passivprozessen bedürfe der Schuldner wegen der Kostenfolgen der gerichtlichen Genehmigung, hier nicht schlagend ist. (T6); Bem: Siehe auch RS0124278. (T7); Veröff: SZ 2008/148 TE OGH 2011-11-29 2 Ob 15/11m Vgl; Auch Beis wie T4; Beisatz: Dass die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens auch bei Eigenverwaltung des Schuldners gemäß § 7 IO anhängige Prozesse ex lege unterbricht, gilt insbesondere für Passivprozesse des Schuldners, wenn der Prozessgegenstand eine anmeldepflichtige Forderung betrifft, aber auch für Absonderungsansprüche. (T8)Vgl; Auch Beis wie T4; Beisatz: Dass die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens auch bei Eigenverwaltung des Schuldners gemäß Paragraph 7, IO anhängige Prozesse ex lege unterbricht, gilt insbesondere für Passivprozesse des Schuldners, wenn der Prozessgegenstand eine anmeldepflichtige Forderung betrifft, aber auch für Absonderungsansprüche. (T8) TE OGH 2015-03-20 9 ObA 9/15m Auch; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111634
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