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{'item': '5Ob227/98p; 8Ob17/00h; 4Ob288/02k; 7Ob207/04y; 7Ob78/06f; 4Ob227/06w; 10Ob47/08x; 8Ob110/08x; 2Ob153/08a; 1Ob131/09k; 5Ob138/09v; 6Ob81/09v;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111637 Entscheidungsdatum28.02.2024 Geschäftszahl5Ob227/98p; 8Ob17/00h; 4Ob288/02k; 7Ob207/04y; 7Ob78/06f; 4Ob227/06w; 10Ob47/08x; 8Ob110/08x; 2Ob153/08a; 1Ob131/09k; 5Ob138/09v; 6Ob81/09v; 3Ob35/10h; 1Ob46/10m; 2Ob1/09z; 10Ob25/09p; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 8Ob124/10h; 7Ob68/11t; 2Ob198/10x; 2Ob215/10x; 6Ob24/11i; 7Ob22/12d; 10Ob92/11v; 3Ob109/13w; 7Ob118/13y; 5Ob205/13b; 10Ob28/14m; 5Ob118/13h; 7Ob53/14s; 6Ob162/15i; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 2Ob20/15b; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 9Ob76/18v; 3Ob46/19i; 5Ob15/20x; 4Ob106/21y; 1Ob77/22p; 6Ob106/22i; 3Ob199/23w NormKSchG §28 Abs2 KSchG §29 UWG §14 RechtssatzNur durch vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung kann die Wiederholungsgefahr beseitigt werden. Hiezu kann die zu § 14 UWG ergangene Rechtsprechung herangezogen werden.Nur durch vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigten Einrichtung kann die Wiederholungsgefahr beseitigt werden. Hiezu kann die zu Paragraph 14, UWG ergangene Rechtsprechung herangezogen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1999-03-09 5 Ob 227/98p Veröff: SZ 72/42 TE OGH 2000-09-07 8 Ob 17/00h Beisatz: Beigefügte Bedingungen oder Einschränkungen beseitigen die Wiederholungsgefahr nicht. (T1) TE OGH 2003-01-21 4 Ob 288/02k Vgl auch; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr wird künftig erst dann zu verneinen sein, wenn sowohl die Verwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen bei weiteren Vertragsschlüssen als auch ihre Geltendmachung in bereits bestehenden Vertragsbeziehungen auszuschließen ist. (T2) TE OGH 2004-11-17 7 Ob 207/04y TE OGH 2006-10-11 7 Ob 78/06f Auch TE OGH 2007-03-20 4 Ob 227/06w Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Unterwerfung muss nicht nur die beanstandeten, sondern auch „sinngleiche" Klauseln erfassen. (T3) Veröff: SZ 2007/38 TE OGH 2008-06-26 10 Ob 47/08x Vgl auch TE OGH 2008-10-14 8 Ob 110/08x Beis wie T3; Beisatz: Die mit dem Abmahnverfahren angestrebte außergerichtliche Streitbereinigung tritt nur dann ein, wenn für beide Seiten Rechtssicherheit entsteht. Daher muss die Unterlassungserklärung eine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch enthalten und nicht nur die beanstandeten, sondern auch „sinngleiche" Klauseln erfassen. Werden Einschränkungen oder Bedingungen angeführt, so entfällt die Wiederholungsgefahr nicht. Die Verwendung der Klauseln muss für die Zukunft geradezu ausgeschlossen sein, und zwar sowohl für neu abzuschließende Verträge als auch durch eine Berufung darauf in bereits bestehenden Verträgen. (T4) Beisatz: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl I 1997/6) schon dann angenommen werden, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des § 28 Abs 2 KSchG. (T5)Beisatz: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl römisch eins 1997/6) schon dann angenommen werden, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG. (T5) Bem: Siehe dazu auch RS

  1. (T6) TE OGH 2009-09-03 2 Ob 153/08a nur: Nur durch vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung kann die Wiederholungsgefahr beseitigt werden. (T7)nur: Nur durch vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigten Einrichtung kann die Wiederholungsgefahr beseitigt werden. (T7) Beis wie T3; Beis wie T1; Auch Beis wie T4; Beis wie T5 nur: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (T8) Veröff: SZ 2009/114 TE OGH 2009-11-17 1 Ob 131/09k Auch; nur T7; Beisatz: Eine mit der Formulierung einer Ersatzklausel abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (T9) Beisatz: Darauf, ob sich bei näherer Prüfung die Ersatzklausel als unbedenklich und insbesondere nicht „sinngleich" erweisen würde, kommt es nicht an. (T10) Veröff: SZ 2009/151 TE OGH, AUSL EGMR 2009-10-13 5 Ob 138/09v nur wie T7; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (T11) Beisatz: Fügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit einer sinngemäßen „Maßgabe" bei, diese seien mit den inkriminierten Klauseln nicht „sinngleich", daher zulässig und von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird dadurch nicht beseitigt und zwar unabhängig davon, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln tatsächlich „sinngleich" sind. (T12)Beisatz: Fügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit einer sinngemäßen „Maßgabe" bei, diese seien mit den inkriminierten Klauseln nicht „sinngleich", daher zulässig und von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird dadurch nicht beseitigt und zwar unabhängig davon, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln tatsächlich „sinngleich" sind. (T12) Veröff: SZ 2009/139 TE OGH 2009-12-18 6 Ob 81/09v Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Die mit dem Abmahnverfahren angestrebte außergerichtliche Streitbereinigung tritt nur dann ein, wenn für beide Seiten Rechtssicherheit entsteht. Daher muss die Unterlassungserklärung eine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch enthalten und nicht nur die beanstandeten, sondern auch „sinngleiche" Klauseln erfassen. Die Verwendung der Klauseln muss für die Zukunft geradezu ausgeschlossen sein, und zwar sowohl für neu abzuschließende Verträge als auch durch eine Berufung darauf in bereits bestehenden Verträgen. (T13) Beis wie T8 TE OGH 2010-04-28 3 Ob 35/10h Vgl auch; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2010-07-06 1 Ob 46/10m nur T7; Beis wie T8 TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z nur T7; Beis wie T13; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T11; Beisatz: Eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignete Unterlassungserklärung liegt nicht vor, wenn die Unterlassungserklärung mit der Ankündigung verknüpft wird, die „konsumentenschutzrechtlich unbedenklichen“ Teile der beanstandeten Klauseln in deren künftigen Neufassung weiter zu verwenden, obgleich der mit der Abmahnung vorprozessual geltend gemachte Unterlassungsanspruch die davon umfassten Klauseln in ihrem gesamten Wortlaut und nicht bloß in einzelnen Worten oder Textteilen betraf. (T14) Beisatz: Ein auf die „Vertragsstrafevereinbarung“ bezogenen Zusatz in der Unterlassungserklärung, wonach Verstöße gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung ungeahndet bleiben, bis die klagende Partei erstmals einen solchen Verstoß geltend gemacht hat, bringt deutlich zum Ausdruck, dass es der beklagten Partei am ernstlichen Willen, von künftigen Verstößen gegen eine Unterlassungsverpflichtung Abstand zu nehmen, fehlt und ist daher zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht geeignet. (T15) Veröff: SZ 2010/41 TE OGH 2011-04-12 10 Ob 25/09p Auch TE OGH 2011-05-11 7 Ob 173/10g Auch; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2011-06-07 5 Ob 42/11d Auch; nur T7 TE OGH 2011-07-15 8 Ob 124/10h nur T7 TE OGH 2011-10-12 7 Ob 68/11t Auch; nur T7; Teilsatz T16 ist ident mit Teilsatz T7 (August 2019) (T16) TE OGH 2011-06-22 2 Ob 198/10x nur T7; Beis wie T1; Beis wie T4 nur: Die mit dem Abmahnverfahren angestrebte außergerichtliche Streitbereinigung tritt nur dann ein, wenn für beide Seiten Rechtssicherheit entsteht. (T17) Auch Beis wie T9; Vgl Beis wie T10; Auch Beis wie T12 Beisatz: Verpflichtet sich der Unternehmer nur, die neu gefassten Bedingungen überhaupt erst nach Ablauf der Aufbrauchsfrist allen neuen Verträgen zu Grunde zu legen und verteidigt er darüber hinaus im Prozess die ursprünglichen Bedingungen und deren Rechtmäßigkeit mit detaillierten Vorbringen, so kann in diesem Verhalten – in Zusammenhang mit der konkret abgegebenen Unterlassungserklärung – eine vorbehaltslose Anerkennung des gegnerischen Anspruchs nicht erblickt werden. (T18) Beisatz: Muss von einem Beharren des Unternehmers auf dem eigenen Standpunkt ausgegangen werden, so ist die Wiederholungsgefahr schon aus diesem Grund nicht weggefallen. (T19) TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x nur T7; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T1; Auch Bem wie T6; Beis wie T13; Beis wie T4 Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2012-09-11 6 Ob 24/11i Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind. (T20)Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind. (T20) Bem: Siehe RS
  2. (T21) Beisatz abweichend: Die Unterschiede zwischen Lauterkeitsrecht einerseits und Verbandsklage und Abmahnverfahren andererseits rechtfertigen ‑ insbesondere auch wegen der überragenden Bedeutung des Verbraucherschutzes im Verbandsklageverfahren ‑ die unterschiedliche Behandlung der Wiederholungsgefahr. (T22) Veröff: SZ 2012/87 TE OGH 2012-06-28 7 Ob 22/12d Vgl TE OGH 2012-11-20 10 Ob 92/11v Vgl; Beis wie T4; Beis wie T20 TE OGH 2013-07-17 3 Ob 109/13w Vgl; Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Einschränkung der abgegebenen Unterlassungserklärung gegenüber der verlangten. (T23) TE OGH 2013-09-04 7 Ob 118/13y Vgl auch; nur T16; Auch Beis wie T11; Vgl auch Beis wie T19; Veröff: SZ 2013/81 TE OGH 2014-03-13 5 Ob 205/13b nur T16; Veröff: SZ 2014/23 TE OGH 2014-07-15 10 Ob 28/14m Beisatz: Die Unterlassungserklärung darf weder Beschränkungen noch Bedingungen enthalten. (T24) TE OGH 2014-07-25 5 Ob 118/13h Auch; Beis wie T1; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T23 TE OGH 2015-02-18 7 Ob 53/14s TE OGH 2015-09-23 6 Ob 162/15i Auch; nur T7; Beis wie T23 TE OGH 2015-09-24 9 Ob 26/15m Auch; nur T7 TE OGH 2015-12-22 1 Ob 146/15z Beis wie T4 TE OGH 2016-02-25 2 Ob 20/15b Auch; Beis wie T5 nur: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (T25) Beis wie T2; Beis wie T11; Veröff: SZ 2016/22 TE OGH 2016-07-20 6 Ob 120/15p Auch; nur T7; Beisatz: Der Beisatz „soweit die Klauseln in unzulässiger Weise vereinbart wurden“ zu einem Anerkenntnis beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (T26) TE OGH 2016-06-27 6 Ob 17/16t Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 2019-01-24 9 Ob 76/18v Veröff: SZ 2019/7 TE OGH 2019-05-23 3 Ob 46/19i nur T7 TE OGH 2020-10-22 5 Ob 15/20x Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T25 TE OGH 2021-07-27 4 Ob 106/21y Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T27) TE OGH 2022-06-22 1 Ob 77/22p Beis wie T4; Beis wie T13; Bes wie T17 TE OGH 2022-09-14 6 Ob 106/22i Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: An der weiterhin drohenden Verwendung der inkriminierten Klauseln als Vertragsbestandteil im geschäftlichen Verkehr vermögen weder die eingeschränkte Unterlassungserklärung der Beklagten noch die nachträgliche Abstandnahme von der Verwendung der beiden Klauseln nach Abmahnung durch den Kläger etwas zu ändern. (T28) TE OGH 2024-02-28 3 Ob 199/23w Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111637

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