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{'item': '5Ob227/98p; 4Ob288/02k; 7Ob207/04y; 2Ob142/06f; 7Ob78/06f; 4Ob227/06w; 10Ob47/08x; 8Ob110/08x; 9Ob66/08h; 2Ob153/08a; 1Ob131/09k; 5Ob138/09v

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111640 Entscheidungsdatum28.08.2018 Geschäftszahl5Ob227/98p; 4Ob288/02k; 7Ob207/04y; 2Ob142/06f; 7Ob78/06f; 4Ob227/06w; 10Ob47/08x; 8Ob110/08x; 9Ob66/08h; 2Ob153/08a; 1Ob131/09k; 5Ob138/09v; 6Ob81/09v; 6Ob220/09k; 2Ob1/09z; 10Ob25/09p; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 8Ob124/10h; 7Ob68/11t; 2Ob215/10x; 6Ob24/11i; 7Ob22/12d; 10Ob92/11v; 3Ob109/13w; 7Ob118/13y; 5Ob205/13b; 10Ob28/14m; 5Ob118/13h; 7Ob53/14s; 1Ob146/15z; 5Ob33/18s NormKSchG §28 Abs2 RechtssatzLehnt der Beklagte eine Unterwerfungserklärung hinsichtlich der Verwendung "sinngleicher" Vertragsklauseln ab, bietet er damit keine ausreichende Sicherheit gegen die Wiederholung von Gesetzesverstößen und beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1999-03-09 5 Ob 227/98p Veröff: SZ 72/42 TE OGH 2003-01-21 4 Ob 288/02k Vgl auch; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr wird künftig erst dann zu verneinen sein, wenn sowohl die Verwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen bei weiteren Vertragsschlüssen als auch ihre Geltendmachung in bereits bestehenden Vertragsbeziehungen auszuschließen ist. (T1) TE OGH 2004-11-17 7 Ob 207/04y Auch; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass die inkriminierte Klausel in Vertragsformblättern bisher nicht auch in AGB verwendet wurde. (T2) TE OGH 2006-09-21 2 Ob 142/06f Auch; Beisatz: Durch die Weigerung zur Abgabe einer vollständigen Unterlassungserklärung gemäß § 28 Abs 2 KSchG sowie der weiteren Berühmung im vorliegenden Fall bis in die dritte Rechtsinstanz, die inkriminierten Klauseln verwenden zu dürfen, da sie nicht gesetzwidrig seien, ist die Gefahr künftigen rechtswidrigen Verhaltens (Wiederholungsgefahr) gegeben, wobei die Gefahr auch bloß ähnlicher Rechtsverletzungen ausreicht, weshalb insoweit auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht. (T3)Auch; Beisatz: Durch die Weigerung zur Abgabe einer vollständigen Unterlassungserklärung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG sowie der weiteren Berühmung im vorliegenden Fall bis in die dritte Rechtsinstanz, die inkriminierten Klauseln verwenden zu dürfen, da sie nicht gesetzwidrig seien, ist die Gefahr künftigen rechtswidrigen Verhaltens (Wiederholungsgefahr) gegeben, wobei die Gefahr auch bloß ähnlicher Rechtsverletzungen ausreicht, weshalb insoweit auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht. (T3) TE OGH 2006-10-11 7 Ob 78/06f Beisatz: Wenn die Beklagte im Verfahren darauf beharrt, dass ein Teil der Klauseln gesetzmäßig Verwendung finde, ist mangels Anbots eines umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches weiter die Wiederholungsgefahr gegeben. Aufgrund des Klammerausdruckes kann § 1336 ABGB nicht unberücksichtigt bleiben. Danach ist bei der Angemessenheitskontrolle einer Konventionalstrafe eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Damit kommt es nicht nur auf den vereinfachten Ausgleich der durch eine Vertragsverletzung entstandenen oder aufgrund bekannter Umstände des jeweiligen Einzelfalls noch entstehenden - materiellen und immateriellen - Gläubigernachteile an, sondern gleichermaßen auch auf den rechtlich schutzwürdigen zusätzlichen Erfüllungsdruck im Gläubigerinteresse. (T4)Beisatz: Wenn die Beklagte im Verfahren darauf beharrt, dass ein Teil der Klauseln gesetzmäßig Verwendung finde, ist mangels Anbots eines umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches weiter die Wiederholungsgefahr gegeben. Aufgrund des Klammerausdruckes kann Paragraph 1336, ABGB nicht unberücksichtigt bleiben. Danach ist bei der Angemessenheitskontrolle einer Konventionalstrafe eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Damit kommt es nicht nur auf den vereinfachten Ausgleich der durch eine Vertragsverletzung entstandenen oder aufgrund bekannter Umstände des jeweiligen Einzelfalls noch entstehenden - materiellen und immateriellen - Gläubigernachteile an, sondern gleichermaßen auch auf den rechtlich schutzwürdigen zusätzlichen Erfüllungsdruck im Gläubigerinteresse. (T4) Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T5) TE OGH 2007-03-20 4 Ob 227/06w Veröff: SZ 2007/38 TE OGH 2008-06-26 10 Ob 47/08x Auch; Beis wie T3 TE OGH 2008-10-14 8 Ob 110/08x Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Werden Einschränkungen oder Bedingungen angeführt, so entfällt die Wiederholungsgefahr nicht. Die Verwendung der Klauseln muss für die Zukunft geradezu ausgeschlossen sein. (T6) Beisatz: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl I 1997/6) schon dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des § 28 Abs 2 KSchG. (T7)Beisatz: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl römisch eins 1997/6) schon dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG. (T7) Bem: Siehe dazu auch RS

  1. (T8) TE OGH 2009-04-01 9 Ob 66/08h Vgl auch TE OGH 2009-09-03 2 Ob 153/08a Auch; Beis wie T3; Beis wie T7 nur: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (T9) Auch Beis wie T1 Veröff: SZ 2009/114 TE OGH 2009-11-17 1 Ob 131/09k Vgl auch; Beisatz: Eine mit der Formulierung einer Ersatzklausel abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (T10) Beisatz: Darauf, ob sich bei näherer Prüfung die Ersatzklausel als unbedenklich und insbesondere nicht „sinngleich" erweisen würde, kommt es nicht an. (T11) Veröff: SZ 2009/151 TE OGH, AUSL EGMR 2009-10-13 5 Ob 138/09v Vgl; Beis ähnlich T1; Beis ähnlich T6; Beisatz: Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (T12) Beisatz: Fügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit einer sinngemäßen „Maßgabe" bei, diese seien mit den inkriminierten Klauseln nicht „sinngleich", daher zulässig und von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird dadurch nicht beseitigt und zwar unabhängig davon, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln tatsächlich „sinngleich" sind. (T13)Beisatz: Fügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit einer sinngemäßen „Maßgabe" bei, diese seien mit den inkriminierten Klauseln nicht „sinngleich", daher zulässig und von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird dadurch nicht beseitigt und zwar unabhängig davon, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln tatsächlich „sinngleich" sind. (T13) Veröff: SZ 2009/139 TE OGH 2009-12-18 6 Ob 81/09v Vgl TE OGH 2010-05-19 6 Ob 220/09k Auch; Beisatz: Eine ausreichende Gefahr ist aber nur bei konkreter Besorgnis des (künftigen) Zuwiderhandelns gegeben. (T14) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z Auch; Beis wie T6; Auch Beis wie T12; Vgl Beis wie T10; Auch Beis wie T11; Auch Beis wie T13; Beisatz: Eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignete Unterlassungserklärung liegt nicht vor, wenn die Unterlassungserklärung mit der Ankündigung verknüpft wird, die „konsumentenschutzrechtlich unbedenklichen“ Teile der beanstandeten Klauseln in deren künftigen Neufassung weiter zu verwenden, obgleich der mit der Abmahnung vorprozessual geltend gemachte Unterlassungsanspruch die davon umfassten Klauseln in ihrem gesamten Wortlaut und nicht bloß in einzelnen Worten oder Textteilen betraf. (T15) Beisatz: Ein auf die „Vertragsstrafevereinbarung“ bezogenen Zusatz in der Unterlassungserklärung, wonach Verstöße gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung ungeahndet bleiben, bis die klagende Partei erstmals einen solchen Verstoß geltend gemacht hat, bringt deutlich zum Ausdruck, dass es der beklagten Partei am ernstlichen Willen, von künftigen Verstößen gegen eine Unterlassungsverpflichtung Abstand zu nehmen, fehlt und ist daher zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht geeignet. (T16) Veröff: SZ 2010/41 TE OGH 2011-04-12 10 Ob 25/09p Auch TE OGH 2011-05-11 7 Ob 173/10g Auch; Beis wie T11; Beis wie T13 TE OGH 2011-06-07 5 Ob 42/11d Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2011-07-15 8 Ob 124/10h Auch TE OGH 2011-10-12 7 Ob 68/11t TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Auch Beis wie T7 Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2012-09-11 6 Ob 24/11i Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind. (T17) Bem: Siehe RS
  2. (T18)Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind. (T17) Bem: Siehe RS
  3. (T18) Veröff: SZ 2012/87 TE OGH 2012-06-28 7 Ob 22/12d Vgl TE OGH 2012-11-20 10 Ob 92/11v Vgl; Beis wie T17 TE OGH 2013-07-17 3 Ob 109/13w Vgl; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Einschränkung der abgegebenen Unterlassungserklärung gegenüber der verlangten. (T19) TE OGH 2013-09-04 7 Ob 118/13y Vgl; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T12; Veröff: SZ 2013/81 TE OGH 2014-03-13 5 Ob 205/13b Auch; Veröff: SZ 2014/23 TE OGH 2014-07-15 10 Ob 28/14m Auch; Beis wie T6 TE OGH 2014-07-25 5 Ob 118/13h Auch; Beisatz: Es muss aber die Unterlassungserklärung nach ständiger Rechtsprechung eine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch enthalten. (T20) TE OGH 2015-02-18 7 Ob 53/14s TE OGH 2015-12-22 1 Ob 146/15z TE OGH 2018-08-28 5 Ob 33/18s Auch; Beis wie T20 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111640

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.