RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111828 Entscheidungsdatum14.12.2023 Geschäftszahl14Os20/99; 15Os103/00 (15Os104/00; 15Os105/00; 15Os106/00; 15Os107/00; 15Os108/00; 15Os109/00); 14Os90/04; 15Os41/07d; 12Os129/06x; 11Os24/08a (11Os25/08y); 12Os90/08i (12Os110/08f); 14Os130/14w (14Os131/14t; 14Os132/14i; 14Os133/14m; 14Os134/14h; 14Os135/14f); 12Os64/15a (12Os65/15y; 12Os66/15w); 12Os27/17p (12Os42/17v); 11Os78/19h (11Os86/19k); 15Os33/20x (15Os34/20v; 15Os35/20s); 11Os72/21d; 15Os131/23p (15Os132/23k; 15Os133/23g) NormStPO §6 B StPO §263 StPO §427 StPO §451 Abs1 StPO §454 StPO §459 MRK Art6 Abs1 II5a2 RechtssatzUnzulässigkeit im Abwesenheitsverfahren. Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wurde im Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht der Bestrafungsantrag erst in der in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung auf einen weiteren Deliktszeitraum ausgedehnt, so ist die Ausdehnung auch der Verhandlung und des Urteils darauf unzulässig, weil die Sonderbestimmungen des § 263 StPO über die Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung nur dann zum Tragen kommen, wenn die Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten stattfindet (so schon SSt 17/116). Kommt hingegen in einer in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht eine neue Tat hervor, so hat der Ankläger, wenn er sie verfolgen will, gemäß der allgemeinen Vorschrift des § 451 Abs 1 StPO einen schriftlichen Bestrafungsantrag nachzutragen. War somit schon die Anklageausdehnung zu Protokoll formell verfehlt, so war erst recht die Ausdehnung auch der Verhandlung und des Urteils darauf unzulässig, weil der Beschuldigte solcherart im Verfahren niemals Gelegenheit hatte, zum erweiterten Anklagevorwurf Stellung zu nehmen. Durch das insoweit gepflogene Verfahren und das darüber erlassene Urteil wurde daher das Gesetz in dem in §§ 451 Abs 1 letzter Satzteil, 454 und 459 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art 6 MRK (nicht bloß in der Bestimmung des § 459 StPO) verletzt.Unzulässigkeit im Abwesenheitsverfahren. Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wurde im Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht der Bestrafungsantrag erst in der in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung auf einen weiteren Deliktszeitraum ausgedehnt, so ist die Ausdehnung auch der Verhandlung und des Urteils darauf unzulässig, weil die Sonderbestimmungen des Paragraph 263, StPO über die Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung nur dann zum Tragen kommen, wenn die Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten stattfindet (so schon SSt 17/116). Kommt hingegen in einer in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht eine neue Tat hervor, so hat der Ankläger, wenn er sie verfolgen will, gemäß der allgemeinen Vorschrift des Paragraph 451, Absatz eins, StPO einen schriftlichen Bestrafungsantrag nachzutragen. War somit schon die Anklageausdehnung zu Protokoll formell verfehlt, so war erst recht die Ausdehnung auch der Verhandlung und des Urteils darauf unzulässig, weil der Beschuldigte solcherart im Verfahren niemals Gelegenheit hatte, zum erweiterten Anklagevorwurf Stellung zu nehmen. Durch das insoweit gepflogene Verfahren und das darüber erlassene Urteil wurde daher das Gesetz in dem in Paragraphen 451, Absatz eins, letzter Satzteil, 454 und 459 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Artikel 6, MRK (nicht bloß in der Bestimmung des Paragraph 459, StPO) verletzt. EntscheidungstexteTE OGH 1999-03-09 14 Os 20/99 TE OGH 2001-01-25 15 Os 103/00 nur: Wurde im Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht der Bestrafungsantrag erst in der in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung auf einen weiteren Deliktszeitraum ausgedehnt, so ist die Ausdehnung auch der Verhandlung und des Urteils darauf unzulässig, weil der Beschuldigte solcherart im Verfahren niemals Gelegenheit hatte, zum erweiterten Anklagevorwurf Stellung zu nehmen. (T1) Beisatz: Und sich in diesem Zusammenhang die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel zu verschaffen. (T2) TE OGH 2004-09-14 14 Os 90/04 Auch TE OGH 2007-05-30 15 Os 41/07d Auch; nur: Wurde im Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht der Bestrafungsantrag erst in der in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung auf einen weiteren Deliktszeitraum ausgedehnt, so ist die Ausdehnung auch der Verhandlung und des Urteils darauf unzulässig, weil der Beschuldigte solcherart im Verfahren niemals Gelegenheit hatte, zum erweiterten Anklagevorwurf Stellung zu nehmen. Durch das insoweit gepflogene Verfahren und das darüber erlassene Urteil wurde daher das Gesetz im Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art 6 MRK verletzt. (T3)Auch; nur: Wurde im Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht der Bestrafungsantrag erst in der in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung auf einen weiteren Deliktszeitraum ausgedehnt, so ist die Ausdehnung auch der Verhandlung und des Urteils darauf unzulässig, weil der Beschuldigte solcherart im Verfahren niemals Gelegenheit hatte, zum erweiterten Anklagevorwurf Stellung zu nehmen. Durch das insoweit gepflogene Verfahren und das darüber erlassene Urteil wurde daher das Gesetz im Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Artikel 6, MRK verletzt. (T3) Beisatz: Eine Urteilsfällung ist auch unzulässig, wenn im Bestrafungsantrag auf eine beabsichtigte, jedoch nicht näher präzisierte Ausdehnung des Deliktszeitraumes hingewiesen wurde. (T4) TE OGH 2007-06-28 12 Os 129/06x Auch; Beisatz: Hier: Ausdehnung des Strafantrages in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes auf ein einbezogenes Faktum in Abwesenheit des Beschuldigten, nach dessen Vernehmung im Rechtshilfeweg auch zu diesem Faktum. (T5) TE OGH 2008-04-29 11 Os 24/08a Auch; nur T3 TE OGH 2008-07-17 12 Os 90/08i Vgl; Beisatz: Die Verurteilung des Angeklagten für den in der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit ausgedehnten Tatzeitraum verletzt den in §§ 451 Abs 1 letzter Satz, 454 und 459 StPO aF (nunmehr §§ 6, 451 Abs 1 letzter Satz 447 StPO und iVm § 427 Abs 1 StPO) zum Ausdruck gebrachten Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art 6 MRK, hatte er doch im Verfahren niemals Gelegenheit, zum erweiterten Anklagevorwurf Stellung zu nehmen. (T6)Vgl; Beisatz: Die Verurteilung des Angeklagten für den in der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit ausgedehnten Tatzeitraum verletzt den in Paragraphen 451, Absatz eins, letzter Satz, 454 und 459 StPO aF (nunmehr Paragraphen 6, 451, Absatz eins, letzter Satz 447 StPO und in Verbindung mit Paragraph 427, Absatz eins, StPO) zum Ausdruck gebrachten Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Artikel 6, MRK, hatte er doch im Verfahren niemals Gelegenheit, zum erweiterten Anklagevorwurf Stellung zu nehmen. (T6) TE OGH 2014-12-16 14 Os 130/14w Vgl; Beisatz: Eine „gehörige Ladung“ im Sinne des § 427 StPO hat neben der Bekanntgabe des Termins der Hauptverhandlung den Angeklagten über den Gegenstand der Verhandlung in Kenntnis zu setzen, wobei ein Hinweis auf den bereits zugestellten Strafantrag, dessen Kenntnis vorausgesetzt ist, genügt. (T7)Vgl; Beisatz: Eine „gehörige Ladung“ im Sinne des Paragraph 427, StPO hat neben der Bekanntgabe des Termins der Hauptverhandlung den Angeklagten über den Gegenstand der Verhandlung in Kenntnis zu setzen, wobei ein Hinweis auf den bereits zugestellten Strafantrag, dessen Kenntnis vorausgesetzt ist, genügt. (T7) TE OGH 2015-06-11 12 Os 64/15a Vgl TE OGH 2017-04-06 12 Os 27/17p Auch TE OGH 2019-06-25 11 Os 78/19h Vgl TE OGH 2020-06-05 15 Os 33/20x Vgl TE OGH 2021-07-27 11 Os 72/21d Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässige Ausdehnung der Anklage in Abwesenheit der Angeklagten in der Hauptverhandlung, wodurch der Prozessgegenstand für die gemäß § 276a StPO neu durchgeführte Hauptverhandlung nicht rechtens erweitert wurde (vgl 11 Os 78/19h). (T8)Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässige Ausdehnung der Anklage in Abwesenheit der Angeklagten in der Hauptverhandlung, wodurch der Prozessgegenstand für die gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführte Hauptverhandlung nicht rechtens erweitert wurde vergleiche 11 Os 78/19h). (T8) TE OGH 2023-12-14 15 Os 131/23p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111828
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