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{'item': '14Os20/99; 15Os138/99; 12Os103/00 (12Os104/00; 12Os105/00); 12Os126/03 (12Os127/03; 12Os128/03; 12Os129/03); 12Os99/05h; 13Os106/06x; 13Os10

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111829 Entscheidungsdatum13.06.2023 Geschäftszahl14Os20/99; 15Os138/99; 12Os103/00 (12Os104/00; 12Os105/00); 12Os126/03 (12Os127/03; 12Os128/03; 12Os129/03); 12Os99/05h; 13Os106/06x; 13Os109/07i (13Os110/07m); 11Os177/10d; 12Os142/12t (12Os143/12i; 12Os144/12m; 12Os145/12h; 12Os146/12f; 12Os147/12b); 14Os150/13k (14Os151/13g; 14Os152/13d); 11Os9/18k (11Os11/18d); 14Os86/18f (14Os87/18b; 14Os88/18z; 14Os89/18x); 12Os16/19y (12Os17/19w; 12Os18/19t; 12Os19/19i); 15Os18/21t (15Os19/21i; 15Os20/21m); 11Os54/23k (11Os55/23g; 11Os56/23d; 11Os57/23a) NormStPO §494a Abs1 Z4 StPO §494a Abs2 StPO §494a Abs3 StPO §495 Abs1 RechtssatzKein Widerruf ohne Anhörung des Angeklagten. Diesfalls keine Vorbehaltsentscheidung. Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. Ist diese nicht möglich, weil das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird, so bedarf es nicht des Ausspruches, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme. Die bezügliche Anordnung des § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ist ausdrücklich nur auf die Fälle des ersten und zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle beschränkt und eine zu Analogie Anlass gebende planwidrige Regelungslücke liegt ersichtlich (arg "sonach") nicht vor. Die Entscheidungskompetenz geht vielmehr ex lege auf das in § 495 Abs 1 StPO bezeichnete Gericht über, ohne dass es einer Vorbehaltsentscheidung bedarf (SSt 60/17, EvBl 1992/130; gegenteilig: RZ 1999/14, 11 Os 70/94).Kein Widerruf ohne Anhörung des Angeklagten. Diesfalls keine Vorbehaltsentscheidung. Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. Ist diese nicht möglich, weil das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird, so bedarf es nicht des Ausspruches, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme. Die bezügliche Anordnung des Paragraph 494 a, Absatz 2, letzter Satz StPO ist ausdrücklich nur auf die Fälle des ersten und zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle beschränkt und eine zu Analogie Anlass gebende planwidrige Regelungslücke liegt ersichtlich (arg "sonach") nicht vor. Die Entscheidungskompetenz geht vielmehr ex lege auf das in Paragraph 495, Absatz eins, StPO bezeichnete Gericht über, ohne dass es einer Vorbehaltsentscheidung bedarf (SSt 60/17, EvBl 1992/130; gegenteilig: RZ 1999/14, 11 Os 70/94). EntscheidungstexteTE OGH 1999-03-09 14 Os 20/99 TE OGH 1999-11-04 15 Os 138/99 Vgl auch; Beisatz: Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung nach § 494a Abs 1 Z 3 oder 4 StPO dem sonst nach § 495 Abs 1 StPO zuständigen Gericht zu (SSt 60/17; EvBl 1992/130; 14 Os 20/99 = EvBl 1999/153). (T1)Vgl auch; Beisatz: Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 StPO dem sonst nach Paragraph 495, Absatz eins, StPO zuständigen Gericht zu (SSt 60/17; EvBl 1992/130; 14 Os 20/99 = EvBl 1999/153). (T1) TE OGH 2000-10-19 12 Os 103/00 Auch; nur: Die Entscheidungskompetenz geht vielmehr ex lege auf das in § 495 Abs 1 StPO bezeichnete Gericht über, ohne dass es einer Vorbehaltsentscheidung bedarf (SSt 60/17, EvBl 1992/130). (T2)Auch; nur: Die Entscheidungskompetenz geht vielmehr ex lege auf das in Paragraph 495, Absatz eins, StPO bezeichnete Gericht über, ohne dass es einer Vorbehaltsentscheidung bedarf (SSt 60/17, EvBl 1992/130). (T2) Beisatz: Ein Ausspruch nach § 494a Abs 1 StPO setzt grundsätzlich die Anhörung des Anklägers, des Angeklagten und (gegebenenfalls) des Bewährungshelfers sowie (in jedem Fall) die Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung oder zumindest in die Abschrift des früheren Urteils voraus. (T3)Beisatz: Ein Ausspruch nach Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO setzt grundsätzlich die Anhörung des Anklägers, des Angeklagten und (gegebenenfalls) des Bewährungshelfers sowie (in jedem Fall) die Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung oder zumindest in die Abschrift des früheren Urteils voraus. (T3) TE OGH 2004-01-15 12 Os 126/03 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2005-10-06 12 Os 99/05h Auch; nur: Die Anordnung des § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ist ausdrücklich nur auf die Fälle des ersten und zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle beschränkt. Die Entscheidungskompetenz geht ex lege auf das in § 495 Abs 1 StPO bezeichnete Gericht über, ohne dass es einer Vorbehaltsentscheidung bedarf. (T4)Auch; nur: Die Anordnung des Paragraph 494 a, Absatz 2, letzter Satz StPO ist ausdrücklich nur auf die Fälle des ersten und zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle beschränkt. Die Entscheidungskompetenz geht ex lege auf das in Paragraph 495, Absatz eins, StPO bezeichnete Gericht über, ohne dass es einer Vorbehaltsentscheidung bedarf. (T4) TE OGH 2006-11-08 13 Os 106/06x Auch; nur: Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. (T5)Auch; nur: Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. (T5) Beis wie T1 TE OGH 2007-11-07 13 Os 109/07i Vgl auch; Beisatz: § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ist auf die Fälle sachlicher Unzuständigkeit beschränkt. (T6)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 494 a, Absatz 2, letzter Satz StPO ist auf die Fälle sachlicher Unzuständigkeit beschränkt. (T6) TE OGH 2011-01-20 11 Os 177/10d Vgl; Beisatz: Hier: Zwingend vorgeschriebenem Formerfordernis der Einsichtnahme in die Vorstrafakten oder in eine Urteilsabschrift (§ 494a Abs 3 StPO) wurde nicht entsprochen. (T7)Vgl; Beisatz: Hier: Zwingend vorgeschriebenem Formerfordernis der Einsichtnahme in die Vorstrafakten oder in eine Urteilsabschrift (Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO) wurde nicht entsprochen. (T7) TE OGH 2012-11-15 12 Os 142/12t Vgl auch TE OGH 2013-11-05 14 Os 150/13k Vgl TE OGH 2018-01-30 11 Os 9/18k Auch; Beisatz: Hier enthielt nicht einmal die Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung einen Hinweis, dass diese auch als Ladung zur Äußerung zum (im Strafantrag nicht beantragten) Widerruf anzusehen wäre. (T8) TE OGH 2018-09-11 14 Os 86/18f Auch TE OGH 2019-03-04 12 Os 16/19y Beis wie T7 TE OGH 2021-04-21 15 Os 18/21t Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2023-06-13 11 Os 54/23k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111829

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.