RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111729 Entscheidungsdatum18.03.1999 Geschäftszahl8Ob225/98s; 7Ob178/99y; 3Ob125/99z; 7Ob185/00g; 7Ob166/01i; 1Ob120/01f; 7Ob33/01f; 7Ob251/02s; 1Ob46/04b; 2Ob54/05p; 10Ob54/05x; 6Ob219/09p; 6Ob111/10g; 2Ob13/11t; 6Ob77/12k; 2Ob33/15i; 6Ob187/15s; 6Ob8/16v; 2Ob30/16z; 7Ob75/16d; 9Ob83/18y; 5Ob91/19x NormZPO idF WGN 1997 §508 Abs3ZPO in der Fassung WGN 1997 §508 Abs3 RechtssatzÄndert das Gericht zweiter Instanz den Ausspruch über die Rechtsmittelzulässigkeit ab, hat es den Beschluss gemäß § 508 Abs 3 iVm Abs 1 ZPO sachlich kurz zu begründen. Eine bloße Scheinbegründung ist grob gesetzwidrig (hier: Hinweis auf mögliche Amtshaftungsansprüche durch HG Wien).Ändert das Gericht zweiter Instanz den Ausspruch über die Rechtsmittelzulässigkeit ab, hat es den Beschluss gemäß Paragraph 508, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, ZPO sachlich kurz zu begründen. Eine bloße Scheinbegründung ist grob gesetzwidrig (hier: Hinweis auf mögliche Amtshaftungsansprüche durch HG Wien). EntscheidungstexteTE OGH 1999-03-18 8 Ob 225/98s TE OGH 1999-09-01 7 Ob 178/99y TE OGH 2000-01-12 3 Ob 125/99z Vgl auch; Beisatz: Die Begründung des Berufungsgerichtes für die Zulassung der Revision ist grob gesetzwidrig, weil es ausdrücklich anführt, es halte die Zulassungsbeschwerde für unbegründet. Der Hinweis, es könnten grobe Auslegungsfehler und krasse Denkfehler auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden werden und daher auch hier unterlaufen sein, kann keineswegs als sachliche Begründung im Sinn des § 508 Abs 3 iVm Abs 1 ZPO angesehen werden, was deutlich die Überlegung zeigt, dass, ginge man von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aus, jeder Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO Erfolg haben müsste. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Begründung des Berufungsgerichtes für die Zulassung der Revision ist grob gesetzwidrig, weil es ausdrücklich anführt, es halte die Zulassungsbeschwerde für unbegründet. Der Hinweis, es könnten grobe Auslegungsfehler und krasse Denkfehler auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden werden und daher auch hier unterlaufen sein, kann keineswegs als sachliche Begründung im Sinn des Paragraph 508, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, ZPO angesehen werden, was deutlich die Überlegung zeigt, dass, ginge man von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aus, jeder Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO Erfolg haben müsste. (T1) TE OGH 2000-10-18 7 Ob 185/00g Vgl auch TE OGH 2001-07-31 7 Ob 166/01i Auch TE OGH 2001-05-29 1 Ob 120/01f Auch TE OGH 2002-04-17 7 Ob 33/01f Auch; Beisatz: Hier: Die Begründung, dass "in Anbetracht" der Ausführungen in der Revision, wonach das Berufungsgericht bei seiner Berufungsentscheidung gegen zwingende Verfahrensbestimmungen, insbesondere gegen § 488 Abs 4 ZPO verstoßen habe, die Revision zulässig sei, verstößt gegen § 508 Abs 3 ZPO. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Die Begründung, dass "in Anbetracht" der Ausführungen in der Revision, wonach das Berufungsgericht bei seiner Berufungsentscheidung gegen zwingende Verfahrensbestimmungen, insbesondere gegen Paragraph 488, Absatz 4, ZPO verstoßen habe, die Revision zulässig sei, verstößt gegen Paragraph 508, Absatz 3, ZPO. (T2) TE OGH 2002-11-13 7 Ob 251/02s Vgl auch; Beisatz: Die Begründung muss konkret aufzeigen, worin die nunmehr (entgegen dem vorherigen Unzulässigkeitsausspruch abweichend angenommene) erhebliche Rechtsfrage liegen soll. (T2a) TE OGH 2004-10-12 1 Ob 46/04b Auch; Beisatz: Es kann daher für die Abänderung eines Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nicht genügen, lediglich die Ansicht des Revisionswerbers über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ins Treffen zu führen, ohne diese Ansicht vorher auch nur ansatzweise im Zuge einer Auseinandersetzung mit den Antragsargumenten auf deren Begründetheit zu prüfen. (T3) TE OGH 2005-06-14 2 Ob 54/05p TE OGH 2005-06-28 10 Ob 54/05x Vgl auch; Beisatz: Die nach dem Gesetz erforderliche Prüfung der Stichhaltigkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO darf sich nicht in einer Scheinbegründung erschöpfen, das Gericht zweiter Instanz hat sich bei seiner Prüfung mit den Antragsargumenten wenngleich kurz, so doch sachlich auseinanderzusetzen. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die nach dem Gesetz erforderliche Prüfung der Stichhaltigkeit eines Abänderungsantrags gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO darf sich nicht in einer Scheinbegründung erschöpfen, das Gericht zweiter Instanz hat sich bei seiner Prüfung mit den Antragsargumenten wenngleich kurz, so doch sachlich auseinanderzusetzen. (T4) TE OGH 2009-11-12 6 Ob 219/09p Auch TE OGH 2010-06-24 6 Ob 111/10g Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2012-01-19 2 Ob 13/11t Auch; Beis wie T4 TE OGH 2012-06-22 6 Ob 77/12k TE OGH 2015-04-09 2 Ob 33/15i TE OGH 2015-10-23 6 Ob 187/15s Vgl auch; Beis wie T2a TE OGH 2016-02-23 6 Ob 8/16v Auch; Beis wie T2a; Beis wie T4 TE OGH 2016-02-25 2 Ob 30/16z Auch TE OGH 2016-05-25 7 Ob 75/16d Auch; Beis wie T2a TE OGH 2019-01-24 9 Ob 83/18y Auch TE OGH 2019-07-31 5 Ob 91/19x Auch; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111729
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