RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111790 Entscheidungsdatum26.02.2026 Geschäftszahl1Ob40/99k; 5Ob139/00b; 7Ob29/10f; 3Ob79/10d; 1Ob210/10d; 1Ob97/12i; 2Ob209/25m NormAußStrG §14 Abs1 C2b AußStrG §14 C2d1 ABGB §230a ABGB §230e ABGB §216 ABGB §215 RechtssatzDas in § 230 Abs 1 ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen "möglichst fruchtbringend" anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den §§ 230a bis 230e ABGB näher behandelten Anlegungsarten. Das Pflegschaftsgericht ist somit dann verpflichtet, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als der in den §§ 230a bis 230d ABGB umschriebenen Weise zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde.Das in Paragraph 230, Absatz eins, ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen "möglichst fruchtbringend" anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den Paragraphen 230 a bis 230 e ABGB näher behandelten Anlegungsarten. Das Pflegschaftsgericht ist somit dann verpflichtet, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als der in den Paragraphen 230 a bis 230 d ABGB umschriebenen Weise zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde. EntscheidungstexteTE OGH 1999-03-23 1 Ob 40/99k TE OGH 2000-05-30 5 Ob 139/00b Auch; nur: Das in § 230 Abs 1 ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen "möglichst fruchtbringend" anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den §§ 230a bis 230e ABGB näher behandelten Anlegungsarten. (T1)Auch; nur: Das in Paragraph 230, Absatz eins, ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen "möglichst fruchtbringend" anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den Paragraphen 230 a bis 230 e ABGB näher behandelten Anlegungsarten. (T1) TE OGH 2010-03-17 7 Ob 29/10f Beisatz: Spekulationen mit mehr oder weniger hohen Risken, die ein solcher Fachmann durchaus auch mit eigenem Geld durchführen kann, bleiben dabei außer Betracht; ist doch die Sicherheit ein unbedingtes Erfordernis der Veranlagung von Mündelgeld - fruchtbringend soll die Anlegung hingegen nur „nach Möglichkeit“ sein. (T2); Beisatz: Hier: Vermögensanlage in Gold zufolge deren spekulativen Charakters nicht genehmigt. (T3) TE OGH 2010-08-04 3 Ob 79/10d Auch; nur: Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde. (T4); Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2010/92 TE OGH 2011-02-23 1 Ob 210/10d nur: Das Pflegschaftsgericht ist somit dann verpflichtet, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als der in den §§ 230a bis 230d ABGB umschriebenen Weise zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde. (T5)nur: Das Pflegschaftsgericht ist somit dann verpflichtet, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als der in den Paragraphen 230 a bis 230 d ABGB umschriebenen Weise zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde. (T5) TE OGH 2012-08-01 1 Ob 97/12i Auch; nur: Das in § 230 Abs 1 ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen "möglichst fruchtbringend" anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den §§ 230a bis 230e ABGB näher behandelten Anlegungsarten. Das Pflegschaftsgericht ist somit dann verpflichtet, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als der in den §§ 230a bis 230d ABGB umschriebenen Weise zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. (T6)Auch; nur: Das in Paragraph 230, Absatz eins, ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen "möglichst fruchtbringend" anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den Paragraphen 230 a bis 230 e ABGB näher behandelten Anlegungsarten. Das Pflegschaftsgericht ist somit dann verpflichtet, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als der in den Paragraphen 230 a bis 230 d ABGB umschriebenen Weise zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. (T6) TE OGH 2026-02-26 2 Ob 209/25m Beisatz: Hier: §§ 216 bis 220 ABGB idF KindNamRÄG 2013. (T7)Beisatz: Hier: Paragraphen 216 bis 220 ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111790
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