RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111783 Entscheidungsdatum23.03.1999 Geschäftszahl1Ob364/98f; 10Ob55/08y; 10Ob80/08z; 10Ob109/08i; 10Ob34/14v; 10Ob42/15x NormUVG §19 Abs1 Z1; UVG §20 Abs1 Z4 RechtssatzDie Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 4 UVG schafft die Ergänzung zu § 19 Abs 1 Z 1 UVG für den Fall, dass die Vorschussgewährung iSd § 7 Abs 1 UVG zur Gänze unberechtigt ist, sei es, dass es von vornherein an der Zulässigkeit fehlte, sei es, dass die Voraussetzungen nachträglich wegen einer Änderung der Verhältnisse (nach der beschlussmäßigen Vorschussgewährung) weggefallen sind.Die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, UVG schafft die Ergänzung zu Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVG für den Fall, dass die Vorschussgewährung iSd Paragraph 7, Absatz eins, UVG zur Gänze unberechtigt ist, sei es, dass es von vornherein an der Zulässigkeit fehlte, sei es, dass die Voraussetzungen nachträglich wegen einer Änderung der Verhältnisse (nach der beschlussmäßigen Vorschussgewährung) weggefallen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1999-03-23 1 Ob 364/98f Veröff: SZ 72/50 TE OGH 2008-06-10 10 Ob 55/08y Vgl. auch; Beisatz: Ungeachtet des Wortlauts des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG („... wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse ... wegfällt") sieht die herrschende Auffassung auch dann einen Grund für eine Einstellung von Unterhaltsvorschüssen, wenn der Einstellungsgrund materiell bereits am Beginn der Vorschussgewährung vorlag, aber erst nach der Vorschussbewilligung hervorgekommen ist; in diesem Fall ist die Einstellung rückwirkend ab dem Tag des Beginns der Vorschussgewährung anzuordnen. (T1)Vgl. auch; Beisatz: Ungeachtet des Wortlauts des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG („... wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse ... wegfällt") sieht die herrschende Auffassung auch dann einen Grund für eine Einstellung von Unterhaltsvorschüssen, wenn der Einstellungsgrund materiell bereits am Beginn der Vorschussgewährung vorlag, aber erst nach der Vorschussbewilligung hervorgekommen ist; in diesem Fall ist die Einstellung rückwirkend ab dem Tag des Beginns der Vorschussgewährung anzuordnen. (T1) TE OGH 2009-02-24 10 Ob 80/08z Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Der hier herangezogene Einstellungsgrund (tiefgreifende Judikaturänderung) liegt nicht vor. (T2) TE OGH 2009-03-17 10 Ob 109/08i Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Der Unterhaltsschuldner hatte als Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form gemäß § 126 Abs 5 StVG eine „elektronische Fußfessel" (elektronische Aufsicht gemäß § 99 Abs 5 letzter Satz StVG) zu tragen und hielt sich an der in der „Haftbestätigung" angegebenen Wohnadresse auf. Nach den weiteren Erhebungsergebnissen übte er angeblich beim Bezirksgericht Graz-Ost eine Beschäftigung aus; davon, dass er dadurch Einkünfte erzielt hätte, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglicht hätten, ist aber schon im Hinblick auf §§ 51 f StVG nicht auszugehen. Keine begründbaren Zweifel am Weiterbestehen des Unterhaltsvorschussanspruchs in bisheriger Höhe. (T3)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Der Unterhaltsschuldner hatte als Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form gemäß Paragraph 126, Absatz 5, StVG eine „elektronische Fußfessel" (elektronische Aufsicht gemäß Paragraph 99, Absatz 5, letzter Satz StVG) zu tragen und hielt sich an der in der „Haftbestätigung" angegebenen Wohnadresse auf. Nach den weiteren Erhebungsergebnissen übte er angeblich beim Bezirksgericht Graz-Ost eine Beschäftigung aus; davon, dass er dadurch Einkünfte erzielt hätte, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglicht hätten, ist aber schon im Hinblick auf Paragraphen 51, f StVG nicht auszugehen. Keine begründbaren Zweifel am Weiterbestehen des Unterhaltsvorschussanspruchs in bisheriger Höhe. (T3) TE OGH 2014-06-17 10 Ob 34/14v TE OGH 2015-06-30 10 Ob 42/15x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111783
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