RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.03.1999 Geschäftszahl4Ob26/99y; 4Ob14/07y; 4Ob16/08v; 4Ob154/08p NormEGV Maastricht Art30; EG Amsterdam Art28; UWG §9a Abs2 Z8 RechtssatzSind die Preisrätsel in der Zeitschrift der Beklagten nach deutschem Recht zulässig, dann ist im Sinne der Entscheidung des EuGH C-368/95 - Laura zu prüfen, ob die Zeitschrift der Beklagten mit den Erzeugnissen kleiner Presseunternehmen in Wettbewerb steht, von denen angenommen wird, dass sie keine vergleichbaren Preise aussetzen können, und ob eine solche Gewinnchance zu einer Verlagerung der Nachfrage führen kann. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, steht dem Gewinnspielverbot des § 9a Abs 2 Z 8 UWG Art 30 EGV nicht entgegen.Sind die Preisrätsel in der Zeitschrift der Beklagten nach deutschem Recht zulässig, dann ist im Sinne der Entscheidung des EuGH C-368/95 - Laura zu prüfen, ob die Zeitschrift der Beklagten mit den Erzeugnissen kleiner Presseunternehmen in Wettbewerb steht, von denen angenommen wird, dass sie keine vergleichbaren Preise aussetzen können, und ob eine solche Gewinnchance zu einer Verlagerung der Nachfrage führen kann. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, steht dem Gewinnspielverbot des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8, UWG Artikel 30, EGV nicht entgegen. EntscheidungstexteTE OGH 1999/03/23 4 Ob 26/99y TE OGH 2007/03/20 4 Ob 14/07y Beisatz: Ob die Bedingungen für die gemeinschaftsrechtliche Rechtfertigung des Zugabenverbots erfüllt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinn von § 528 Abs 1 ZPO. (T1); Beisatz: Diese Frage ist aufgrund objektiver Kriterien zu beurteilen. Für „subjektive" Erwägungen zur Frage, ob sich kleine Unternehmen überhaupt im Wettbewerb mit der Zeitschrift der Beklagten „sehen", bleibt damit kein Raum. (T2) Beisatz: Ob die Bedingungen für die gemeinschaftsrechtliche Rechtfertigung des Zugabenverbots erfüllt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinn von Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. (T1); Beisatz: Diese Frage ist aufgrund objektiver Kriterien zu beurteilen. Für „subjektive" Erwägungen zur Frage, ob sich kleine Unternehmen überhaupt im Wettbewerb mit der Zeitschrift der Beklagten „sehen", bleibt damit kein Raum. (T2) TE OGH 2008/03/11 4 Ob 16/08v Auch; Beisatz: Dabei ist nicht allein die konkret beanstandete Zugabeaktion an den Marktverhältnissen zu messen, sondern über einen längeren Beobachtungszeitraum zu beurteilen, ob sich die zu schützenden kleinen Presseunternehmen vergleichbare Zugabeaktionen unter Beachtung jenes Dauerverhaltens leisten können, das marktmächtige Verlage durch regelmäßig wiederholte und nahezu ununterbrochene Anlockreize in Gestalt von Zugaben zu Presseerzeugnissen an den Tag legen. (T3) TE OGH 2008/11/18 4 Ob 154/08p Vgl auch; Beisatz: Zur Vereinbarkeit des § 9a UWG mit der EG-RL 2005/29/EG - Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken UGP-RL 32005L0029 siehe RS0124120. (T4) Vgl auch; Beisatz: Zur Vereinbarkeit des Paragraph 9 a, UWG mit der EG-RL 2005/29/EG - Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken UGP-RL 32005L0029 siehe RS0124120. (T4) RechtssatznummerRS0111859
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