RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111727 Entscheidungsdatum23.03.1999 Geschäftszahl5Ob64/99v; 5Ob277/06f; 5Ob149/10p NormWEG 1975 idF 3.WÄG §26 Abs1 Z5; WEG §17; WEG 2002 §52 Abs1 Z6WEG 1975 in der Fassung 3.WÄG §26 Abs1 Z5; WEG §17; WEG 2002 §52 Abs1 Z6 RechtssatzMit der Verweisung auf § 17 WEG in der Kompetenznorm des § 26 Abs 1 Z 5 WEG (früher § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG) wurde keine Einschränkung der außerstreitigen Zuständigkeit auf die Durchsetzung der in § 17 WEG namentlich angeführten Verwalterpflichten vorgenommen. Die Regelung des § 26 Abs 1 Z 5 WEG ist so zu verstehen, daß damit die Durchsetzung aller den Verwalter von Wohnungseigentum typischerweise treffenden Pflichten ins außerstreitige Verfahren verwiesen ist.Mit der Verweisung auf Paragraph 17, WEG in der Kompetenznorm des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG (früher Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, WEG) wurde keine Einschränkung der außerstreitigen Zuständigkeit auf die Durchsetzung der in Paragraph 17, WEG namentlich angeführten Verwalterpflichten vorgenommen. Die Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG ist so zu verstehen, daß damit die Durchsetzung aller den Verwalter von Wohnungseigentum typischerweise treffenden Pflichten ins außerstreitige Verfahren verwiesen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1999-03-23 5 Ob 64/99v TE OGH 2007-04-17 5 Ob 277/06f Beisatz: Ein Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter ist aufgrund unzweifelhaft schlüssiger Verweisung gemäß § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im Außerstreitverfahren geltend zu machen; soweit aus der Entscheidung 5 Ob 115/05f Abweichendes abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T1); Beisatz: Die nunmehrige Geltung des § 1 Abs 2 AußStrG 2005 steht der in den Entscheidungen 5 Ob 86/84 , 5 Ob 29/85, 5 Ob 64/99v und 5 Ob 46/06k vorgezeichneten Verweisung der Durchsetzung der Verwalterpflichten (etwa die Legung einer Abrechnung und Herausgabe der Belege nach Beendigung des Verwaltervertrages) in das Außerstreitverfahren nicht entgegen. (T2); Beisatz: Hier: Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter aufgrund § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im Außerstreitverfahren. (T3)Beisatz: Ein Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter ist aufgrund unzweifelhaft schlüssiger Verweisung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG 2002 im Außerstreitverfahren geltend zu machen; soweit aus der Entscheidung 5 Ob 115/05f Abweichendes abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T1); Beisatz: Die nunmehrige Geltung des Paragraph eins, Absatz 2, AußStrG 2005 steht der in den Entscheidungen 5 Ob 86/84 , 5 Ob 29/85, 5 Ob 64/99v und 5 Ob 46/06k vorgezeichneten Verweisung der Durchsetzung der Verwalterpflichten (etwa die Legung einer Abrechnung und Herausgabe der Belege nach Beendigung des Verwaltervertrages) in das Außerstreitverfahren nicht entgegen. (T2); Beisatz: Hier: Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter aufgrund Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG 2002 im Außerstreitverfahren. (T3) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 149/10p Auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.