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{'item': ['5Ob72/99w', '5Ob58/04x', '5Ob212/06x', '3Ob258/06x', '6Ob27/10d', '5Ob27/15d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111644 Entscheidungsdatum23.03.1999 Geschäftszahl5Ob72/99w; 5Ob58/04x; 5Ob212/06x; 3Ob258/06x; 6Ob27/10d; 5Ob27/15d NormAEUV Lissabon Art63; EG Amsterdam Art

§22

Abs2;

§22Abs3; Tir

GVG 1996 §3 Abs2; TirGVG 1996 §4; Wr Ausländergrunderwerbsgesetz §5 Abs1; Wr Ausländergrunderwerbsgesetz §5 Abs4:AEUV Lissabon Art63; EG Amsterdam Artikel 56,;

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§22Abs3; Tir

GVG 1996 §3 Abs2; TirGVG 1996 §4; Wr Ausländergrunderwerbsgesetz §5 Abs1; Wr Ausländergrunderwerbsgesetz §5 Abs4: RechtssatzÜber die Gleichstellung ist gegebenenfalls (wenn dies nicht bereits in einem anderen Verfahren als Vorfrage beurteilt wird) eine Negativbestätigung auszustellen (Schneider, Handbuch 91). Dies ist die Voraussetzung dafür, dass die aufgrund des Europarechts mit Inländern gleichzubehandelnden EU-Bürger nicht als Ausländer gelten und somit nicht dem Abschnitt über den Ausländergrundverkehr (§§ 22 ff), sondern wie Inländer den Abschnitten über den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr beziehungsweise den Baugrundverkehr unterliegen.Über die Gleichstellung ist gegebenenfalls (wenn dies nicht bereits in einem anderen Verfahren als Vorfrage beurteilt wird) eine Negativbestätigung auszustellen (Schneider, Handbuch 91). Dies ist die Voraussetzung dafür, dass die aufgrund des Europarechts mit Inländern gleichzubehandelnden EU-Bürger nicht als Ausländer gelten und somit nicht dem Abschnitt über den Ausländergrundverkehr (Paragraphen 22, ff), sondern wie Inländer den Abschnitten über den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr beziehungsweise den Baugrundverkehr unterliegen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-03-23 5 Ob 72/99w TE OGH 2004-10-29 5 Ob 58/04x Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die in § 22 Abs 3

normierte Verpflichtung widerspricht der europarechtlichen Regelung über die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 56 EG-Vertrag). Kraft des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts darf diese Bestimmung von den innerstaatlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden. Als gelindestes Mittel zur Eröffnung nachträglicher Sanktionsmöglichkeiten für Gesetzesverstöße im Sinn der Judikatur des EuGH ist die Verständigung der zuständigen Grundverkehrsbehörde erster Instanz anzusehen. (T1)Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die in Paragraph 22, Absatz 3,

normierte Verpflichtung widerspricht der europarechtlichen Regelung über die Kapitalverkehrsfreiheit (Artikel 56, EG-Vertrag). Kraft des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts darf diese Bestimmung von den innerstaatlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden. Als gelindestes Mittel zur Eröffnung nachträglicher Sanktionsmöglichkeiten für Gesetzesverstöße im Sinn der Judikatur des EuGH ist die Verständigung der zuständigen Grundverkehrsbehörde erster Instanz anzusehen. (T1) TE OGH 2006-10-24 5 Ob 212/06x Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 5 Abs 1 und 4 Wr Ausländergrunderwerbsgesetz. (T2)Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 5, Absatz eins und 4 Wr Ausländergrunderwerbsgesetz. (T2) TE OGH 2006-12-21 3 Ob 258/06x Ausdrücklich gegenteilig; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zulassung als Bieter bei Zwangsversteigerung. (T3) TE OGH 2010-03-19 6 Ob 27/10d Ausdrücklich gegenteilig; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Grundsätze der Kapitalverkehrsfreiheit (Art 56 EG bzw Art 63 AEUV) stehen einem Anteilserwerbsgeschäften vorangehenden Genehmigungsverfahren wie zB nach § 4 Abs 1 lit h TirGVG 1996 entgegen. (T4)Ausdrücklich gegenteilig; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Grundsätze der Kapitalverkehrsfreiheit (Artikel 56, EG bzw Artikel 63, AEUV) stehen einem Anteilserwerbsgeschäften vorangehenden Genehmigungsverfahren wie zB nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera h, TirGVG 1996 entgegen. (T4) TE OGH 2015-08-25 5 Ob 27/15d Gegenteilig; Beisatz: Die Bindung des Liegenschaftserwerbs durch Personen, die ‑ wie schweizer (natürliche) Personen ‑ als Inländer zu behandeln sind, an eine Negativbestätigung ist gemeinschaftswidrig, was unmittelbar im Grundbuchverfahren zu berücksichtigen ist. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111644

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.