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Abs3;
GVG 1996 §3 Abs2; TirGVG 1996 §4; Wr Ausländergrunderwerbsgesetz §5 Abs1; Wr Ausländergrunderwerbsgesetz §5 Abs4 RechtssatzRechtserwerbe an Baugrundstücken im Sinn des § 16, welche außerhalb einer Vorbehaltsgemeinde gelegen sind, sind ohne vorherige Befassung der Grundverkehrsbehörde zu verbüchern, es sei denn, der Rechtserwerber ist ein Ausländer. Ist dieser aufgrund des Europarechts einem Inländer gleichgestellt, so hat er darüber einen rechtskräftigen Bescheid gemäß § 22 Abs 3
vorzulegen.Rechtserwerbe an Baugrundstücken im Sinn des Paragraph 16,, welche außerhalb einer Vorbehaltsgemeinde gelegen sind, sind ohne vorherige Befassung der Grundverkehrsbehörde zu verbüchern, es sei denn, der Rechtserwerber ist ein Ausländer. Ist dieser aufgrund des Europarechts einem Inländer gleichgestellt, so hat er darüber einen rechtskräftigen Bescheid gemäß Paragraph 22, Absatz 3,
vorzulegen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-03-23 5 Ob 72/99w TE OGH 2004-10-29 5 Ob 58/04x Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die in § 22 Abs 3
normierte Verpflichtung widerspricht der europarechtlichen Regelung über die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 56 EG-Vertrag). Kraft des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts darf diese Bestimmung von den innerstaatlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden. Als gelindestes Mittel zur Eröffnung nachträglicher Sanktionsmöglichkeiten für Gesetzesverstöße im Sinn der Judikatur des EuGH ist die Verständigung der zuständigen Grundverkehrsbehörde erster Instanz anzusehen. (T1)Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die in Paragraph 22, Absatz 3,
normierte Verpflichtung widerspricht der europarechtlichen Regelung über die Kapitalverkehrsfreiheit (Artikel 56, EG-Vertrag). Kraft des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts darf diese Bestimmung von den innerstaatlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden. Als gelindestes Mittel zur Eröffnung nachträglicher Sanktionsmöglichkeiten für Gesetzesverstöße im Sinn der Judikatur des EuGH ist die Verständigung der zuständigen Grundverkehrsbehörde erster Instanz anzusehen. (T1) TE OGH 2006-10-24 5 Ob 212/06x Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 5 Abs 1 und 4 Wr Ausländergrunderwerbsgesetz. (T2)Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 5, Absatz eins und 4 Wr Ausländergrunderwerbsgesetz. (T2) TE OGH 2006-12-21 3 Ob 258/06x Ausdrücklich gegenteilig; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zulassung als Bieter bei Zwangsversteigerung. (T3) TE OGH 2010-03-19 6 Ob 27/10d Ausdrücklich gegenteilig; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Grundsätze der Kapitalverkehrsfreiheit (Art 56 EG bzw Art 63 AEUV) stehen einem Anteilserwerbsgeschäften vorangehenden Genehmigungsverfahren wie zB nach § 4 Abs 1 lit h TirGVG 1996 entgegen. (T4)Ausdrücklich gegenteilig; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Grundsätze der Kapitalverkehrsfreiheit (Artikel 56, EG bzw Artikel 63, AEUV) stehen einem Anteilserwerbsgeschäften vorangehenden Genehmigungsverfahren wie zB nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera h, TirGVG 1996 entgegen. (T4) TE OGH 2011-02-09 5 Ob 236/10g Vgl auch; Beisatz: Hier: § 3 VbgGVG. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 3, VbgGVG. (T5)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.