RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111616 Entscheidungsdatum23.03.1999 Geschäftszahl5Ob73/99t; 5Ob149/03b; 5Ob21/08m; 5Ob29/08p; 5Ob281/08x; 5Ob19/09v; 5Ob15/10g; 4Ob150/11d; 4Ob108/12d; 5Ob218/13i; 5Ob7/20w NormWEG 1975 idF 3.WÄG §1 Abs2; WEG 2002 §2 Abs3WEG 1975 in der Fassung 3.WÄG §1 Abs2; WEG 2002 §2 Abs3 RechtssatzDie sachenrechtliche Zuordnung eines Raums oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. Dann teilt das Zubehör notwendig das Schicksal des Wohnungseigentumsobjekts. Eine Absonderung des Zubehörs mit dinglicher Wirkung ist nur durch einen entsprechenden Vertrag, neuerliche Nutzwertfestsetzung und Einverleibung möglich. EntscheidungstexteTE OGH 1999-03-23 5 Ob 73/99t TE OGH 2003-10-07 5 Ob 149/03b TE OGH 2008-04-01 5 Ob 21/08m nur: Die sachenrechtliche Zuordnung eines Raums oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. (T1) Beisatz: Hier: Ist die Fläche oder der Raum weder als Zubehör zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt noch als eigenes wohnungseigentumstaugliches Objekt im Grundbuch eingetragen, handelt es sich um allgemeine Teile der Liegenschaft. (T2) TE OGH 2008-07-14 5 Ob 29/08p Vgl auch; Beisatz: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung schafft keinen eigenen Rechtsgrund für die Nutzung und regelt grundsätzlich nicht die Frage, wem Rechte an bestimmten Räumen zustehen. (T3) Beisatz: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung bildet (nur) die Grundlage für eine nachfolgende (erforderliche) Änderung der Mindestanteile. (T4) TE OGH 2009-02-10 5 Ob 281/08x nur T1; Bem: Hier: Eine Stellungnahme zu den von der Lehre geäußerten Bedenken gegen T1 unterblieb ausdrücklich. (T5) TE OGH 2009-04-28 5 Ob 19/09v Vgl; Beisatz: Das Zubehör-Objekt wird dem selbstständigen Wohnungseigentum so zugeordnet, dass selbstständiges Wohnungseigentum samt Zubehör eine dauerhafte, dasselbe rechtliche Schicksal teilende Einheit bilden. Dazu gehört insbesondere das in § 2 Abs 3 WEG 2002 ausdrücklich genannte ausschließliche Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers. (T6)Vgl; Beisatz: Das Zubehör-Objekt wird dem selbstständigen Wohnungseigentum so zugeordnet, dass selbstständiges Wohnungseigentum samt Zubehör eine dauerhafte, dasselbe rechtliche Schicksal teilende Einheit bilden. Dazu gehört insbesondere das in Paragraph 2, Absatz 3, WEG 2002 ausdrücklich genannte ausschließliche Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers. (T6) Veröff: SZ 2009/56 TE OGH 2010-06-22 5 Ob 15/10g Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2011-11-22 4 Ob 150/11d Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2012-08-02 4 Ob 108/12d Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat ungeachtet der Kritik in der Lehre fest. Eine (weitere) Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes ist im Hinblick auf die damit verbundene Unsicherheit für den Rechtsverkehr abzulehnen. (T7) TE OGH 2014-03-13 5 Ob 218/13i Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine vertragliche Widmung als Wohnungseigentumszubehör. (T8) TE OGH 2020-05-27 5 Ob 7/20w nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111616
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.