RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0122326 Entscheidungsdatum25.03.1999 GeschäftszahlBsw24557/94; Bsw7997/08; Bsw11537/11 NormMRK Art5 Abs4 RechtssatzRecht auf zügige Haftüberprüfung nach Art 5 Abs 4 MRK: Verzögerungen, die im Zusammenhang mit der Einholung von Sachverständigengutachten entstehen, fallen in die Verantwortung des Staates. Die Komplexität eines medizinischen Falles kann die staatlichen Behörden nicht von ihren durch Art 5 Abs 4 MRK vorgegebenen Verpflichtungen befreien. Ein zeitlicher Abstand von einem Jahr zwischen medizinischen Untersuchung und Verwertung des darauf basierenden Gutachtens in der richterlichen Haftentscheidung widerspricht allein schon dem Ziel und Zweck von Art 5 MRK, nämlich dem Schutz von Personen gegen willkürlichen Freiheitsentzug.Recht auf zügige Haftüberprüfung nach Artikel 5, Absatz 4, MRK: Verzögerungen, die im Zusammenhang mit der Einholung von Sachverständigengutachten entstehen, fallen in die Verantwortung des Staates. Die Komplexität eines medizinischen Falles kann die staatlichen Behörden nicht von ihren durch Artikel 5, Absatz 4, MRK vorgegebenen Verpflichtungen befreien. Ein zeitlicher Abstand von einem Jahr zwischen medizinischen Untersuchung und Verwertung des darauf basierenden Gutachtens in der richterlichen Haftentscheidung widerspricht allein schon dem Ziel und Zweck von Artikel 5, MRK, nämlich dem Schutz von Personen gegen willkürlichen Freiheitsentzug. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1999-03-25 Bsw 24557/94 Bem: Musial gegen Polen (T1) Veröff: NL 1999,61 TE AUSL EGMR 2015-07-16 Bsw 7997/08 Auch; nur: Verzögerungen, die im Zusammenhang mit der Einholung von Sachverständigengutachten entstehen, fallen in die Verantwortung des Staates. (T2) Beisatz: Hier: Verzögerungen bei der Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für eine Anhaltung nach § 21 Abs 2 StGB sind dem LG zuzurechnen. Eine Zeitspanne von 16 Monaten zwischen den endgültigen Entscheidungen im ersten und zweiten Verfahren über die weitere Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher entspricht nicht dem Erfordernis der Raschheit nach Art 5 Abs 4 MRK. (Kuttner gg. Österreich) (T3)Beisatz: Hier: Verzögerungen bei der Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für eine Anhaltung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB sind dem LG zuzurechnen. Eine Zeitspanne von 16 Monaten zwischen den endgültigen Entscheidungen im ersten und zweiten Verfahren über die weitere Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher entspricht nicht dem Erfordernis der Raschheit nach Artikel 5, Absatz 4, MRK. (Kuttner gg. Österreich) (T3) Veröff: NL 2015,316 TE AUSL EGMR 2017-07-20 Bsw 11537/11 Vgl auch; Beisatz: Hier: Verletzung von Art 5 Abs 4 MRK durch beinahe elfmonatige Dauer des Verfahrens über die fortgesetzte Anhaltung eines psychisch kranken Rechtsbrechers. (Lorenz gg. Österreich). (T4)Vgl auch; Beisatz: Hier: Verletzung von Artikel 5, Absatz 4, MRK durch beinahe elfmonatige Dauer des Verfahrens über die fortgesetzte Anhaltung eines psychisch kranken Rechtsbrechers. (Lorenz gg. Österreich). (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1999:RS0122326
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.