OGH Rechtssatz RS0111724 (2Ob81/99x)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111724 Entscheidungsdatum25.03.1999 Geschäftszahl2Ob81/99x; 5Nc2/10d NormZPO §384; ZPO §386 Abs3 RechtssatzIm Beweissicherungsverfahren findet der formelle Parteibegriff keine Anwendung. Es ist nicht nur derjenige als "Gegner" und damit als Partei anzusehen, der vom Antragsteller als solcher bezeichnet wird, sondern auch derjenige, dessen materielle Stellung als Anspruchsgegner sich aus den Behauptungen des Antrags im Zusammenhang mit den Behauptungen des später oder erstmalig im Rechtsmittel einschreitenden "Gegners" ergibt. Für die Parteistellung ist es daher nicht erforderlich, dass der "Gegner" tatsächlich im Verfahren auch bereits formell als Partei bezeichnet oder als solcher einbezogen worden ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1999-03-25 2 Ob 81/99x TE OGH 2010-02-10 5 Nc 2/10d Vgl; Beisatz: Das Beweissicherungsverfahren ist, selbst wenn der Gegner unbekannt ist, zweiseitig. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 386 Abs 3 ZPO, wonach das Gericht zur Wahrnehmung der Rechte des unbekannten Gegners einen Kurator bestellen kann. (T1)Vgl; Beisatz: Das Beweissicherungsverfahren ist, selbst wenn der Gegner unbekannt ist, zweiseitig. Das ergibt sich ausdrücklich aus Paragraph 386, Absatz 3, ZPO, wonach das Gericht zur Wahrnehmung der Rechte des unbekannten Gegners einen Kurator bestellen kann. (T1)