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OGH Rechtssatz RS0111745 (6Ob272/98p u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111745 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl6Ob272/98p; 3Ob116/00f; 6Ob229/02y; 6Ob210/25p NormEO §355 Abs 1 IIIcEO §355 Absatz eins, römisch drei c AußStrG §9 JI ZPO §483 Abs3 ZPO §513 FBG §3 FBG §10 FBG §15 GmbHG §45 AußStrG 2005 §11 Abs1 RechtssatzDie Bestimmungen der § 483 Abs 3 ZPO über die Klagerücknahme sind analog auch auf die Antragsrücknahme im Firmenbuchverfahren anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraph 483, Absatz 3, ZPO über die Klagerücknahme sind analog auch auf die Antragsrücknahme im Firmenbuchverfahren anzuwenden.

EntscheidungstexteTE OGH 1999-03-25 6 Ob 272/98p TE OGH 2000-05-24 3 Ob 116/00f Ähnlich; Beisatz: Dies gilt auch für die Zurückziehung von Strafanträgen nach § 355 Abs 1 Satz 2 EO. (T1)Ähnlich; Beisatz: Dies gilt auch für die Zurückziehung von Strafanträgen nach Paragraph 355, Absatz eins, Satz 2 EO. (T1) TE OGH 2003-05-21 6 Ob 229/02y Auch; Beisatz: Die Erklärung, dass eine bereits erfolgte Anmeldung einer eintragungspflichtigen Tatsache wieder zurückgezogen werde, ist wirkungslos. (T2) TE OGH 2026-04-22 6 Ob 210/25p vgl; Beisatz: Siehe nunmehr § 11 Abs 1 AußStrG 2005 iVm § 15 FBG (T3)vgl; Beisatz: Siehe nunmehr Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG 2005 in Verbindung mit Paragraph 15, FBG (T3) Beisatz: Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG ist die Wirkungslosigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen festzustellen. Über den Revisionsrekurs ist nicht zu entscheiden. (T4)Beisatz: Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG ist die Wirkungslosigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen festzustellen. Über den Revisionsrekurs ist nicht zu entscheiden. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111745

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.