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{'item': '6Ob311/98y; 5Ob105/99y; 9Ob153/00s; 1Ob235/01t; 5Ob10/04p; 8Ob91/03w; 2Ob49/05b; 3Ob137/06b; 7Ob126/07s; 4Ob2/09m; 7Ob56/09z; 5Ob206/11x; 1O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111923 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl6Ob311/98y; 5Ob105/99y; 9Ob153/00s; 1Ob235/01t; 5Ob10/04p; 8Ob91/03w; 2Ob49/05b; 3Ob137/06b; 7Ob126/07s; 4Ob2/09m; 7Ob56/09z; 5Ob206/11x; 1Ob22/19w; 3Ob4/20i; 3Ob73/25v; 7Ob138/25g; 5Ob212/24y; 3Ob195/25k NormAußStrG §9 A2g AußStrG §9 Q ZPO §64 ZPO §73 IIcZPO §73 römisch zwei c ZPO §464 Abs3 IIZPO §464 Abs3 römisch zwei AußStrG 2005 § 7 Abs 2AußStrG 2005 Paragraph 7, Absatz 2 RechtssatzEin während der Rekursfrist in einem außerstreitigen Verfahren eingebrachter Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts unterbricht die Rekursfrist. Dies gilt auch dann, wenn ein schon zuvor im Verfahren erster Instanz gestellter Antrag erst nach der Sachentscheidung erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wird. Die Rekursfrist gegen die Sachentscheidung beginnt erst mit der Abweisung auch des zweiten Verfahrenshilfeantrages zu laufen (kein Widerspruch in RZ 1987/9). EntscheidungstexteTE OGH 1999-03-25 6 Ob 311/98y TE OGH 2000-02-15 5 Ob 105/99y Auch; nur: Ein während der Rekursfrist in einem außerstreitigen Verfahren eingebrachter Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts unterbricht die Rekursfrist. (T1) TE OGH 2000-06-28 9 Ob 153/00s nur T1 TE OGH 2002-04-30 1 Ob 235/01t Auch; Beisatz: Nur ein während der Rekursfrist eingebrachter Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe unterbricht die Rekursfrist. (T2) TE OGH 2004-03-23 5 Ob 10/04p Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Revisionsrekurs. (T3) Beisatz: Erst wenn über den Verfahrenshilfeantrag rechtskräftig entschieden wurde, kann über den bereits vorliegenden Revisionsrekurs (oder im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe über den vom Anwalt einzubringenden Revisionsrekurs) entschieden werden. (T4) TE OGH 2004-05-27 8 Ob 91/03w Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Konkursverfahren. (T5) TE OGH 2005-03-01 2 Ob 49/05b Auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-07-26 3 Ob 137/06b Auch; Beisatz: Stellung mehrerer (unerledigter) Verfahrenshilfeanträge noch vor Zustellung des (angefochtenen) Beschlusses. (T6) TE OGH 2007-08-29 7 Ob 126/07s Vgl aber; Beisatz: Dass über einen Verfahrenshilfeantrag, mit dem die Erhebung eines (weiteren) Rekurses durch einen Rechtsanwalt angestrebt wird, nicht entschieden wurde, schadet nicht, wenn im Hinblick auf die relative Vertretungspflicht die Revisionswerberin selbst wirksam Rekurs erheben konnte, sie klar darlegte, aus welchen Gründen die Entscheidung bekämpft wird und im Revisionsrekurs gar nicht dargelegt wird, inwiefern eine Verbesserung des Rekurses hätte vorgenommen werden sollen. (T7) TE OGH 2009-03-24 4 Ob 2/09m Vgl aber; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin den Rekurs gleichzeitig mit dem Verfahrenshilfeantrag verfasst hat, ist zu schließen, dass die Antragsgegnerin das Rechtsmittel zunächst selbst ausführen wollte. (T8) TE OGH 2009-07-01 7 Ob 56/09z Auch; Beisatz: Sowohl für das streitige als auch für das außerstreitige Verfahren ist, dass die Unterbrechung der Rechtsmittelfrist auch dann eintritt, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts bereits vor Beginn der Rechtsmittelfrist für die Entscheidung in der Sache in erster Instanz gestellt wird, jedoch erst nach der Sachentscheidung in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wird. In diesen Fällen beginnt die Rechtsmittelfrist für die Sachentscheidung daher erst mit Eintritt der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zu laufen. Das gilt auch in Rechtsmittelverfahren, für die keine Anwaltspflicht besteht. (T9) TE OGH 2011-11-09 5 Ob 206/11x Ähnlich; Beisatz: Hier: Grundbuchverfahren. (T10) TE OGH 2019-03-05 1 Ob 22/19w Auch; Beis wie T2 TE OGH 2020-01-22 3 Ob 4/20i Beis wei T6; Beis wie T9 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 73/25v TE OGH 2025-09-25 7 Ob 138/25g Beisatz wie T2 TE OGH 2025-04-30 5 Ob 212/24y Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-12-17 3 Ob 195/25k Beisatz wie T2 Beisatz: Nach stRspr beginnt auch die Frist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und, wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit der Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen, wenn der Verfahrenshilfeantrag innerhalb einer für eine Notfrist eingeräumten Verbesserungsfrist gestellt wird. (T11) Anm: So bereits 8 Ob 26/24t; 1 Ob 22/19wAnmerkung, So bereits 8 Ob 26/24t; 1 Ob 22/19w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111923

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.