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{'item': ['10ObS56/99d', '10ObS159/00f', '10ObS330/00b']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.03.1999 Geschäftszahl10ObS56/99d; 10ObS159/00f; 10ObS330/00b NormASVG idF 53.ASVGNov §90;ASVG in der Fassung 53.ASVGNov §90; RechtssatzFür das Ruhen der Pension kommt es nicht darauf an, ob der Pensionsbeginn (Wiederaufleben) vor oder nach dem Anfall des Krankengeldes eintritt. Lediglich für Teilpensionen soll eine Ausnahme gelten, dh daß in diesen Fällen das Krankengeld neben der (entsprechend reduzierten) Pension gebühren soll wie ein Erwerbseinkommen. Das Ruhen der Pension ist in solchen Fällen damit zu rechtfertigen, daß es bei gleichzeitigem Bezug eines Krankengeldes zu einer sozialversicherungsrechtlich unerwünschten Doppelversorgung käme. Soll durch die Berufsunfähigkeitspension der Arbeitsverdienst aus der ersten Beschäftigung, durch das Krankengeld hingegen der Arbeitsverdienst aus einer zweiten (Teilzeitbeschäftigung)Beschäftigung ersetzt werden, kommt es damit zu keinem Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung. EntscheidungstexteTE OGH 1999/03/30 10 ObS 56/99d TE OGH 2000/07/11 10 ObS 159/00f Vgl auch; Beisatz: Es liegt keine ungerechtfertigte ungleiche Behandlung von Personen, die neben einer Alterspension ein Einkommen über bzw unter dem maßgeblichen Richtsatz beziehen, bezüglich des Ruhens des Krankengeldes (§ 90 ASVG) vor. Das Zusammentreffen von Krankengeldbezug aus einer neben der Pension zulässigerweise ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einer Alterspension führt weder im Fall des Bezuges einer Vollpension noch im Fall des Bezuges einer Teilpension zu einem Ruhen der Pension. (T1) Vgl auch; Beisatz: Es liegt keine ungerechtfertigte ungleiche Behandlung von Personen, die neben einer Alterspension ein Einkommen über bzw unter dem maßgeblichen Richtsatz beziehen, bezüglich des Ruhens des Krankengeldes (Paragraph 90, ASVG) vor. Das Zusammentreffen von Krankengeldbezug aus einer neben der Pension zulässigerweise ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einer Alterspension führt weder im Fall des Bezuges einer Vollpension noch im Fall des Bezuges einer Teilpension zu einem Ruhen der Pension. (T1) TE OGH 2001/04/24 10 ObS 330/00b Auch; nur: Das Ruhen der Pension ist in solchen Fällen damit zu rechtfertigen, dass es bei gleichzeitigem Bezug eines Krankengeldes zu einer sozialversicherungsrechtlich unerwünschten Doppelversorgung käme. Soll durch die Berufsunfähigkeitspension der Arbeitsverdienst aus der ersten Beschäftigung, durch das Krankengeld hingegen der Arbeitsverdienst aus einer zweiten (Teilzeitbeschäftigung)Beschäftigung ersetzt werden, kommt es damit zu keinem Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung. (T2) Beisatz: Die Ruhensbestimmung des § 90 ASVG geht stillschweigend davon aus, dass sowohl die Pension als auch das Krankengeld aus denselben Versicherungszeiten herrühren, somit der Krankengeldanspruch mit jener Beschäftigung zusammenhängt, aus der auch das Erwerbseinkommen resultierte, das durch die Pension ersetzt werden soll. (T3) Beisatz: Mit 1. 1. 2001 ist insofern eine Änderung der Rechtslage eingetreten, als nach der neuen Ruhensbestimmung des § 254 Abs 6-8 ASVG die Invaliditätspension bei Bezug eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Erwerbseinkommens als Teilpension gebührt. Auch ab diesem Zeitpunkt tritt jedoch ein Ruhen der Pension wegen Krankengeldbezug nach § 90 ASVG nicht ein, weil Teilpensionen davon ausdrücklich ausgenommen sind. (T4); Veröff: SZ 74/71 Auch; nur: Das Ruhen der Pension ist in solchen Fällen damit zu rechtfertigen, dass es bei gleichzeitigem Bezug eines Krankengeldes zu einer sozialversicherungsrechtlich unerwünschten Doppelversorgung käme. Soll durch die Berufsunfähigkeitspension der Arbeitsverdienst aus der ersten Beschäftigung, durch das Krankengeld hingegen der Arbeitsverdienst aus einer zweiten (Teilzeitbeschäftigung)Beschäftigung ersetzt werden, kommt es damit zu keinem Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung. (T2) Beisatz: Die Ruhensbestimmung des Paragraph 90, ASVG geht stillschweigend davon aus, dass sowohl die Pension als auch das Krankengeld aus denselben Versicherungszeiten herrühren, somit der Krankengeldanspruch mit jener Beschäftigung zusammenhängt, aus der auch das Erwerbseinkommen resultierte, das durch die Pension ersetzt werden soll. (T3) Beisatz: Mit 1. 1. 2001 ist insofern eine Änderung der Rechtslage eingetreten, als nach der neuen Ruhensbestimmung des Paragraph 254, Absatz 6 -, 8, ASVG die Invaliditätspension bei Bezug eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Erwerbseinkommens als Teilpension gebührt. Auch ab diesem Zeitpunkt tritt jedoch ein Ruhen der Pension wegen Krankengeldbezug nach Paragraph 90, ASVG nicht ein, weil Teilpensionen davon ausdrücklich ausgenommen sind. (T4); Veröff: SZ 74/71 RechtssatznummerRS0111712

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.