← Österreich

10ObS403/98g; 10ObS365/98v; 10ObS6/99a; 10ObS102/99v; 10ObS336/00k; 10ObS79/10f; 10ObS3/18s; 10ObS101/24m

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111711 Entscheidungsdatum18.03.2025 Geschäftszahl10ObS403/98g; 10ObS365/98v; 10ObS6/99a; 10ObS102/99v; 10ObS336/00k; 10ObS79/10f; 10ObS3/18s; 10ObS101/24m NormASVG §131 Abs1 Rechtssatza) Gehört eine ärztliche Leistung, die allerdings nicht von jedem allenfalls berufsrechtlich in Betracht kommenden Vertragsarzt verrechnet werden darf, zum Inhalt des Krankenbehandlungsanspruches, ist eine gesamtvertragliche Einschränkung der Verrechenbarkeit grundsätzlich zulässig, weil sie in der Regel berechtigten Interessen beider Vertragsparteien entspricht. Handelt es sich um ärztliche Leistungen, deren Refundierung aus sachlich gerechtfertigten Gründen nach dem Gesamtvertrag und der Honorarordnung auf ein ärztliches Fachgebiet beschränkt worden sind, kann ein Versicherter bei Erbringung der Leistung durch einen Arzt aus einem anderen Fachgebiet keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 131 Abs 1 ASVG haben.

  1. a)Gehört eine ärztliche Leistung, die allerdings nicht von jedem allenfalls berufsrechtlich in Betracht kommenden Vertragsarzt verrechnet werden darf, zum Inhalt des Krankenbehandlungsanspruches, ist eine gesamtvertragliche Einschränkung der Verrechenbarkeit grundsätzlich zulässig, weil sie in der Regel berechtigten Interessen beider Vertragsparteien entspricht. Handelt es sich um ärztliche Leistungen, deren Refundierung aus sachlich gerechtfertigten Gründen nach dem Gesamtvertrag und der Honorarordnung auf ein ärztliches Fachgebiet beschränkt worden sind, kann ein Versicherter bei Erbringung der Leistung durch einen Arzt aus einem anderen Fachgebiet keinen Kostenerstattungsanspruch nach Paragraph 131, Absatz eins, ASVG haben.
  2. b)Eine Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit (hier: PSA-Wertbestimmung (prostataspezifisches Antigen) auf bestimmte Fachärzte wirkt auf andere Vertragsfachärzte, aber auch auf Wahlärzte). EntscheidungstexteTE OGH 1999-03-30 10 ObS 403/98g Veröff: SZ 72/61 TE OGH 1999-06-01 10 ObS 365/98v Ähnlich; nur: Gehört eine ärztliche Leistung, die allerdings nicht von jedem allenfalls berufsrechtlich in Betracht kommenden Vertragsarzt verrechnet werden darf, zum Inhalt des Krankenbehandlungsanspruches, ist eine gesamtvertragliche Einschränkung der Verrechenbarkeit grundsätzlich zulässig, weil sie in der Regel berechtigten Interessen beider Vertragsparteien entspricht. Handelt es sich um ärztliche Leistungen, deren Refundierung aus sachlich gerechtfertigten Gründen nach dem Gesamtvertrag und der Honorarordnung auf ein ärztliches Fachgebiet beschränkt worden sind, kann ein Versicherter bei Erbringung der Leistung durch einen Arzt aus einem anderen Fachgebiet keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 131 Abs 1 ASVG haben. (T1); Beisatz: Hier: Magnetresonanz-Tomographie (MRT)-Untersuchung (T2); Veröff: SZ 72/98Ähnlich; nur: Gehört eine ärztliche Leistung, die allerdings nicht von jedem allenfalls berufsrechtlich in Betracht kommenden Vertragsarzt verrechnet werden darf, zum Inhalt des Krankenbehandlungsanspruches, ist eine gesamtvertragliche Einschränkung der Verrechenbarkeit grundsätzlich zulässig, weil sie in der Regel berechtigten Interessen beider Vertragsparteien entspricht. Handelt es sich um ärztliche Leistungen, deren Refundierung aus sachlich gerechtfertigten Gründen nach dem Gesamtvertrag und der Honorarordnung auf ein ärztliches Fachgebiet beschränkt worden sind, kann ein Versicherter bei Erbringung der Leistung durch einen Arzt aus einem anderen Fachgebiet keinen Kostenerstattungsanspruch nach Paragraph 131, Absatz eins, ASVG haben. (T1); Beisatz: Hier: Magnetresonanz-Tomographie (MRT)-Untersuchung (T2); Veröff: SZ 72/98 TE OGH 1999-06-29 10 ObS 6/99a Ähnlich; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1999-11-30 10 ObS 102/99v Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wenn in Gesamtverträgen vorgesehen ist, dass nicht jeder Vertragspartner alle notwendigen Leistungen erbringen darf, auf die der Versicherte Anspruch hat, so bedeutet dies noch keine Einschränkung des Krankenbehandlungsanspruches. (T3) TE OGH 2000-12-05 10 ObS 336/00k Auch; nur T1; Beisatz: Ein Vertragsarzt ist im Umfang der Fachgruppenbeschränkung zur Leistung nicht verpflichtet, sondern hat den Patienten an den einschlägigen Facharzt zu überweisen. (T4); Beisatz: Hier: Echokardiographie. (T5) TE OGH 2010-06-01 10 ObS 79/10f Vgl auch; Beisatz: Darf ein Vertragsfacharzt für Radiologie - wie im vorliegenden Fall - aufgrund gesamtvertraglicher Verrechnungsbeschränkungen eine Computertomographie mit dem Krankenversicherungsträger nicht verrechnen, besteht auch für einen Versicherten, der eine Computertomographie bei einem Wahlfacharzt für Radiologie in Anspruch nimmt, kein Anspruch auf eine Kostenerstattung gemäß § 131 Abs 1 ASVG. (T6)Vgl auch; Beisatz: Darf ein Vertragsfacharzt für Radiologie - wie im vorliegenden Fall - aufgrund gesamtvertraglicher Verrechnungsbeschränkungen eine Computertomographie mit dem Krankenversicherungsträger nicht verrechnen, besteht auch für einen Versicherten, der eine Computertomographie bei einem Wahlfacharzt für Radiologie in Anspruch nimmt, kein Anspruch auf eine Kostenerstattung gemäß Paragraph 131, Absatz eins, ASVG. (T6) TE OGH 2018-02-20 10 ObS 3/18s Vgl auch; nur: Eine Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit auf bestimmte Fachärzte wirkt auf andere Vertragsfachärzte, aber auch auf Wahlärzte. (T7) TE OGH 2025-03-18 10 ObS 101/24m vgl; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111711

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.