RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111831 Entscheidungsdatum06.04.1999 Geschäftszahl14Os36/99; 15Os109/99; 13Os88/11g; 17Os4/13m (17Os5/13h); 11Os44/19h; 14Os34/20m; 11Os24/20v; 11Os79/20g NormStGB §313; StPO §260 Abs1 RechtssatzDie Begehung der mit Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung unter Ausnützung der durch eine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit als faktische Grundlage der Strafschärfungsmöglichkeit nach § 313 StGB ist weder in der spruchmäßigen Tatbeschreibung (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) noch in der rechtlichen Beurteilung (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), sondern nur dann im Spruch anzuführen, wenn das Höchstmaß der angedrohten Strafe überschritten, diese strafgesetzliche Bestimmung also tatsächlich angewendet wird (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO). Im Übrigen hat diese Strafbemessungstatsache nur in den Urteilsgründen ihren Platz.Die Begehung der mit Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung unter Ausnützung der durch eine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit als faktische Grundlage der Strafschärfungsmöglichkeit nach Paragraph 313, StGB ist weder in der spruchmäßigen Tatbeschreibung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) noch in der rechtlichen Beurteilung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), sondern nur dann im Spruch anzuführen, wenn das Höchstmaß der angedrohten Strafe überschritten, diese strafgesetzliche Bestimmung also tatsächlich angewendet wird (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Im Übrigen hat diese Strafbemessungstatsache nur in den Urteilsgründen ihren Platz. EntscheidungstexteTE OGH 1999-04-06 14 Os 36/99 TE OGH 1999-11-04 15 Os 109/99 Auch TE OGH 2012-04-05 13 Os 88/11g Auch TE OGH 2013-09-30 17 Os 4/13m Vgl; Beisatz: § 313 StGB bestimmt nicht den Strafsatz, sondern stellt eine Strafrahmen- und Strafbemessungsvorschrift dar. § 313 StGB ist daher nicht Gegenstand des Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO, sondern - soweit er angewendet wird - jenes nach § 260 Abs 1 Z 4 StPO. Das bloße irrige Zitieren des § 313 StGB begründet aber keine Nichtigkeit. (T1)Vgl; Beisatz: Paragraph 313, StGB bestimmt nicht den Strafsatz, sondern stellt eine Strafrahmen- und Strafbemessungsvorschrift dar. Paragraph 313, StGB ist daher nicht Gegenstand des Ausspruchs nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, sondern - soweit er angewendet wird - jenes nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. Das bloße irrige Zitieren des Paragraph 313, StGB begründet aber keine Nichtigkeit. (T1) TE OGH 2019-04-23 11 Os 44/19h Beis wie T1 TE OGH 2020-04-17 14 Os 34/20m Vgl TE OGH 2020-05-12 11 Os 24/20v Vgl; Beisatz: Die Anwendung des § 39 StGB idF vor BGBl I 2019/105 als fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift (Strafschärfungsmöglichkeit) erfordert eine entsprechende Feststellungsbasis (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO). (T2)Vgl; Beisatz: Die Anwendung des Paragraph 39, StGB in der Fassung vor BGBl römisch eins 2019/105 als fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift (Strafschärfungsmöglichkeit) erfordert eine entsprechende Feststellungsbasis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). (T2) TE OGH 2020-09-10 11 Os 79/20g Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111831
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