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{'item': '5Ob90/99t; 10Ob28/06z; 9Ob68/05y; 6Ob109/08k; 1Ob126/09z; 3Ob221/19z; 5Ob170/23w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111847 Entscheidungsdatum23.11.2023 Geschäftszahl5Ob90/99t; 10Ob28/06z; 9Ob68/05y; 6Ob109/08k; 1Ob126/09z; 3Ob221/19z; 5Ob170/23w NormABGB §287 AllgGAG §12 RechtssatzPrivatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, setzen die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraus. Zur Verbücherung derartiger Verfügungen muss ein Nachweis der Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch vorgelegt werden. Die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch kann nur durch einen der Widmung entgegengesetzten Akt, vornehmlich durch ein Gesetz oder durch die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde geschehen, etwa durch die Auflassung einer öffentlichen Straße. Eine privatrechtliche Erklärung des Eigentümers des öffentlichen Gutes kommt hiefür nicht in Frage. EntscheidungstexteTE OGH 1999-04-13 5 Ob 90/99t Veröff: SZ 72/65 TE OGH 2006-12-19 10 Ob 28/06z Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage der Ungültigkeit des Kaufvertrages wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs 4 des Kärntner Straßengesetzes. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage der Ungültigkeit des Kaufvertrages wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 2, Absatz 4, des Kärntner Straßengesetzes. (T1) TE OGH 2007-02-01 9 Ob 68/05y Beisatz: Privatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, wie den vorliegenden Weg, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, setzen die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraus. So wie die Widmung als „öffentliches Gut" bedarf daher auch die Entwidmung von öffentlichem Gut ins Privatvermögen eines entsprechenden Verwaltungsaktes. Eine privatrechtliche Erklärung des Eigentümers des öffentlichen Gutes kommt hiefür nicht in Frage. (T2) TE OGH 2008-10-01 6 Ob 109/08k Vgl; Beisatz: Auch die Entwidmung von öffentlichem Gut ins Privatvermögen bedarf eines entsprechenden Verwaltungsakts; eine privatrechtliche Erklärung des Eigentümers des öffentlichen Guts kommt hingegen nicht in Frage. (T3); Beisatz: Hier: Entwidmung einer Gemeindestraße, die ihre Bedeutung für den öffentlichen Verkehr in der Gemeinde verloren hat, gemäß § 29 Abs 3 Salzburger LStG aufgrund einer Verordnung der Gemeindevertretung. (T4)Vgl; Beisatz: Auch die Entwidmung von öffentlichem Gut ins Privatvermögen bedarf eines entsprechenden Verwaltungsakts; eine privatrechtliche Erklärung des Eigentümers des öffentlichen Guts kommt hingegen nicht in Frage. (T3); Beisatz: Hier: Entwidmung einer Gemeindestraße, die ihre Bedeutung für den öffentlichen Verkehr in der Gemeinde verloren hat, gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Salzburger LStG aufgrund einer Verordnung der Gemeindevertretung. (T4) TE OGH 2009-07-06 1 Ob 126/09z nur: Privatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, setzen die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraus. Die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch kann nur durch einen der Widmung entgegengesetzten Akt, vornehmlich durch ein Gesetz oder durch die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde geschehen, etwa durch die Auflassung einer öffentlichen Straße. (T5) TE OGH 2020-04-08 3 Ob 221/19z Vgl TE OGH 2023-11-23 5 Ob 170/23w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111847

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.