← Österreich

{'item': ['8Ob261/98k', '10Ob268/99f', '9Ob344/00d', '7Ob218/01m', '7Ob30/02s', '6Ob39/03h', '9Ob63/04m', '10Ob29/08z', '6Ob68/15s', '3Ob7/16z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111841 Entscheidungsdatum15.04.1999 Geschäftszahl8Ob261/98k; 10Ob268/99f; 9Ob344/00d; 7Ob218/01m; 7Ob30/02s; 6Ob39/03h; 9Ob63/04m; 10Ob29/08z; 6Ob68/15s; 3Ob7/16z NormZPO §473a RechtssatzSinn dieser Bestimmung ist es, dem Berufungsgegner die Möglichkeit zu geben, Feststellungen in einem für ihn günstigen Urteil zu bekämpfen. Es wäre geradezu sinnwidrig § 473a ZPO so auszulegen, dass er sich nur auf jene Feststellungen beziehe, auf die das Berufungsgericht seine abändernde Entscheidung unmittelbar stützt und nicht auch auf jene, die das Berufungsgericht gar nicht mehr prüft.Sinn dieser Bestimmung ist es, dem Berufungsgegner die Möglichkeit zu geben, Feststellungen in einem für ihn günstigen Urteil zu bekämpfen. Es wäre geradezu sinnwidrig Paragraph 473 a, ZPO so auszulegen, dass er sich nur auf jene Feststellungen beziehe, auf die das Berufungsgericht seine abändernde Entscheidung unmittelbar stützt und nicht auch auf jene, die das Berufungsgericht gar nicht mehr prüft. EntscheidungstexteTE OGH 1999-04-15 8 Ob 261/98k TE OGH 2000-01-11 10 Ob 268/99f Vgl; Beisatz: § 473a ZPO setzt voraus, dass sich die abändernde Entscheidung des Berufungsgerichtes auf "Feststellungen des Erstgerichtes" gründet. (T1)Vgl; Beisatz: Paragraph 473 a, ZPO setzt voraus, dass sich die abändernde Entscheidung des Berufungsgerichtes auf "Feststellungen des Erstgerichtes" gründet. (T1) TE OGH 2001-02-14 9 Ob 344/00d Vgl auch; Beisatz: Zweck der zitierten Bestimmung ist es, dem Berufungsgegner die Möglichkeit einer Mängelrüge oder Beweisrüge in Bezug auf Feststellungen zu eröffnen, auf die die Entscheidung gegründet werden soll, nicht jedoch, dem Berufungsgegner die Möglichkeit zu verschaffen, das Fehlen von Feststellungen zu rügen. (T2) TE OGH 2001-09-26 7 Ob 218/01m Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-02-27 7 Ob 30/02s Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2003-04-24 6 Ob 39/03h Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/43 TE OGH 2004-06-23 9 Ob 63/04m Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-04-01 10 Ob 29/08z Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-06-29 6 Ob 68/15s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-04-27 3 Ob 7/16z Auch; Beisatz: Da ein klagestattgebendes Versäumungsurteil keine Feststellungen aufweist, kommt weder eine Bekämpfung für den Kläger nachteiliger Feststellungen noch die Geltendmachung von Verfahrensfehlern bei deren Ermittlung in einer Berufungsbeantwortung in Betracht. Es fehlt somit an einem Anwendungsbereich für § 468 Abs 2 Satz 2 iVm § 473a Abs 1 Satz 2 ZPO. (T3); Veröff: SZ 2016/48Auch; Beisatz: Da ein klagestattgebendes Versäumungsurteil keine Feststellungen aufweist, kommt weder eine Bekämpfung für den Kläger nachteiliger Feststellungen noch die Geltendmachung von Verfahrensfehlern bei deren Ermittlung in einer Berufungsbeantwortung in Betracht. Es fehlt somit an einem Anwendungsbereich für Paragraph 468, Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 473 a, Absatz eins, Satz 2 ZPO. (T3); Veröff: SZ 2016/48 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111841

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.