RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111917 Entscheidungsdatum15.04.1999 Geschäftszahl8ObA221/98b; 8ObA324/98z; 1Ob1/02g; 1Ob126/02i; 9ObA222/02s; 9ObA223/02p; 9ObA17/03w; 8ObS13/03z; 9ObA8/05z; 6Nc3/06b; 8ObS29/05f; 8ObS29/07h; 8ObS10/08s; 9ObA121/13d; 8Ob96/13w; 2Ob21/14y; 8ObA58/22w; 9ObA11/22s NormEG Amsterdam Art249; EGV Maastricht Art189 Abs3; Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Befristungs-RL) §5 Nr1 RechtssatzVoraussetzung für eine unmittelbare Wirkung einer nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie ist, dass die Richtlinie für eine individuelle Anwendung zureichend bestimmt ist und den Mitgliedsstaaten keinen besonderen Ermessensspielraum gewährt. EntscheidungstexteTE OGH 1999-04-15 8 ObA 221/98b Veröff: SZ 72/70 TE OGH 1999-08-12 8 ObA 324/98z Veröff: SZ 72/124 TE OGH 2002-03-22 1 Ob 1/02g Beisatz: Je größer der den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung zukommende Gestaltungsspielraum ist, desto eher muss eine ausreichende Bestimmtheit von Richtlinienrecht verneint werden. (T1); Beisatz: In einzelnen Regelungszusammenhängen wird es auch möglich sein, trotz eines gewissen Gestaltungsspielraums eine "Mindestgarantie" zu bestimmen. (T2); Beisatz: Die Bestimmungen des Art 7 lit h der Wegekosten-Richtlinie 1993 sowie des Art 7 Abs 4 der Wegekosten-Richtlinie 1999 sind nicht hinreichend determiniert. (T3)Beisatz: Je größer der den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung zukommende Gestaltungsspielraum ist, desto eher muss eine ausreichende Bestimmtheit von Richtlinienrecht verneint werden. (T1); Beisatz: In einzelnen Regelungszusammenhängen wird es auch möglich sein, trotz eines gewissen Gestaltungsspielraums eine "Mindestgarantie" zu bestimmen. (T2); Beisatz: Die Bestimmungen des Artikel 7, Litera h, der Wegekosten-Richtlinie 1993 sowie des Artikel 7, Absatz 4, der Wegekosten-Richtlinie 1999 sind nicht hinreichend determiniert. (T3) TE OGH 2002-06-25 1 Ob 126/02i Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Auch Art 7 lit b der Wegekosten-Richtlinie 1993, nach dem die Mautgebühren und Benützungsgebühren weder unmittelbar noch mittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung auf Grund des Ausgangspunkts oder des Zielpunkts des Verkehrs führen dürfen, ist nicht hinreichend determiniert. (T4)Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Auch Artikel 7, Litera b, der Wegekosten-Richtlinie 1993, nach dem die Mautgebühren und Benützungsgebühren weder unmittelbar noch mittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung auf Grund des Ausgangspunkts oder des Zielpunkts des Verkehrs führen dürfen, ist nicht hinreichend determiniert. (T4) TE OGH 2003-04-02 9 ObA 222/02s Vgl; Beisatz: Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie scheidet nach der Rechtsprechung des EuGH aus, solange die Umsetzungsfrist nicht abgelaufen ist; diese Wirkung entsteht erst am Ende des festgesetzten Zeitraums. Der Mitgliedstaat, an den diese Richtlinie gerichtet ist, darf allerdings während der Umsetzungsfrist keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels bei Ablauf der Umsetzungsfrist ernstlich in Frage zu stellen. (T5) TE OGH 2003-04-23 9 ObA 223/02p Ähnlich; Beis wie T5 TE OGH 2003-09-24 9 ObA 17/03w Veröff: SZ 2003/110 TE OGH 2004-04-29 8 ObS 13/03z Auch; Beisatz: Der Einzelne kann sich auf Bestimmungen einer nicht fristgerecht durchgeführten Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber allen innerstaatlichen nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen. Dies auch, soweit die Bestimmungen Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können. (T6); Beisatz: Die Bestimmungen der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sind unbedingt und hinreichend genau. (T7); Beisatz: Die unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien gilt - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch gegenüber Einrichtungen, die selbst nicht in der Lage sind, das Umsetzungsdefizit legistisch zu beseitigen (hier: gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds). (T8); Veröff: SZ 2004/67 TE OGH 2005-09-30 9 ObA 8/05z Vgl auch TE OGH 2006-03-20 6 Nc 3/06b Vgl auch; Beisatz: Ein Durchgriff auf Bestimmungen einer noch nicht in österreichisches Recht umgesetzten Richtlinie während des Laufs der Umsetzungsfrist ist ausgeschlossen. (T9) TE OGH 2006-02-23 8 ObS 29/05f Auch; Beisatz: Art 8 der InsolvenzRL ist nicht hinreichend determiniert. (T10); Veröff: SZ 2006/29Auch; Beisatz: Artikel 8, der InsolvenzRL ist nicht hinreichend determiniert. (T10); Veröff: SZ 2006/29 TE OGH 2008-01-16 8 ObS 29/07h Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Annahme einer unmittelbaren Wirkung gegenüber dem Staat kommt nur unter den Voraussetzungen, dass die Richtlinien individuell ausreichend bestimmte Ansprüche gegen den „Staat" normiert und nicht fristgerecht umgesetzt wurde, in Betracht. (T11) TE OGH 2008-07-10 8 ObS 10/08s Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2014-02-26 9 ObA 121/13d TE OGH 2014-03-24 8 Ob 96/13w TE OGH 2015-02-18 2 Ob 21/14y Vgl auch TE OGH 2022-11-21 8 ObA 58/22w Vgl; Beisatz: Hier: § 5 Nr 1 der Befristungs-RL stellt sich nach der EuGH-Rechtsprechung inhaltlich nicht als unbedingt und genau genug dar, damit sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht darauf berufen kann (hier im Zusammenhang mit befristeten Dienstverträgen iSd §§ 24, 27 TAG). (T12)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 5, Nr 1 der Befristungs-RL stellt sich nach der EuGH-Rechtsprechung inhaltlich nicht als unbedingt und genau genug dar, damit sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht darauf berufen kann (hier im Zusammenhang mit befristeten Dienstverträgen iSd Paragraphen 24, 27, TAG). (T12) TE OGH 2022-11-24 9 ObA 11/22s Vgl; Beis wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111917
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