RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111919 Entscheidungsdatum09.02.2026 Geschäftszahl6Ob44/99k; 7Ob121/02y; 5Ob119/06w; 6Ob66/06h; 5Ob147/08s; 5Ob273/08w; 6Ob79/10a; 1Ob7/11b; 6Ob172/11d; 5Ob56/15v (5Ob142/15s); 1Ob197/15z; 2Ob71/17f; 6Ob141/21k; 6Ob104/22w; 6Ob152/24g; 5Ob24/25b; 6Ob30/25t; 6Ob181/25y; 6Ob220/24g NormAußStrG idF WGN 1997 §14b Abs1AußStrG in der Fassung WGN 1997 §14b Abs1 AußStrG 2005 §64 Abs1 B-VG Art7 B-VG Art92 B-VG Art140 MRK Art6 Abs1 II6 Rechtssatz
- Die Regelung des § 14b Abs 1 AußStrG gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse.
- Die Regelung des Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse.
- Eine Verletzung des Anspruches der Parteien auf Entscheidung in angemessener Frist (Art 6 Abs 1 MRK) ist in der Verweigerung eines Rechtsweges an den Obersten Gerichtshof bei aufhebenden Entscheidungen, die keinen Zulässigkeitsausspruch nach § 14b Abs 1 AußStrG enthalten, nicht zu erblicken.
- Eine Verletzung des Anspruches der Parteien auf Entscheidung in angemessener Frist (Artikel 6, Absatz eins, MRK) ist in der Verweigerung eines Rechtsweges an den Obersten Gerichtshof bei aufhebenden Entscheidungen, die keinen Zulässigkeitsausspruch nach Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG enthalten, nicht zu erblicken. Gegen diesen Rechtsmittelausschluss bestehen auch aus den Gründen des Art 92 B-VG oder des Art 7 B-VG keine Bedenken.Gegen diesen Rechtsmittelausschluss bestehen auch aus den Gründen des Artikel 92, B-VG oder des Artikel 7, B-VG keine Bedenken. EntscheidungstexteTE OGH 1999-04-22 6 Ob 44/99k TE OGH 2002-06-12 7 Ob 121/02y Vgl auch; nur: Die Regelung des § 14b Abs 1 AußStrG gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse. (T1)Vgl auch; nur: Die Regelung des Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse. (T1) Beisatz: Von dieser Voraussetzung ist hier auszugehen; hat doch das Rekursgericht den von der Mutter angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss (mit dem das Unterhaltsmehrbegehren auch im dritten Rechtsgang abgewiesen wurde) zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgehoben. Die Frage nach dem Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 14 Abs 1 ZPO kann sich somit gar nicht stellen. (T2)Beisatz: Von dieser Voraussetzung ist hier auszugehen; hat doch das Rekursgericht den von der Mutter angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss (mit dem das Unterhaltsmehrbegehren auch im dritten Rechtsgang abgewiesen wurde) zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgehoben. Die Frage nach dem Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, ZPO kann sich somit gar nicht stellen. (T2) TE OGH 2006-05-30 5 Ob 119/06w Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 64 Abs 1 AußStrG
- (T3)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG
- (T3) TE OGH 2006-04-06 6 Ob 66/06h Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2008-10-21 5 Ob 147/08s Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2008-12-09 5 Ob 273/08w Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Es liegt ein „echter" Aufhebungsbeschluss vor, weil das Rekursgericht keine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit oder Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache getroffen, sondern nach Ablehnung der erstgerichtlichen Rechtsansicht hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimation und Bejahung derselben dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung in der Sache nach Verfahrensergänzung aufgetragen hat. (T4) TE OGH 2010-05-19 6 Ob 79/10a Vgl auch TE OGH 2011-01-25 1 Ob 7/11b Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2011-09-14 6 Ob 172/11d Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2015-08-25 5 Ob 56/15v nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2015-10-22 1 Ob 197/15z nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. (T5) TE OGH 2017-04-27 2 Ob 71/17f Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2021-12-22 6 Ob 141/21k Beis wie T3 TE OGH 2022-10-17 6 Ob 104/22w Beis wie T3; Beisatz: Eine abschließende Entscheidung über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters liegt dann nicht vor, wenn sich der Rekurs nur gegen die Person der vom Erstgericht bestellten Erwachsenenvertreterin wandte, da der Bestellungsbeschluss ohne Bestellung einer konkreten Person keinen Bestand haben kann. (T6) TE OGH 2024-09-20 6 Ob 152/24g Beisatz wie T3 TE OGH 2025-04-30 5 Ob 24/25b Beisatz wie T3 TE OGH 2025-04-30 6 Ob 30/25t Beisatz wie T3 TE OGH 2025-11-26 6 Ob 181/25y Beisatz wie T3 TE OGH 2026-02-09 6 Ob 220/24g Beisatz nur wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111919