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{'item': ['1Ob50/99f', '2Ob222/04t', '10ObS43/12i', '2Ob36/17h', '14Os20/17y (14Os67/17k)']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111939 Entscheidungsdatum27.04.1999 Geschäftszahl1Ob50/99f; 2Ob222/04t; 10ObS43/12i; 2Ob36/17h; 14Os20/17y (14Os67/17k) NormABGB §1311 IIa; ABGB §1311 IIC; ASVG §67 Abs10ABGB §1311 römisch zwei a; ABGB §1311 IIC; ASVG §67 Abs10 RechtssatzDer ordentliche Rechtsweg zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen des Ausfalls an Sozialversicherungsbeiträgen, der zufolge der Verletzung allgemeiner Gläubigerschutzbestimmungen eintrat, ist auch dann nicht unzulässig, wenn der Sozialversicherungsträger mittels Erlassung eines Haftungsbescheids auch die öffentlich-rechtliche Ausfallshaftung nach § 67 Abs 10 ASVG für dieselben Beitragsschulden hätte realisieren können, weil der Geschäftsführer nach Eintritt der Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen auch eine der durch § 67 Abs 10 ASVG sanktionierten spezifischen Handlungspflichten missachtete.Der ordentliche Rechtsweg zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen des Ausfalls an Sozialversicherungsbeiträgen, der zufolge der Verletzung allgemeiner Gläubigerschutzbestimmungen eintrat, ist auch dann nicht unzulässig, wenn der Sozialversicherungsträger mittels Erlassung eines Haftungsbescheids auch die öffentlich-rechtliche Ausfallshaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für dieselben Beitragsschulden hätte realisieren können, weil der Geschäftsführer nach Eintritt der Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen auch eine der durch Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sanktionierten spezifischen Handlungspflichten missachtete. EntscheidungstexteTE OGH 1999-04-27 1 Ob 50/99f Veröff: SZ 72/76 TE OGH 2006-02-02 2 Ob 222/04t Vgl auch; Beisatz: Eine mit Bescheid im Verwaltungsweg durchzusetzende öffentlich-rechtliche Haftung des bürgenden Geschäftsführers besteht daher nur, wenn er die in den §§ 111, 114 Abs 2 ASVG geregelten Verpflichtungen schuldhaft verletzt hätte. Nur wenn sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der zitierten Bestimmungen (einschließlich des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters) erfüllt gewesen wären, wäre die Trägerin der Krankenversicherung befugt, die ausständigen Beiträge im Verwaltungsweg vorzuschreiben. Trifft dies aber nicht zu, verstößt die Geltendmachung eines privatrechtlichen Verpflichtungsgrundes nicht gegen eine zwingend vorgeschriebene hoheitliche Gestaltungsform. (T1)Vgl auch; Beisatz: Eine mit Bescheid im Verwaltungsweg durchzusetzende öffentlich-rechtliche Haftung des bürgenden Geschäftsführers besteht daher nur, wenn er die in den Paragraphen 111, 114, Absatz 2, ASVG geregelten Verpflichtungen schuldhaft verletzt hätte. Nur wenn sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der zitierten Bestimmungen (einschließlich des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters) erfüllt gewesen wären, wäre die Trägerin der Krankenversicherung befugt, die ausständigen Beiträge im Verwaltungsweg vorzuschreiben. Trifft dies aber nicht zu, verstößt die Geltendmachung eines privatrechtlichen Verpflichtungsgrundes nicht gegen eine zwingend vorgeschriebene hoheitliche Gestaltungsform. (T1) Beisatz: Hier: Bürgschaft für künftig fällig werdende Sozialversicherungsbeiträge. (T2) TE OGH 2012-06-05 10 ObS 43/12i Auch Veröff: SZ 2012/61 TE OGH 2017-04-27 2 Ob 36/17h Auch TE OGH 2017-07-04 14 Os 20/17y Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111939

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.