RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112076 Entscheidungsdatum27.04.1999 Geschäftszahl4Ob71/99s; 4Ob117/99f; 4Ob158/00i; 4Ob209/03v; 10Ob39/04i; 4Ob124/06y; 4Ob165/10h; 4Ob214/11s; 4Ob127/12y; 4Ob25/22p NormHGB §128; UWG §18 RechtssatzDie bisherige Rechtsprechung kann demnach insoweit nicht aufrecht erhalten werden, als sie die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft mit § 128 HGB begründet. Seine Haftung muss jedenfalls dann verneint werden, wenn er am Wettbewerbsverstoß nicht beteiligt war und schon kraft Gesetzes gar keine Möglichkeit hatte, den Wettbewerbsverstoß zu unterbinden.Die bisherige Rechtsprechung kann demnach insoweit nicht aufrecht erhalten werden, als sie die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft mit Paragraph 128, HGB begründet. Seine Haftung muss jedenfalls dann verneint werden, wenn er am Wettbewerbsverstoß nicht beteiligt war und schon kraft Gesetzes gar keine Möglichkeit hatte, den Wettbewerbsverstoß zu unterbinden. EntscheidungstexteTE OGH 1999-04-27 4 Ob 71/99s Veröff: SZ 72/77 TE OGH 1999-05-18 4 Ob 117/99f Vgl auch TE OGH 2000-08-17 4 Ob 158/00i Auch TE OGH 2003-11-18 4 Ob 209/03v Auch; Beisatz: Eine gesamtschuldnerische Haftung für die Unterlassungsverbindlichkeiten ist mit der Begründung abzulehnen, dass die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung durch den einen Schuldner die gleiche Verpflichtung des anderen nicht erfüllt. (T1) TE OGH 2004-06-21 10 Ob 39/04i Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: In diesem Sinn ist es nicht ausgeschlossen, dass der persönlich haftende Gesellschafter gemäß § 381 Z 1 und Z 2 EO auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. (T2)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: In diesem Sinn ist es nicht ausgeschlossen, dass der persönlich haftende Gesellschafter gemäß Paragraph 381, Ziffer eins und Ziffer 2, EO auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. (T2) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 124/06y Vgl aber; Beisatz: Die Haftung der Beklagten für einen Markenrechtseingriff wurde hier unter folgenden Umständen bejaht: Die Beklagten sind die Eigentümer der „Harmony Hotels"; der Erstbeklagte und die Geschäftsführer der Zweitbeklagten und Drittbeklagten haben eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der die Hotels betreibenden Betriebsgesellschaft, einer GmbH & Co KG, gegründet; sie sind auch Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft und Kommanditisten der Betriebsgesellschaft. (T3) TE OGH 2010-10-05 4 Ob 165/10h Vgl; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter ergibt sich nicht aus den Haftungsbestimmungen des Personengesellschaftsrechts (§§ 128 und 161 UGB), sondern aus der regelmäßig bestehenden Möglichkeit des Gesellschafters, das rechtswidrige Verhalten der Gesellschaft zu unterbinden. (T4)Vgl; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter ergibt sich nicht aus den Haftungsbestimmungen des Personengesellschaftsrechts (Paragraphen 128 und 161 UGB), sondern aus der regelmäßig bestehenden Möglichkeit des Gesellschafters, das rechtswidrige Verhalten der Gesellschaft zu unterbinden. (T4) TE OGH 2012-02-28 4 Ob 214/11s Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Unmöglichkeit des Unterbindens von Lauterkeitsverstößen und damit der Entfall der verschuldensunabhängigen Unterlassungsverpflichtung kann nicht mit der Unternehmensgröße begründet werden. (T5) TE OGH 2012-09-18 4 Ob 127/12y Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2022-06-30 4 Ob 25/22p Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Keine Bescheinigung dahingehend, dass etwa aufgrund von abweichenden Geschäftsführungsbestimmungen ein Einschreiten gegen Lauterkeitsverstöße nicht möglich gewesen wäre. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112076
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.