RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.04.1999 Geschäftszahl4Ob86/99x; 4Ob126/00h NormEGV Maastricht Art177 Abs1; Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates 394R3295 Antipiraterieverordnung Art1 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 177 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 1 der Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates vom
- 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr L 341 vom
- 1994) dahin auszulegen, daß diese Verordnung auch auf solche Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen Waren der in der Verordnung näher bezeichneten Art, die auf der Durchfuhr (Transit) aus einem nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat in einen nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat auf Antrag eines eine Verletzung seiner Rechte behauptenden Rechtsinhabers, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem der Europäischen Gemeinschaft angehörigen Staat hat, von Zollbehörden eines Mitgliedsstaats unter Berufung auf die genannte Verordnung in einem Mitgliedstaat vorläufig angehalten werden.Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Artikel 177, EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates vom
- 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr L 341 vom
- 1994) dahin auszulegen, daß diese Verordnung auch auf solche Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen Waren der in der Verordnung näher bezeichneten Art, die auf der Durchfuhr (Transit) aus einem nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat in einen nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat auf Antrag eines eine Verletzung seiner Rechte behauptenden Rechtsinhabers, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem der Europäischen Gemeinschaft angehörigen Staat hat, von Zollbehörden eines Mitgliedsstaats unter Berufung auf die genannte Verordnung in einem Mitgliedstaat vorläufig angehalten werden. EntscheidungstexteTE OGH 1999/04/27 4 Ob 86/99x TE OGH 2000/05/23 4 Ob 126/00h Vgl auch; Beisatz: Mit Urteil vom
- 2000, C-383/98 erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften infolge eines inhaltsgleichen Ersuchens um Vorabentscheidung, Art 1 der Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates vom
- 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr sei dahin auszulegen, dass diese Verordnung auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen aus einem Drittstaat eingeführte Waren der in der Verordnung Nr 3295/94 näher bezeichneten Art bei ihrer Durchfuhr in einen anderen Drittstaat auf Antrag eines eine Verletzung seiner Rechte behauptenden Rechtsinhabers, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, von Zollbehörden eines Mitgliedstaats unter Berufung auf die genannte Verordnung in diesem Mitgliedstaat vorläufig angehalten werden. Zur Auslegung der Verordnung ist der Gerichtshof von ihrer ausdrücklichen Anwendbarkeit auf Waren ausgegangen, die sich auf der Durchfuhr von einem Drittland durch das Gemeinschaftsgebiet in ein anderes Drittland befinden. Er hat dabei erwogen, dass es unerheblich sei, ob der Rechtsinhaber oder derjenige, der seine Berechtigung von diesem ableitet, seinen Gesellschaftssitz in einem Mitgliedstaat oder außerhalb der Gemeinschaft habe. Diese Entscheidung des EuGH beantwortet auch die im vorliegenden Fall gestellte Vorlagefrage, sodass der erkennende Senat das im vorliegende Fall gestellte weitere Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten hat. (T1); Veröff: SZ 73/83 Vgl auch; Beisatz: Mit Urteil vom
- 2000, C-383/98 erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften infolge eines inhaltsgleichen Ersuchens um Vorabentscheidung, Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates vom
- 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr sei dahin auszulegen, dass diese Verordnung auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen aus einem Drittstaat eingeführte Waren der in der Verordnung Nr 3295/94 näher bezeichneten Art bei ihrer Durchfuhr in einen anderen Drittstaat auf Antrag eines eine Verletzung seiner Rechte behauptenden Rechtsinhabers, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, von Zollbehörden eines Mitgliedstaats unter Berufung auf die genannte Verordnung in diesem Mitgliedstaat vorläufig angehalten werden. Zur Auslegung der Verordnung ist der Gerichtshof von ihrer ausdrücklichen Anwendbarkeit auf Waren ausgegangen, die sich auf der Durchfuhr von einem Drittland durch das Gemeinschaftsgebiet in ein anderes Drittland befinden. Er hat dabei erwogen, dass es unerheblich sei, ob der Rechtsinhaber oder derjenige, der seine Berechtigung von diesem ableitet, seinen Gesellschaftssitz in einem Mitgliedstaat oder außerhalb der Gemeinschaft habe. Diese Entscheidung des EuGH beantwortet auch die im vorliegenden Fall gestellte Vorlagefrage, sodass der erkennende Senat das im vorliegende Fall gestellte weitere Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten hat. (T1); Veröff: SZ 73/83 RechtssatznummerRS0111875