← Österreich

{'item': ['5Ob81/99v', '5Ob11/00d', '5Ob223/06i', '8Ob143/06x', '6Ob10/08a']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.04.1999 Geschäftszahl5Ob81/99v; 5Ob11/00d; 5Ob223/06i; 8Ob143/06x; 6Ob10/08a NormMRG §16 Abs1; MRG §16 Abs9; 3.WÄG ArtII AbschnII Z5; RechtssatzIn Art II Abschn II Z 5 des

  1. WÄG ist normiert, daß nicht mehr nur der einmal wirksam vereinbarte Mietzins, sondern auch die wirksam vereinbarte Wertsicherung ihre Rechtswirksamkeit behalten. Deshalb kommt eine Orientierung der Zulässigkeit der Wertsicherungserhöhungen für Verträge vor dem
  2. 1982 (Inkrafttreten des MRG) an § 16 Abs 1 MRG kraft gesetzlicher Anordnung nicht mehr in Betracht. War im Abschlußzeitpunkt eine freie Mietzinsbildung und Wertsicherungsvereinbarung zulässig, bleibt diese zulässig. Insofern ist die Regelung des § 16 Abs 9 MRG nicht anzuwenden.In Artikel römisch zwei, Abschn römisch zwei Ziffer 5, des
  3. WÄG ist normiert, daß nicht mehr nur der einmal wirksam vereinbarte Mietzins, sondern auch die wirksam vereinbarte Wertsicherung ihre Rechtswirksamkeit behalten. Deshalb kommt eine Orientierung der Zulässigkeit der Wertsicherungserhöhungen für Verträge vor dem
  4. 1982 (Inkrafttreten des MRG) an Paragraph 16, Absatz eins, MRG kraft gesetzlicher Anordnung nicht mehr in Betracht. War im Abschlußzeitpunkt eine freie Mietzinsbildung und Wertsicherungsvereinbarung zulässig, bleibt diese zulässig. Insofern ist die Regelung des Paragraph 16, Absatz 9, MRG nicht anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1999/04/27 5 Ob 81/99v TE OGH 2000/01/25 5 Ob 11/00d Auch; Beisatz: Eine in einem Hauptmietvertrag vor dem
  5. 1982 (vor Inkrafttreten des MRG) geschlossene zulässige Wertsicherungsvereinbarung bleibt wirksam und ist nicht auf ein Überschreiten der Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG hin überprüfbar ist. (T1) Auch; Beisatz: Eine in einem Hauptmietvertrag vor dem
  6. 1982 (vor Inkrafttreten des MRG) geschlossene zulässige Wertsicherungsvereinbarung bleibt wirksam und ist nicht auf ein Überschreiten der Angemessenheitsgrenze des Paragraph 16, Absatz eins, MRG hin überprüfbar ist. (T1) TE OGH 2006/10/24 5 Ob 223/06i TE OGH 2007/01/31 8 Ob 143/06x Vgl aber; Beisatz: Diese Grundsätze gelten dann nicht, wenn - wie hier - die Wertsicherungsvereinbarung nicht auf einen ursprünglich zulässig vereinbarten Hauptmietzinses anzuwenden ist, sondern auf einen im Geltungsbereich des MRG aufgrund gesetzlicher Mietzinsbildungserhöhungsvorschriften erhöhten Hauptmietzins. (T2); Beisatz: Im Fall einer einseitigen gesetzlichen Erhöhung des Hauptmietzinses (hier aufgrund des Vorliegens des Tatbestandes des § 12a Abs 3 MRG) liegt somit keine auf ihre Angemessenheit nicht überprüfbare Vereinbarung in einem vor dem
  7. 1982 geschlossenen „Altvertrag" vor. (T3) Vgl aber; Beisatz: Diese Grundsätze gelten dann nicht, wenn - wie hier - die Wertsicherungsvereinbarung nicht auf einen ursprünglich zulässig vereinbarten Hauptmietzinses anzuwenden ist, sondern auf einen im Geltungsbereich des MRG aufgrund gesetzlicher Mietzinsbildungserhöhungsvorschriften erhöhten Hauptmietzins. (T2); Beisatz: Im Fall einer einseitigen gesetzlichen Erhöhung des Hauptmietzinses (hier aufgrund des Vorliegens des Tatbestandes des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG) liegt somit keine auf ihre Angemessenheit nicht überprüfbare Vereinbarung in einem vor dem
  8. 1982 geschlossenen „Altvertrag" vor. (T3) TE OGH 2008/02/21 6 Ob 10/08a Beis wie T1; Beisatz: Das betrifft sowohl Geschäftsraum- als auch Wohnungsmietverträge. (T4) RechtssatznummerRS0111849

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.