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{'item': ['5Ob98/99v', '5Ob37/03g', '5Ob79/14z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111844 Entscheidungsdatum27.04.1999 Geschäftszahl5Ob98/99v; 5Ob37/03g; 5Ob79/14z NormMRG §20 Abs3; MRG §21 Abs3; WEG 1975 idF 3.

§17Abs2; WEG 1975 id

F 3.

§19

Abs1MRG §20 Abs3; MRG §21 Abs3; WEG 1975 in der Fassung 3.

§17

Abs2; WEG 1975 in der Fassung 3.

§19Abs1 Rechtssatz

Die dem Mieter einer Eigentumswohnung gegenüber zu erfüllende Abrechnungspflicht nach § 20 Abs 3 (Hauptmietzins) und § 21 Abs 3 MRG (Betriebskosten) fällt unabhängig davon, ob das Mietverhältnis vor oder nach der Begründung des Wohnungseigentums begonnen hat, nicht in den gesetzlichen Aufgabenbereich des WE-Verwalters. Soll er die Abrechnungen legen, ist ihm vom eigentlichen abrechnungspflichtigen Vermieter ein Auftrag zu erteilen. Die hiefür auflaufenden Kosten sind keine Liegenschaftsaufwendungen iSd § 19 WEG. Wie sie intern aufzuteilen sind, wenn die Vermieterstellung allen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft, der Nutzen des Mietobjektes aber nur einem von ihnen zukommt, ist erforderlichenfalls nach § 896 ABGB auf Grund dieses besonderen Rechtsverhältnisses zu regeln.Die dem Mieter einer Eigentumswohnung gegenüber zu erfüllende Abrechnungspflicht nach Paragraph 20, Absatz 3, (Hauptmietzins) und Paragraph 21, Absatz 3, MRG (Betriebskosten) fällt unabhängig davon, ob das Mietverhältnis vor oder nach der Begründung des Wohnungseigentums begonnen hat, nicht in den gesetzlichen Aufgabenbereich des WE-Verwalters. Soll er die Abrechnungen legen, ist ihm vom eigentlichen abrechnungspflichtigen Vermieter ein Auftrag zu erteilen. Die hiefür auflaufenden Kosten sind keine Liegenschaftsaufwendungen iSd Paragraph 19, WEG. Wie sie intern aufzuteilen sind, wenn die Vermieterstellung allen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft, der Nutzen des Mietobjektes aber nur einem von ihnen zukommt, ist erforderlichenfalls nach Paragraph 896, ABGB auf Grund dieses besonderen Rechtsverhältnisses zu regeln. EntscheidungstexteTE OGH 1999-04-27 5 Ob 98/99v TE OGH 2003-04-08 5 Ob 37/03g Vgl auch; nur: Die dem Mieter einer Eigentumswohnung gegenüber zu erfüllende Abrechnungspflicht nach § 20 Abs 3 (Hauptmietzins) und § 21 Abs 3 MRG (Betriebskosten) fällt unabhängig davon, ob das Mietverhältnis vor oder nach der Begründung des Wohnungseigentums begonnen hat, nicht in den gesetzlichen Aufgabenbereich des WE-Verwalters. Soll er die Abrechnungen legen, ist ihm vom eigentlichen abrechnungspflichtigen Vermieter ein Auftrag zu erteilen. Die hiefür auflaufenden Kosten sind keine Liegenschaftsaufwendungen iSd § 19 WEG. (T1); Beisatz: Zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Wohnungseigentumsverwalters gehört nicht die Verwaltung vermieteter Eigentumswohnungen. Hiefür auflaufende Kosten sind keine Liegenschaftsaufwendungen im Sinn des § 19 Abs 1 WEG

  1. Dasselbe gilt auch für die Verwaltung von Garagen und Abstellplätzen. Die dafür aufgelaufenen Verwaltungskosten sind ausschließlich dem betreffenden Wohnungseigentümer bzw Nutzungsberechtigten anzulasten. (T2); Veröff: SZ 2003/35Vgl auch; nur: Die dem Mieter einer Eigentumswohnung gegenüber zu erfüllende Abrechnungspflicht nach Paragraph 20, Absatz 3, (Hauptmietzins) und Paragraph 21, Absatz 3, MRG (Betriebskosten) fällt unabhängig davon, ob das Mietverhältnis vor oder nach der Begründung des Wohnungseigentums begonnen hat, nicht in den gesetzlichen Aufgabenbereich des WE-Verwalters. Soll er die Abrechnungen legen, ist ihm vom eigentlichen abrechnungspflichtigen Vermieter ein Auftrag zu erteilen. Die hiefür auflaufenden Kosten sind keine Liegenschaftsaufwendungen iSd Paragraph 19, WEG. (T1); Beisatz: Zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Wohnungseigentumsverwalters gehört nicht die Verwaltung vermieteter Eigentumswohnungen. Hiefür auflaufende Kosten sind keine Liegenschaftsaufwendungen im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, WEG
  2. Dasselbe gilt auch für die Verwaltung von Garagen und Abstellplätzen. Die dafür aufgelaufenen Verwaltungskosten sind ausschließlich dem betreffenden Wohnungseigentümer bzw Nutzungsberechtigten anzulasten. (T2); Veröff: SZ 2003/35 TE OGH 2014-09-26 5 Ob 79/14z Vgl auch; Beisatz: Die Regelung des § 20 Abs 1 Z 2 WEG 1975 betrifft nur die Frage, wie diese Liegenschaftserträgnisse intern zwischen Wohnungseigentümern und schlichten Miteigentümern aufzuteilen sind. In die Abrechnung nach WEG sind aber auch diese, § 20 Abs 1 Z 2 WEG 1975 zu unterstellenden Erträgnisse aufzunehmen: Der Verwalter ist verpflichtet, sämtlichen Miteigentümern Rechnung über die von ihm geführte Verwaltung zu legen, und zwar unabhängig davon, wem aufgrund des Rechtsverhältnisses zwischen den Miteigentümern die Nutzungen der gemeinsamen Sache zufließen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Regelung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 betrifft nur die Frage, wie diese Liegenschaftserträgnisse intern zwischen Wohnungseigentümern und schlichten Miteigentümern aufzuteilen sind. In die Abrechnung nach WEG sind aber auch diese, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 zu unterstellenden Erträgnisse aufzunehmen: Der Verwalter ist verpflichtet, sämtlichen Miteigentümern Rechnung über die von ihm geführte Verwaltung zu legen, und zwar unabhängig davon, wem aufgrund des Rechtsverhältnisses zwischen den Miteigentümern die Nutzungen der gemeinsamen Sache zufließen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111844

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.