F 3.
Abs4MRG in der Fassung 3.
Abs3; MRG in der Fassung 3.
Abs4 Rechtssatz§ 16 Abs 4 MRG ist eine zwingende Schutzbestimmung zugunsten des Mieters. Auf einen Zuschlag für die besondere Lage des Bestandobjektes ist daher bei der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses nur Bedacht zu nehmen, wenn der Vermieter behauptet und nachweist, dem Mieter die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände fristgerecht in Schriftform bekanntgegeben zu haben.Paragraph 16, Absatz 4, MRG ist eine zwingende Schutzbestimmung zugunsten des Mieters. Auf einen Zuschlag für die besondere Lage des Bestandobjektes ist daher bei der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses nur Bedacht zu nehmen, wenn der Vermieter behauptet und nachweist, dem Mieter die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände fristgerecht in Schriftform bekanntgegeben zu haben. EntscheidungstexteTE OGH 1999-04-27 5 Ob 101/99k TE OGH 1999-09-14 5 Ob 238/99g nur: § 16 Abs 4 MRG ist eine zwingende Schutzbestimmung zugunsten des Mieters. (T1)nur: Paragraph 16, Absatz 4, MRG ist eine zwingende Schutzbestimmung zugunsten des Mieters. (T1) TE OGH 2000-01-25 5 Ob 5/00x Auch; nur T1; Beisatz: Zweck der Schutzvorschrift des § 16 Abs 4 MRG ist es, dem Mieter die Überprüfung der Berechtigung eines solchen Zuschlages zu ermöglichen. (T2)Auch; nur T1; Beisatz: Zweck der Schutzvorschrift des Paragraph 16, Absatz 4, MRG ist es, dem Mieter die Überprüfung der Berechtigung eines solchen Zuschlages zu ermöglichen. (T2) TE OGH 2000-07-13 5 Ob 180/00g Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Erfordert es, (wenigstens) schlagwortartig entsprechende, den Wohnwert eines Hauses beeinflussende Kriterien im Mietvertrag anzuführen (5 Ob 199/98w). (T3) TE OGH 2000-09-26 5 Ob 216/00a Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Das ist im gegenständlichen Fall durch den Hinweis auf die verkehrsgünstige Lage des Objekts und den Umstand, dass es sich durch einen Blick ins Grüne auszeichnet, geschehen. (T4) Beisatz: Der vom Sachverständigen als werterhöhend angesehen Faktor des Fernblicks, der die Wohnqualität im Hinblick auf Bebauungsdichte, Lichteinfall etc beeinflusst, kann nicht unbedingt mit dem Blick ins Grüne (der Grünlage) gleichgesetzt werden. (T5) Beisatz: Hier: Im schriftlichen Mietvertrag vom 5. 2. 1996 wurden folgende für den Lagezuschlag bedeutsame Umstände angeführt: "Lage des Mietobjekts außerhalb eines Gründerzeitviertels" und "verkehrsgünstige Lage mit Grünblick". (T6) TE OGH 2015-10-30 5 Ob 99/15t Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2015/122 TE OGH 2016-09-29 5 Ob 71/16a Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/105 TE OGH 2017-11-20 5 Ob 74/17v Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/131 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 158/18y nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2020-09-02 5 Ob 128/20i Beis wie T2 TE OGH 2021-09-23 5 Ob 115/21d Beis wie T2 TE OGH 2021-09-28 5 Ob 143/21x Beis wie T3 TE OGH 2021-10-07 5 Ob 100/21y nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111820
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