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{'item': '7Ob202/98a; 1Ob326/99v; 7Ob155/06d; 7Ob12/09d; 7Ob236/08v; 7Ob122/10g; 7Ob22/11b; 7Ob242/11f; 7Ob158/11b; 7Ob17/13w; 7Ob127/16a; 7Ob20/17t;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111811 Entscheidungsdatum07.08.2025 Geschäftszahl7Ob202/98a; 1Ob326/99v; 7Ob155/06d; 7Ob12/09d; 7Ob236/08v; 7Ob122/10g; 7Ob22/11b; 7Ob242/11f; 7Ob158/11b; 7Ob17/13w; 7Ob127/16a; 7Ob20/17t; 7Ob32/18h; 7Ob109/18g; 7Ob193/18k; 7Ob23/19m; 7Ob22/19i; 7Ob15/19k; 7Ob194/18g; 7Ob52/19a; 7Ob70/20z; 7Ob11/21z; 7Ob134/21p; 7Ob135/21k; 7Ob169/21k; 7Ob213/23h; 7Ob115/24y; 7Ob154/24h; 7Ob207/24b; 7Ob97/25b NormARB 1988 Art3 Abs2 ARB 2000 Art2.3 ARB 2007 Art2 ARB 2008 Art2.3 RechtssatzIst kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei einzelnen schädigenden Verhalten jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. Die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalles im versicherten Zeitraum in einem solchen Fall trifft den Versicherungsnehmer. War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. Dies kann sowohl bei vorsätzlichen Verstößen der Fall sein, bei denen der Wille des Handelnden von vornherein den Gesamterfolg umfasst und auf dessen "stoßweise Verwirklichung" durch mehrere gleichartige Einzelhandlungen gerichtet ist, wie auch bei Fällen gleichartiger fahrlässiger Verstöße, die unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1999-04-28 7 Ob 202/98a TE OGH 2000-01-14 1 Ob 326/99v nur: Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei einzelnen schädigenden Verhalten jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. (T1) Beisatz: Das Gericht hat alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. (T2) TE OGH 2006-11-29 7 Ob 155/06d Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die rechtliche Einordnung einer Stundungszusage und das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs des Erstverstoßes mit dem Folgeverstoß ist durch die besonderen Umstände des Einzelfalls determiniert und ist deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T3)Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die rechtliche Einordnung einer Stundungszusage und das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs des Erstverstoßes mit dem Folgeverstoß ist durch die besonderen Umstände des Einzelfalls determiniert und ist deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T3) TE OGH 2009-03-30 7 Ob 12/09d TE OGH 2009-07-08 7 Ob 236/08v TE OGH 2010-07-14 7 Ob 122/10g Auch; Beisatz: Hier: Art 6 Pkt 7.2 ARB

  1. (T4)Auch; Beisatz: Hier: Artikel 6, Pkt 7.2 ARB
  2. (T4) Beisatz: Die Zusammenfassung mehrerer zeitlich und ursächlich zusammenhängender Versicherungsfälle zu einem einheitlichen „Leistungsfall“, der die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers bis zur Höchsthaftungssumme nur einmal auslöst, ist dann gerechtfertigt, wenn mehrere Versicherungsfälle im Sinn des Art 2.
  3. ARB 1994 einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist. (T5)Beisatz: Die Zusammenfassung mehrerer zeitlich und ursächlich zusammenhängender Versicherungsfälle zu einem einheitlichen „Leistungsfall“, der die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers bis zur Höchsthaftungssumme nur einmal auslöst, ist dann gerechtfertigt, wenn mehrere Versicherungsfälle im Sinn des Artikel 2 Punkt 3, ARB 1994 einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist. (T5) Veröff: SZ 2010/84 TE OGH 2011-06-16 7 Ob 22/11b Auch; Beisatz: Hier: Art 6 Pkt 7.2 ARB
  4. (T6)Auch; Beisatz: Hier: Artikel 6, Pkt 7.2 ARB
  5. (T6) TE OGH 2012-04-19 7 Ob 242/11f TE OGH 2012-07-04 7 Ob 158/11b Vgl auch; Bem: Unter Verweis auf 7 Ob 242/11f. (T7) TE OGH 2013-02-18 7 Ob 17/13w TE OGH 2016-09-28 7 Ob 127/16a Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB
  6. (T8)Beisatz: Hier: Artikel 2 Punkt 3, ARB
  7. (T8) TE OGH 2017-03-29 7 Ob 20/17t Beis wie T5; Beisatz: Hier: Veranlagungen in verschiedene Kommanditgesellschaften aufgrund gesonderter Beratungsgespräche in deutlichem zeitlichen Abstand. (T9) TE OGH 2018-07-04 7 Ob 32/18h Auch; Beisatz: Der Kauf einer mangelhaften Sache hat den Keim von Rechtskonflikten im Zug von versuchten Verbesserungen in sich, weil die geschuldete Leistung hergestellt werden soll. Die fehlgeschlagene Verbesserung ist rechtlich kein selbstständiger neuer Verstoß. (T10) TE OGH 2018-09-26 7 Ob 109/18g Beis wie T5; Beisatz: Hier: Anklage wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 2 StGB. (T11)Beis wie T5; Beisatz: Hier: Anklage wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz 2, StGB. (T11) TE OGH 2018-12-19 7 Ob 193/18k Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB 2000/2003 - Begehrt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen unrichtiger Belehrung über das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen, ist der Versicherungsfall die behauptete fehlerhafte Belehrung. (T12); Veröff: SZ 2018/107Beisatz: Hier: Artikel 2 Punkt 3, ARB 2000 aus 2003, - Begehrt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen unrichtiger Belehrung über das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen, ist der Versicherungsfall die behauptete fehlerhafte Belehrung. (T12); Veröff: SZ 2018/107 TE OGH 2019-02-27 7 Ob 23/19m Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2019-02-27 7 Ob 22/19i Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2019-02-27 7 Ob 15/19k Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2018-12-19 7 Ob 194/18g Beis wie T12 TE OGH 2019-10-23 7 Ob 52/19a Beisatz: Hier: Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers für eine Klage des Versicherungsnehmers gegen seinen Lebensversicherer nach § 3 VersVG. (T13)Beisatz: Hier: Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers für eine Klage des Versicherungsnehmers gegen seinen Lebensversicherer nach Paragraph 3, VersVG. (T13) TE OGH 2020-05-27 7 Ob 70/20z TE OGH 2021-06-23 7 Ob 11/21z Beisatz: Hier: Art 2.
  8. ARB
  9. (T14)Beisatz: Hier: Artikel 2 Punkt 3, ARB
  10. (T14) TE OGH 2021-09-15 7 Ob 134/21p nur: Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei den einzelnen schädigenden Verhaltensweisen jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. War nach der Sachlage beim Erstverstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. (T15) TE OGH 2021-09-15 7 Ob 135/21k Vgl; Beisatz: Der Erbrechtsstreit und die (Schenkungs-) Pflichtteilsklage sind damit jeweils getrennt zu beurteilende Versicherungsfälle in der Rechtsschutzversicherung. (T16) TE OGH 2021-10-18 7 Ob 169/21k nur: Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei einzelnen schädigenden Verhalten jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. Dies kann sowohl bei vorsätzlichen Verstößen der Fall sein, bei denen der Wille des Handelnden von vornherein den Gesamterfolg umfasst und auf dessen "stoßweise Verwirklichung" durch mehrere gleichartige Einzelhandlungen gerichtet ist, wie auch bei Fällen gleichartiger fahrlässiger Verstöße, die unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen werden. (T17) TE OGH 2024-01-24 7 Ob 213/23h vgl TE OGH 2024-10-23 7 Ob 115/24y vgl; Beisatz nur wie T5 Beisatz: Hier: Bekämpfung einer Klausel zuerst im Fremdwährungskreditvertrag, dann im Geldwechselvertrag - jeweils eigenständiger Versicherungsfall, aber hier Serienschaden. (T18) TE OGH 2025-01-29 7 Ob 154/24h vgl; Beisatz nur wie T5 Beisatz: Hier: Dem Verfahren gegen frühere Hausverwaltung und dem Verfahren gegen den von der Hausverwaltung beauftragten Subunternehmer lag derselbe inhaltliche Vorwurf zugrunde, ebenso bestand ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten Verstößen - Serienschaden bejaht. (T19) TE OGH 2025-02-19 7 Ob 207/24b TE OGH 2025-08-07 7 Ob 97/25b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111811

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.