← Österreich

{'item': ['Bsw25642/94', 'Bsw23755/07']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0122329 Entscheidungsdatum29.04.1999 GeschäftszahlBsw25642/94; Bsw23755/07 NormMRK Art5 Abs1 litc III4d1; MRK Art5 Abs3 IV2 RechtssatzWesentlicher Zweck

Art 5

Abs 1 lit c MRK festgenommene oder in Haft gehaltene Person muss unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Dieser muss hinsichtlich der Haftkontrolle weisungsungebunden sein und den Betroffenen persönlich anhören. Ebenso muss er die Umstände, die für und wider die Anordnung der Untersuchungshaft sprechen, berücksichtigen und am Maßstab gesetzlicher Kriterien entscheiden können, ob Haft anzuordnen oder der Festgenommene freizulassen ist. Die nach Art 5 Abs 3 MRK vorzunehmende Haftkontrolle kann auch nicht von einem Antrag des Betroffenen abhängig gemacht werden. Die maltesische Regelung, wonach der Richter, dem ein Festgenommener innerhalb von 48 Stunden vorgeführt wird, eine Freilassung nur anordnen kann, wenn die Untersuchungshaft für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte gar nicht verhängt hätte werden dürfen, verletzt Art 5 Abs 3 MRK.Wesentlicher Zweck von Artikel 5, Absatz 3, MRK ist es, die vorläufige Entlassung sicherzustellen, wenn die Fortdauer der Haft nicht mehr angemessen scheint.

Artikel 5

, Absatz eins, Litera c, MRK festgenommene oder in Haft gehaltene Person muss unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Dieser muss hinsichtlich der Haftkontrolle weisungsungebunden sein und den Betroffenen persönlich anhören. Ebenso muss er die Umstände, die für und wider die Anordnung der Untersuchungshaft sprechen, berücksichtigen und am Maßstab gesetzlicher Kriterien entscheiden können, ob Haft anzuordnen oder der Festgenommene freizulassen ist. Die nach Artikel 5, Absatz 3, MRK vorzunehmende Haftkontrolle kann auch nicht von einem Antrag des Betroffenen abhängig gemacht werden. Die maltesische Regelung, wonach der Richter, dem ein Festgenommener innerhalb von 48 Stunden vorgeführt wird, eine Freilassung nur anordnen kann, wenn die Untersuchungshaft für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte gar nicht verhängt hätte werden dürfen, verletzt Artikel 5, Absatz 3, MRK. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1999-04-29 Bsw 25642/94 Bem: Aquilina gegen Malta (T1) Veröff: NL 1999,93 TE AUSL EGMR 2016-07-05 Bsw 23755/07 nur:

Art 5

Abs 1 lit c MRK festgenommene oder in Haft gehaltene Person muss unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Dieser muss hinsichtlich der Haftkontrolle weisungsungebunden sein und den Betroffenen persönlich anhören. Ebenso muss er die Umstände, die für und wider die Anordnung der Untersuchungshaft sprechen, berücksichtigen und am Maßstab gesetzlicher Kriterien entscheiden können, ob Haft anzuordnen oder der Festgenommene freizulassen ist. Die nach Art 5 Abs 3 MRK vorzunehmende Haftkontrolle kann auch nicht von einem Antrag des Betroffenen abhängig gemacht werden. (T2)nur:

Artikel 5

, Absatz eins, Litera c, MRK festgenommene oder in Haft gehaltene Person muss unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Dieser muss hinsichtlich der Haftkontrolle weisungsungebunden sein und den Betroffenen persönlich anhören. Ebenso muss er die Umstände, die für und wider die Anordnung der Untersuchungshaft sprechen, berücksichtigen und am Maßstab gesetzlicher Kriterien entscheiden können, ob Haft anzuordnen oder der Festgenommene freizulassen ist. Die nach Artikel 5, Absatz 3, MRK vorzunehmende Haftkontrolle kann auch nicht von einem Antrag des Betroffenen abhängig gemacht werden. (T2) Beisatz: Der richterliche Beamte muss meritorisch über die Freiheitsentziehung entscheiden und die Befugnis zur Entlassung aus der Haft haben. (Buzadji gg. Moldawien [GK]). (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1999:RS0122329

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.