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{'item': '2Ob96/97z; 10Ob103/07f; 2Ob191/07p; 2Ob114/11w; 9Ob2/14f; 4Ob173/15t; 2Ob229/15p; 8Ob102/15f; 7Ob28/18w; 8ObA6/19v; 1Ob157/19y; 1Ob89/21a; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111898 Entscheidungsdatum15.04.2026 Geschäftszahl2Ob96/97z; 10Ob103/07f; 2Ob191/07p; 2Ob114/11w; 9Ob2/14f; 4Ob173/15t; 2Ob229/15p; 8Ob102/15f; 7Ob28/18w; 8ObA6/19v; 1Ob157/19y; 1Ob89/21a; 10Ob1/22b; 8ObA51/22s; 9Ob84/24d; 3Ob135/25m; 7Ob15/26w NormABGB §1323 D ABGB §1331 RechtssatzIm Begriff "volle Genugtuung" ist der entgangene Gewinn enthalten. Der entgangene Gewinn unterscheidet sich von dem auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzenden positiven Schaden dadurch, dass es sich um bloße Gewinnaussichten, deren Realisierung zwar nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten ist, handelt, er aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintritt. Positiver Schaden und nicht entgangener Gewinn liegt bereits dann vor, wenn eine rechtlich gesicherte Position besteht, den Gewinn zu ziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-04-29 2 Ob 96/97z TE OGH 2008-04-22 10 Ob 103/07f Vgl; Beisatz: Der Verlust einer Erwerbschance ist jedenfalls dann positiver Schaden, wenn eine bindende Offerte oder sogar ein Vorvertrag vorliegt. Selbst wenn der Geschädigte aber noch keine rechtlich gesicherte Position gehabt hätte, wäre der Verlust der Erwerbschance dann als positiver Schaden zu qualifizieren, wenn deren Realisierung nach den typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen, der Gewinn „im Verkehr" also schon als sicher angesehen worden wäre. (T1) TE OGH 2008-08-14 2 Ob 191/07p Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/106 TE OGH 2012-04-24 2 Ob 114/11w Vgl; Beis wie T1 nur: Der Verlust der Erwerbschance wäre dann als positiver Schaden zu qualifizieren, wenn deren Realisierung nach den typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen, der Gewinn „im Verkehr" also schon als sicher angesehen worden wäre. (T2) TE OGH 2014-05-27 9 Ob 2/14f Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2016-01-27 4 Ob 173/15t Auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-05-25 2 Ob 229/15p Vgl auch TE OGH 2016-08-17 8 Ob 102/15f Auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-03-21 7 Ob 28/18w TE OGH 2019-06-27 8 ObA 6/19v Auch TE OGH 2019-09-25 1 Ob 157/19y Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Der entgangene (Kurs-)Gewinn aus dem Handel mit Wertpapieren ist kein positiver Schaden, weil er bei typischen Marktverhältnissen („im Verkehr“) nicht „praktisch gewiss“ erzielt worden wäre. (T3) TE OGH 2021-05-18 1 Ob 89/21a Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2022-03-29 10 Ob 1/22b Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch eines Maklers in Bezug auf die entgangene Käuferprovision verneint. (T4) TE OGH 2022-07-18 8 ObA 51/22s Vgl; nur: Positiver Schaden und nicht entgangener Gewinn liegt bereits dann vor, wenn eine rechtlich gesicherte Position besteht, den Gewinn zu ziehen. (T5); Beis wie T1 nur: Der Verlust einer Erwerbschance ist jedenfalls dann positiver Schaden, wenn eine bindende Offerte oder sogar ein Vorvertrag vorliegt. (T6) TE OGH 2024-10-23 9 Ob 84/24d Beisatz wie T1 TE OGH 2025-12-17 3 Ob 135/25m Beisatz wie T2 TE OGH 2026-04-15 7 Ob 15/26w vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111898

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.