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{'item': '9ObA10/99g; 8ObS204/00h; 9ObA223/01m; 9ObA280/01v; 9ObA131/02h; 8ObA86/03k; 8ObA44/03h; 9ObA53/04s; 8ObA20/04f; 9ObA73/05h; 9ObA116/05g; 9Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111914 Entscheidungsdatum20.02.2026 Geschäftszahl9ObA10/99g; 8ObS204/00h; 9ObA223/01m; 9ObA280/01v; 9ObA131/02h; 8ObA86/03k; 8ObA44/03h; 9ObA53/04s; 8ObA20/04f; 9ObA73/05h; 9ObA116/05g; 9ObA96/06t; 9ObA110/06a; 9ObA165/07s; 9ObA118/07d; 9ObA176/07h; 8ObA39/08f; 9ObA17/08b; 8ObA93/08x; 9ObA66/09k; 8ObA57/09d; 9ObA35/10b; 8ObA49/10d; 8ObA87/10t; 8ObA86/11x; 9ObA143/11m; 9ObA16/12m; 9ObA53/13d; 9ObA89/13y; 9ObA46/13z; 9ObA152/13p; 5Ob113/14z; 9ObA103/14h; 4Ob37/16v; 9ObA40/16x; 9ObA120/15k; 9ObA65/18a; 8ObA49/19t; 9ObA21/20h; 9ObA43/20v; 8ObS4/24g; 8ObA2/26s NormABGB §1151 IC ZPO §502 Abs1 HIII1 1 RechtssatzAbgrenzung Arbeitsvertrag - freier Dienstvertrag; Insgesamt ist nicht auf die Bezeichnung und die Gestaltung des (schriftlichen) Vertrages, sondern auf die allenfalls davon abweichende tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen (Hier: Sprachlehrer in einer privaten Sprachschule). EntscheidungstexteTE OGH 1999-05-05 9 ObA 10/99g TE OGH 2000-11-09 8 ObS 204/00h Beisatz: Hier: Abteilungsleiterin. (T1) TE OGH 2001-09-19 9 ObA 223/01m Auch; Beisatz: An dieser Rechtsprechung hat auch die Sozialversicherungspflicht "freier Dienstverträge" nichts geändert. (T2) TE OGH 2002-01-23 9 ObA 280/01v nur: Insgesamt ist nicht auf die Bezeichnung und die Gestaltung des (schriftlichen) Vertrages, sondern auf die allenfalls davon abweichende tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen. (T3) TE OGH 2003-01-22 9 ObA 131/02h Auch TE OGH 2003-11-13 8 ObA 86/03k nur T3; Veröff: SZ 2003/145 TE OGH 2003-11-25 8 ObA 44/03h Auch; Beisatz: Entscheidend ist nicht die erstellte Vertragsschablone, sondern wie dieser Vertrag in der jahrelang dauernden Vertragsbeziehung tatsächlich gelebt wurde, also die konkrete Vertragsbeziehung im Einzelfall. Deren Beurteilung stellt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T4)Auch; Beisatz: Entscheidend ist nicht die erstellte Vertragsschablone, sondern wie dieser Vertrag in der jahrelang dauernden Vertragsbeziehung tatsächlich gelebt wurde, also die konkrete Vertragsbeziehung im Einzelfall. Deren Beurteilung stellt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T4) Beisatz: Hier: Kolporteure. (T5) TE OGH 2004-05-05 9 ObA 53/04s Beisatz: Die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag oder ein freier Dienstvertrag besteht, kann immer nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. (T6) TE OGH 2005-02-17 8 ObA 20/04f nur T3 TE OGH 2005-08-03 9 ObA 73/05h Beisatz: Auch die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die steuerliche Behandlung sind daher nicht entscheidend; ebenso wenig kommt der Beurteilung des Sozialversicherungsträgers oder der Steuerbehörde Bedeutung zu. (T7) TE OGH 2005-08-31 9 ObA 116/05g Auch; Beis wie T6 TE OGH 2006-10-18 9 ObA 96/06t Auch; Beisatz: Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag kommt es dabei weder auf die Bezeichnung durch die Parteien noch darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen. (T8) TE OGH 2006-11-15 9 ObA 110/06a Beis wie T6; Beisatz: Hier: Freie Journalistin. (T9) TE OGH 2007-11-28 9 ObA 165/07s Auch; Beis wie T7 TE OGH 2007-12-19 9 ObA 118/07d Beis wie T6; Beisatz: Hier: Einlegerin von Prospekten in Zeitungen. (T10) TE OGH 2008-03-03 9 ObA 176/07h Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2008-06-16 8 ObA 39/08f Auch; Beis wie T4 TE OGH 2008-08-20 9 ObA 17/08b Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Nach außen als Gesellschaftsverhältnis deklariertes Rechtsverhältnis. (T11) TE OGH 2009-01-27 8 ObA 93/08x Auch; Beisatz: Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag kommt es nicht auf die Bezeichnung durch die Parteien an. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen. (T12) TE OGH 2009-08-04 9 ObA 66/09k Auch TE OGH 2010-03-23 8 ObA 57/09d Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Tätigkeit von Lehrenden, Vortragenden oder Trainern ist je nach den konkreten Umständen ganz unterschiedlich zu beurteilen. Ausschlaggebend sind die konkreten Rahmenbedingungen und Inhalte der zu beurteilenden Tätigkeiten, sodass allgemeingültige Aussagen des Obersten Gerichtshofs regelmäßig nicht möglich sind. Hat daher die zweite Instanz ihrer Entscheidung die vom Obersten Gerichtshof judizierten Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt, verwirklicht die Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall - von unvertretbaren Fehlbeurteilungen abgesehen - keine iSd § 502 Abs 1 ZPO qualifizierte Rechtsfrage. (T13)Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Tätigkeit von Lehrenden, Vortragenden oder Trainern ist je nach den konkreten Umständen ganz unterschiedlich zu beurteilen. Ausschlaggebend sind die konkreten Rahmenbedingungen und Inhalte der zu beurteilenden Tätigkeiten, sodass allgemeingültige Aussagen des Obersten Gerichtshofs regelmäßig nicht möglich sind. Hat daher die zweite Instanz ihrer Entscheidung die vom Obersten Gerichtshof judizierten Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt, verwirklicht die Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall - von unvertretbaren Fehlbeurteilungen abgesehen - keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO qualifizierte Rechtsfrage. (T13) Beisatz: Hier: Vortragende in Kursen eines Privatinstituts zur Erwachsenenbildung. (T14) TE OGH 2010-05-11 9 ObA 35/10b Auch; nur T3 TE OGH 2011-03-22 8 ObA 49/10d Auch; Beis wie T6 TE OGH 2011-08-30 8 ObA 87/10t Auch; nur T3 TE OGH 2012-04-24 8 ObA 86/11x Vgl auch; nur T3 TE OGH 2012-04-30 9 ObA 143/11m Vgl auch; nur T3 TE OGH 2012-11-26 9 ObA 16/12m Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Hebamme. (T15) TE OGH 2013-05-29 9 ObA 53/13d Auch; Beis wie T6 TE OGH 2013-07-24 9 ObA 89/13y Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2013-07-24 9 ObA 46/13z Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2014-02-26 9 ObA 152/13p Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2014-07-25 5 Ob 113/14z Auch; Beis wie T6; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Hausbesorgertätigkeit. (T16) TE OGH 2014-09-25 9 ObA 103/14h Auch; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2016-03-30 4 Ob 37/16v TE OGH 2016-06-24 9 ObA 40/16x Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2016-09-29 9 ObA 120/15k Auch TE OGH 2018-06-28 9 ObA 65/18a Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T13 TE OGH 2019-11-18 8 ObA 49/19t Beis wie T6; Beis wie T13 TE OGH 2020-04-29 9 ObA 21/20h Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Anmeldung des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. (T17) TE OGH 2020-11-25 9 ObA 43/20v Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: redaktionelle Mitarbeiterin. (T18) TE OGH 2025-02-27 8 ObS 4/24g vgl TE OGH 2026-02-20 8 ObA 2/26s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111914

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.