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5Ob125/99i

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112058 Entscheidungsdatum11.05.1999 Geschäftszahl5Ob125/99i; 5Ob120/99d; 5Ob236/00t; 5Ob245/00s; 5Ob78/04p; 5Ob281/04s; 5Ob18/09x; 5Ob45/14z; 5Ob123/21f NormGBG §49 Abs2; GBG §57 Abs1; WEG 2002 §40 Abs2, WEG 2002 §40 Abs4 RechtssatzDie dem vorgemerkten Eigentümer in § 49 Abs 2 GBG eingeräumte Möglichkeit, nach Rechtfertigung der Vormerkung die gegen den Voreigentümer erwirkten Zwischeneintragungen löschen zu lassen, dient gleich der Löschungsmöglichkeit nach § 57 Abs 1 GBG der Umsetzung des Rangprinzips. Zwischeneintragungen, die der mit dem Rang der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung einverleibte Eigentümer auch dann gegen sich gelten lassen müsste, wäre sein Eigentum schon im Zeitpunkt der Vormerkung oder Anmerkung einverleibt gewesen, sind daher nicht zu löschen. Das gilt insbesondere für Eintragungen, die der Durchsetzung eines schon vor der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung begründeten bücherlichen Rechts dienen, etwa für die Anmerkung der Hypothekarklage eines Gläubigers mit besserem Pfandrang (GlU 12.296), für die Streitanmerkung zu einem bücherlich eingetragenen Recht (NZ 1968, 172), für die Anmerkung der Teilungsklage (SZ 39/106), für die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung einer vorrangig gesicherten Hypothekarforderung (Hofmeister in NZ 1985, 196) oder für die Anmerkung der Vollstreckbarkeit eines vorrangigen Pfandrechts nach § 89 Abs 1 EO (Hoyer in NZ 1996, 286 zu 5 Ob 104/94).Die dem vorgemerkten Eigentümer in Paragraph 49, Absatz 2, GBG eingeräumte Möglichkeit, nach Rechtfertigung der Vormerkung die gegen den Voreigentümer erwirkten Zwischeneintragungen löschen zu lassen, dient gleich der Löschungsmöglichkeit nach Paragraph 57, Absatz eins, GBG der Umsetzung des Rangprinzips. Zwischeneintragungen, die der mit dem Rang der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung einverleibte Eigentümer auch dann gegen sich gelten lassen müsste, wäre sein Eigentum schon im Zeitpunkt der Vormerkung oder Anmerkung einverleibt gewesen, sind daher nicht zu löschen. Das gilt insbesondere für Eintragungen, die der Durchsetzung eines schon vor der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung begründeten bücherlichen Rechts dienen, etwa für die Anmerkung der Hypothekarklage eines Gläubigers mit besserem Pfandrang (GlU 12.296), für die Streitanmerkung zu einem bücherlich eingetragenen Recht (NZ 1968, 172), für die Anmerkung der Teilungsklage (SZ 39/106), für die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung einer vorrangig gesicherten Hypothekarforderung (Hofmeister in NZ 1985, 196) oder für die Anmerkung der Vollstreckbarkeit eines vorrangigen Pfandrechts nach Paragraph 89, Absatz eins, EO (Hoyer in NZ 1996, 286 zu 5 Ob 104/94). EntscheidungstexteTE OGH 1999-05-11 5 Ob 125/99i TE OGH 2000-04-07 5 Ob 120/99d Vgl auch TE OGH 2000-10-11 5 Ob 236/00t Vgl auch; Beisatz: Keine Möglichkeit der Löschung einer nach § 13c Abs 4 WEG erfolgten Klagsanmerkung gemäß § 57 Abs 1 GBG, weil diese Bestimmung nur der Umsetzung des Rangprinzips dient, das beim gesetzlichen Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG ohnehin nicht greift. (T1); Veröff: SZ 73/154Vgl auch; Beisatz: Keine Möglichkeit der Löschung einer nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG erfolgten Klagsanmerkung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG, weil diese Bestimmung nur der Umsetzung des Rangprinzips dient, das beim gesetzlichen Vorzugspfandrecht des Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG ohnehin nicht greift. (T1); Veröff: SZ 73/154 TE OGH 2000-10-11 5 Ob 245/00s Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2004-05-25 5 Ob 78/04p Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Nunmehr § 27 Abs 2 WEG 2002. (T2); Veröff: SZ 2004/82Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Nunmehr Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002. (T2); Veröff: SZ 2004/82 TE OGH 2005-03-15 5 Ob 281/04s Vgl auch; Veröff: SZ 2005/38 TE OGH 2009-05-12 5 Ob 18/09x Vgl; Beisatz: Hier: Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002. (T3)Vgl; Beisatz: Hier: Anmerkung nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002. (T3) TE OGH 2014-09-26 5 Ob 45/14z Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: SZ 2014/86 TE OGH 2022-02-10 5 Ob 123/21f nur: Zwischeneintragungen, die der mit dem Rang der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung einverleibte Eigentümer auch dann gegen sich gelten lassen müsste, wäre sein Eigentum schon im Zeitpunkt der Vormerkung oder Anmerkung einverleibt gewesen, sind daher nicht zu löschen. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112058

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