← Österreich

{'item': ['7Ob372/98a', '7Ob127/99y', '7Ob19/10k', '7Ob71/13m', '7Ob128/14w', '7Ob137/14v', '7Ob21/18s', '7Ob61/18y', '7Ob49/19k', '7Ob45/19x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111998 Entscheidungsdatum12.05.1999 Geschäftszahl7Ob372/98a; 7Ob127/99y; 7Ob19/10k; 7Ob71/13m; 7Ob128/14w; 7Ob137/14v; 7Ob21/18s; 7Ob61/18y; 7Ob49/19k; 7Ob45/19x NormBVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1; BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2 RechtssatzZweck der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es, einen sozialen Abstieg des Versicherten im Arbeitsleben und in der Gesellschaft, das heißt im sozialen Umfeld, zu verhindern. Der Versicherungsfall ist gegeben, wenn Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall kausal für den Rückgang der beruflichen Leistungsfähigkeit sind; dabei sind Art und Ursache der Krankheit, der Körperverletzung oder des Kräfteverfalls grundsätzlich (sofern nicht vertraglich Ausschlüsse vereinbart werden) gleichgültig. Versicherte Gefahr in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit. EntscheidungstexteTE OGH 1999-05-12 7 Ob 372/98a Veröff: SZ 72/83 TE OGH 1999-05-28 7 Ob 127/99y nur: Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es, einen sozialen Abstieg des Versicherten im Arbeitsleben und in der Gesellschaft, das heißt im sozialen Umfeld, zu verhindern. (T1) Beisatz: Sie soll in erster Linie eine Entschädigung für Einkommenseinbußen leisten, wie sie ein erheblicher Rückgang der beruflichen Leistungsfähigkeit regelmäßig und typischerweise zur Folge hat. (T2) Veröff: SZ 72/96 TE OGH 2010-04-21 7 Ob 19/10k Vgl aber; Beisatz: Geänderter Wortlaut des Art 7.6. AUVB: Es ist nicht mehr zusätzlich auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen, sondern nur auf die körperliche Funktionsbeeinträchtigung nach medizinischen Gesichtspunkten. (T3)Vgl aber; Beisatz: Geänderter Wortlaut des Artikel 7 Punkt 6, AUVB: Es ist nicht mehr zusätzlich auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen, sondern nur auf die körperliche Funktionsbeeinträchtigung nach medizinischen Gesichtspunkten. (T3) TE OGH 2013-05-23 7 Ob 71/13m TE OGH 2014-09-17 7 Ob 128/14w Auch; nur T1; Beisatz: Versicherte Gefahr ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit. (T4) Beisatz: Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist weiter als der der Invalidität. (T5) TE OGH 2014-09-17 7 Ob 137/14v TE OGH 2018-02-21 7 Ob 21/18s Beisatz: Wegen der gleichgelagerten Interessenlage wie in der Lebens‑ und Krankenversicherung sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung im Hinblick auf die Berührungspunkte zur Lebensversicherung die §§ 163, 178 VersVG analog anzuwenden. (T6)Beisatz: Wegen der gleichgelagerten Interessenlage wie in der Lebens‑ und Krankenversicherung sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung im Hinblick auf die Berührungspunkte zur Lebensversicherung die Paragraphen 163, 178, VersVG analog anzuwenden. (T6) TE OGH 2018-07-04 7 Ob 61/18y Vgl TE OGH 2019-04-24 7 Ob 49/19k Auch; Beis wie T4 TE OGH 2019-06-26 7 Ob 45/19x Beisatz: Analoge Anwendung des § 183 VersVG auf die Berufsunfähigkeitsversicherung. (T7)Beisatz: Analoge Anwendung des Paragraph 183, VersVG auf die Berufsunfähigkeitsversicherung. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111998

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.