14R235/98a
RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000319 Entscheidungsdatum17.05.1999 Geschäftszahl14R235/98a; 1R6/18m NormZPO §388 Abs3 Rechtssatz§ 388 Abs 3 ZPO gilt auch für jene Beweissicherungsverfahren, die im Zuge eines bereits anhängigen Rechtsstreites abgeführt werden.Paragraph 388, Absatz 3, ZPO gilt auch für jene Beweissicherungsverfahren, die im Zuge eines bereits anhängigen Rechtsstreites abgeführt werden.
EntscheidungstexteTE OLG Wien 1999-05-17 14 R 235/98a TE OLG Wien 2018-01-29 1 R 6/18m Beisatz: Auch bei einer Beweissicherung im anhängigen Zivilprozess hat der Antragsteller die Beweissicherungskosten unabhängig vom Verfahrensausgang vorläufig zu tragen. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000319