4Ob132/99m
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.05.1999 Geschäftszahl4Ob132/99m NormMRG §49a;
Rechtssatz§ 49a MRG folgt dem allgemeinen Prinzip, daß auf Dauerschuldverhältnisse die jeweils geltenden Normen anzuwenden seien, falls keine speziellen (gegenteiligen) Regelungen eingreifen.Paragraph 49 a, MRG folgt dem allgemeinen Prinzip, daß auf Dauerschuldverhältnisse die jeweils geltenden Normen anzuwenden seien, falls keine speziellen (gegenteiligen) Regelungen eingreifen.
EntscheidungstexteTE OGH 1999/05/18 4 Ob 132/99m RechtssatznummerRS0112080