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8ObA78/99z

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.05.1999 Geschäftszahl8ObA78/99z; 8ObA306/99d NormArbVG §122;

MuttSchG §12;

RechtssatzDie Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit der ehebaldigsten Klagseinbringung zu § 122 ArbVG kann daher auf das MuttSchG übertragen werden (Frist von 14 Tagen zu lang).Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit der ehebaldigsten Klagseinbringung zu Paragraph 122, ArbVG kann daher auf das MuttSchG übertragen werden (Frist von 14 Tagen zu lang).

EntscheidungstexteTE OGH 1999/05/18 8 ObA 78/99z TE OGH 1999/12/22 8 ObA 306/99d nur: Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. (T1) Beisatz: Das Zuwarten von 10 Tagen mit dem Überreichen der Klage ohne einen besonderen Grund für die Rechtfertigung dieses Zuwartens - die Besprechung zunächst mit dem Steuerberater und erst danach mit dem Klagevertreter kann diesen Zeitraum nicht rechtfertigen - anzuführen, führt zur Verfristung der Klage auf Zustimmung zur Entlassung. (T2) RechtssatznummerRS0111954

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.