← Österreich

{'item': ['14Os48/99', '15Os135/00', '11Os122/10s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112121 Entscheidungsdatum18.05.1999 Geschäftszahl14Os48/99; 15Os135/00; 11Os122/10s NormStPO §313 B; StPO §345 Abs1 Z6 RechtssatzDem wegen Mordversuchs Angeklagten wurde vorgeworfen, das Tatopfer niedergestoßen, gewaltsam zu Boden gedrückt und ihm ein Taschentuch auf Mund und Nase gepreßt zu haben, um es zu ersticken. Wenngleich der Angeklagte jeglichen tätlichen Angriff in Abrede stellte, wurde angesichts des Überlebens des Tatopfers doch ein Vorbringen in Richtung Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) angenommen, weil sich daraus zwingend die Tatsache ergibt, dass der Angeklagte von seinem Opfer zu einem Zeitpunkt abgelassen haben muss, als ihm die Vollendung des Mordes an dem - nach dessen Darstellung - Bewusstlosen noch möglich gewesen wäre. Ob der Angeklagte solcherart die Ausführung des Mordes allerdings freiwillig aufgegeben hat, ist primär von der allein von den Geschworenen zu lösenden Beweisfrage abhängig, ob er zu diesem Zeitpunkt angenommen hat, das Opfer sei noch am Leben, oder ob er - wie dies die Anklage behauptet - der (irrigen) Meinung war, es sei bereits tot. Nur in ersterem Falle käme freiwillige und daher strafbefreiende Abstandnahme von der Tatausführung überhaupt in Betracht, während dies im anderen Fall ausgeschlossen wäre. Der Oberste Gerichtshof hat daher - unter Aufrechterhaltung des nicht zu beanstandenen Wahrspruchs wegen Mordversuchs (§ 349 Abs 2 StPO) - das Urteil aufgehoben und für den zweiten Rechtsgang die Stellung einer Zusatzfrage (§ 313 StPO) nach Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) aufgetragen.Dem wegen Mordversuchs Angeklagten wurde vorgeworfen, das Tatopfer niedergestoßen, gewaltsam zu Boden gedrückt und ihm ein Taschentuch auf Mund und Nase gepreßt zu haben, um es zu ersticken. Wenngleich der Angeklagte jeglichen tätlichen Angriff in Abrede stellte, wurde angesichts des Überlebens des Tatopfers doch ein Vorbringen in Richtung Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) angenommen, weil sich daraus zwingend die Tatsache ergibt, dass der Angeklagte von seinem Opfer zu einem Zeitpunkt abgelassen haben muss, als ihm die Vollendung des Mordes an dem - nach dessen Darstellung - Bewusstlosen noch möglich gewesen wäre. Ob der Angeklagte solcherart die Ausführung des Mordes allerdings freiwillig aufgegeben hat, ist primär von der allein von den Geschworenen zu lösenden Beweisfrage abhängig, ob er zu diesem Zeitpunkt angenommen hat, das Opfer sei noch am Leben, oder ob er - wie dies die Anklage behauptet - der (irrigen) Meinung war, es sei bereits tot. Nur in ersterem Falle käme freiwillige und daher strafbefreiende Abstandnahme von der Tatausführung überhaupt in Betracht, während dies im anderen Fall ausgeschlossen wäre. Der Oberste Gerichtshof hat daher - unter Aufrechterhaltung des nicht zu beanstandenen Wahrspruchs wegen Mordversuchs (Paragraph 349, Absatz 2, StPO) - das Urteil aufgehoben und für den zweiten Rechtsgang die Stellung einer Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) nach Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) aufgetragen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-05-18 14 Os 48/99 TE OGH 2000-12-14 15 Os 135/00 Vgl auch; Beisatz: Bei leugnender Verantwortung des Angeklagten im Zusammenhalt mit objektiven Tatsachengrundlagen, die kein ausreichendes Substrat für die Stellung von Eventualfragen nach bloßen Verletzungsdelikten bieten, ist keine Verletzung des § 314 StPO durch Unterbleiben dieser begehrten Eventualfragen zu ersehen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Bei leugnender Verantwortung des Angeklagten im Zusammenhalt mit objektiven Tatsachengrundlagen, die kein ausreichendes Substrat für die Stellung von Eventualfragen nach bloßen Verletzungsdelikten bieten, ist keine Verletzung des Paragraph 314, StPO durch Unterbleiben dieser begehrten Eventualfragen zu ersehen. (T1) TE OGH 2010-10-19 11 Os 122/10s Vgl; Beisatz: Die die Tathandlungen leugnende Verantwortung des Angeklagten spricht nicht grundsätzlich gegen eine freiwillige Aufgabe der Tatausführung. (T2)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.