RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0125053 Entscheidungsdatum06.10.2020 GeschäftszahlBsw21980/93; Bsw41205/98; Bsw53984/00; Bsw49418/99; Bsw46572/99; Bsw53678/00; Bsw49017/99; Bsw55120/00; Bsw53886/00; Bsw46389/99; Bsw37464/02; Bsw13540/04; Bsw21279/02 (Bsw36448/02); 15Os175/10i; Bsw821/03; Bsw17265/05; Bsw2933/03; Bsw37520/07; Bsw46443/09; Bsw30210/06; Bsw21830/09; Bsw71233/13; Bsw35030/13; Bsw22649/08; Bsw35449/14 NormMRK Art10 Abs2 IV2e RechtssatzArt. 10 EMRK schützt das Recht der Journalisten, Informationen zu Fragen von allgemeinem Interesse zu verbreiten, sofern sie sich im guten Glauben und auf Grundlage exakter Tatsachen äußern, die journalistische Berufsethik gewahrt ist, sowie zuverlässige und sachliche Informationen liefern.Artikel 10, EMRK schützt das Recht der Journalisten, Informationen zu Fragen von allgemeinem Interesse zu verbreiten, sofern sie sich im guten Glauben und auf Grundlage exakter Tatsachen äußern, die journalistische Berufsethik gewahrt ist, sowie zuverlässige und sachliche Informationen liefern. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 1999-05-20 Bsw 21980/93 Bemerkung: Bladet Tromso & Stensaas gegen Norwegen (T1a); Veröff: NL 1999,96 TE AUSL EGMR 2001-02-06 Bsw 41205/98 Vgl auch; Veröff: NL 2001,29 TE AUSL EGMR, OGH 2004-03-30 Bsw 53984/00 Beisatz: Stützt sich eine Radiomeldung auf eine ausführliche und durch Dokumente belegte Reportage eines renommierten Wochenjournals, so ist alleine die Tatsache, dass sie unter Zitierung der Informationsquelle ausgestrahlt wurde, nicht geeignet, den guten Glauben des Journalisten in Frage zu stellen. (Radio France gegen Frankreich) (T1) Beisatz: Im Falle einer landesweite Ausstrahlung bedarf es eines besonderen Maßes an Sorgfalt und Behutsamkeit bei deren Abfassung einer Meldung. (Radio France gegen Frankreich) (T2) Veröff: NL 2004,76 TE AUSL EGMR 2004-07-20 Bsw 49418/99 Veröff: NL 2004,188 TE AUSL EGMR 2004-09-28 Bsw 46572/99 Vgl; Veröff: NL 2004,228 TE AUSL EGMR 2004-11-16 Bsw 53678/00 Vgl aber; Veröff: NL 2004,289 TE AUSL EGMR 2004-12-17 Bsw 49017/99 Vgl; Veröff: NL 2005,10 TE AUSL EGMR 2005-06-16 Bsw 55120/00 Vgl.aber; Veröff: 2005,132 TE AUSL EGMR 2005-11-24 Bsw 53886/00 Veröff: NL 2005,293 TE AUSL EGMR 2006-01-19 Bsw 46389/99 Veröff: NL 2006,20 TE AUSL EGMR 2007-02-22 Bsw 37464/02 Veröff: NL 2007,32 TE AUSL EGMR 2007-02-08 Bsw 13540/04 Vgl auch; Veröff: NL 2007,65 TE AUSL EGMR 2007-10-22 Bsw 21279/02 Beisatz: Es müssen daher besondere Gründe vorliegen, wenn Medien von ihrer allgemeinen Verpflichtung entbunden werden, den Ruf und das Ansehen von Privatpersonen beeinträchtigende Tatsachenbehauptungen zu überprüfen. (Lindon, Otchakovsky-Laurens und July gegen Frankreich) (T3) Veröff: NL 2007,261 TE OGH 2011-06-29 15 Os 175/10i Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE AUSL EGMR 2009-12-15 Bsw 821/03 Auch; Beisatz: Die von Journalisten ergriffenen Schritte zur Überprüfung der Verlässlichkeit einer Information können ein Faktor gerichtlicher Erwägung sein, wenn es um die Rechtfertigung einer einstweiligen Verfügung auf Offenlegung von Quellen geht. (Bem: Fiancial Times Ltd. u.a. gegen das Vereinigte Königreich) (T4) Veröff: NL 2009,368 TE AUSL EGMR 2010-05-06 Bsw 17265/05 Veröff: NL 2010,147 TE AUSL EGMR 2010-05-20 Bsw 2933/03 Ähnlich; Beisatz: Art 10 MRK umfasst auch das Recht, Informationen zu verbreiten. (T5)Ähnlich; Beisatz: Artikel 10, MRK umfasst auch das Recht, Informationen zu verbreiten. (T5) Veröff: NL 2010,160 TE AUSL EGMR 2010-07-06 Bsw 37520/07 Auch; Beisatz: Verantwortungsvoller Journalismus beinhaltet das Überprüfen der Quellen. (Bem: Niskasaari u.a. gg. Finnland) (T6) Veröf: NL 2010,215 TE AUSL EGMR 2012-07-10 Bsw 46443/09 Beisatz: Es müssen besondere Gründe vorliegen, damit die Medien von ihrer gewöhnlichen Verpflichtung befreit werden können, diffamierende Tatsachenbehauptungen über Privatpersonen zu verifizieren. (Bem: Björk Eidsdottir gg. Island) (T7) Veröff: NL 2012,237 TE AUSL EGMR 2013-10-08 Bsw 30210/06 Beisatz: Hier: Verstoß gegen die journalistische Ethik durch Veröffentlichung von Fernsehaufzeichnungen eines anderen Senders, die durch Abfangen einer internen Frequenz erlangt worden waren. (Ricci gg. Italien) (T8) Veröff: NL 2013,337 TE AUSL_EGMR 2015-02-24 Bsw 21830/09 Veröff: NL 2015,57 TE AUSL EGMR 2017-10-19 Bsw 71233/13 Vgl auch; Veröff: NL 2017,442 TE AUSL EGMR 2017-10-19 Bsw 35030/13 Auch; Beisatz: Es sollte der Presse normalerweise gestattet werden, auf den Inhalt amtlicher Berichte oder auf von der Pressestelle der Staatsanwaltschaft vorbereitete Informationen Rückgriff zu nehmen, wenn es um einen Beitrag zu einer öffentlichen Debatte über Angelegenheiten von berechtigtem Interesse geht, ohne dabei selbst unabhängige Nachforschungen betreiben zu müssen. (Verlagsgruppe Droemer Knaur GmbH & Co. KG gg. Deutschland) (T9); Veröff: NL 2017,453 TE AUSL 2020-09-08 Bsw 22649/08 vgl; Beisatz: Das Ausmaß, in dem ein Journalist oder ein Medium eine Informationsquelle vernünftigerweise als verlässlich ansehen kann, ist im Licht der Situation zu beurteilen, wie sie sich zur gegenständlichen Zeit dargestellt hat, und nicht aus der ex post-Perspektive. (OOO Regnum gg Russland) (T10) Anm: Veröff: NL 2020,350Anmerkung, Veröff: NL 2020,350 TE AUSL 2020-10-06 Bsw 35449/14 vgl; Beisatz: Angesichts des Stellenwerts, den der Schutz journalistischer Quellen für die Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft genießt, ist die Journalisten auferlegte Verpflichtung zur Offenlegung der Identität ihrer Quellen nur dann mit Art 10 MRK vereinbar, wenn sie durch ein gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. (Jecker gg die Schweiz) (T11)vgl; Beisatz: Angesichts des Stellenwerts, den der Schutz journalistischer Quellen für die Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft genießt, ist die Journalisten auferlegte Verpflichtung zur Offenlegung der Identität ihrer Quellen nur dann mit Artikel 10, MRK vereinbar, wenn sie durch ein gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. (Jecker gg die Schweiz) (T11) Beisatz: Ein Eingriff in den Schutz journalistischer Quellen darf nicht allein deshalb erfolgen, weil einem Journalisten in einem Strafverfahren die Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts aufgrund der rechtlichen Qualifizierung des Delikts, zu dem er befragt werden sollte, nicht zugestanden wurde. Ein solcher Eingriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn er unter den besonderen Umständen des Falles notwendig war und einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entsprach. Im vorliegenden Fall hatte die der betreffenden Journalistin auferlegte Verpflichtung zur Zeugenaussage zum Ziel, den potentiellen Urheber eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu ermitteln. Sie war unbestreitbar die einzige Person, welche den Strafverfolgungsbehörden dabei helfen konnte, den Drogendealer, mit dem sie ein Interview geführt und der ihr Informationen für ihren Artikel geliefert hatte, zu identifizieren. Es bestanden daher legitime Gründe, diesen strafrechtlich zu verfolgen. Somit lagen ohne Zweifel stichhaltige Gründe für die Offenlegung ihrer Informationsquellen betreffend den von ihr verfassten Artikel vor. Allerdings reicht es für die Begründung der Notwendigkeit der Offenlegung der Identität einer journalistischen Quelle nicht aus, dass es ohne Rückgriff auf eine derartige Maßnahme (hier: Verpflichtung zur Zeugenaussage) nicht möglich wäre, eine strafrechtliche Untersuchung weiterzuverfolgen. Zwecks Einschätzung der Notwendigkeit der Ergreifung einer Maßnahme zur „Verhütung von Straftaten“ muss daher stets die Schwere des Delikts berücksichtigt werden, welches Anlass für die Einleitung eines Strafverfahrens war. Im gegenständlichen Fall ist zusätzlich zu der geringeren Gefährlichkeit des in Frage stehenden Vergehens, hinsichtlich welchem die Journalistin aufgefordert wurde, als Zeugin auszusagen und ihre Quellen offenzulegen, auch auf die Tatsache Gewicht zu legen, dass ihr Artikel sich auf ein Thema bezog, welches geeignet war, beträchtliches Interesse der Öffentlichkeit zu erwecken, wurde darin doch der Umstand hervorgehoben, dass ein Drogenhändler jahrelang seinen Aktivitäten nachgehen konnte, ohne aufgedeckt zu werden. Die gerichtliche Verfügung, dass ihr kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe, vermochte daher einen nachteiligen Einfluss sowohl auf die den gegenständlichen Artikel veröffentlichende Zeitung haben, weil die Offenlegung deren Ruf bzw Ansehen bei zukünftigen potentiellen Informationsquellen schaden konnte, als auch auf Mitglieder der Öffentlichkeit, die ein Interesse daran hatten, über anonyme Quellen vermittelte Informationen zu erhalten. Auf der anderen Seite konnte der Journalistin nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich nicht ausreichend kritisch zum Thema ihres Artikels geäußert oder den Schutz ihrer Quellen von einer derartigen Bedingung (nämlich einer kritischen Berichterstattung) abhängig gemacht zu haben. Die strittige Maßnahme entsprach daher nicht einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis, wie von Art 10 MRK verlangt. (Jecker gg die Schweiz) (T12)Beisatz: Ein Eingriff in den Schutz journalistischer Quellen darf nicht allein deshalb erfolgen, weil einem Journalisten in einem Strafverfahren die Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts aufgrund der rechtlichen Qualifizierung des Delikts, zu dem er befragt werden sollte, nicht zugestanden wurde. Ein solcher Eingriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn er unter den besonderen Umständen des Falles notwendig war und einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entsprach. Im vorliegenden Fall hatte die der betreffenden Journalistin auferlegte Verpflichtung zur Zeugenaussage zum Ziel, den potentiellen Urheber eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu ermitteln. Sie war unbestreitbar die einzige Person, welche den Strafverfolgungsbehörden dabei helfen konnte, den Drogendealer, mit dem sie ein Interview geführt und der ihr Informationen für ihren Artikel geliefert hatte, zu identifizieren. Es bestanden daher legitime Gründe, diesen strafrechtlich zu verfolgen. Somit lagen ohne Zweifel stichhaltige Gründe für die Offenlegung ihrer Informationsquellen betreffend den von ihr verfassten Artikel vor. Allerdings reicht es für die Begründung der Notwendigkeit der Offenlegung der Identität einer journalistischen Quelle nicht aus, dass es ohne Rückgriff auf eine derartige Maßnahme (hier: Verpflichtung zur Zeugenaussage) nicht möglich wäre, eine strafrechtliche Untersuchung weiterzuverfolgen. Zwecks Einschätzung der Notwendigkeit der Ergreifung einer Maßnahme zur „Verhütung von Straftaten“ muss daher stets die Schwere des Delikts berücksichtigt werden, welches Anlass für die Einleitung eines Strafverfahrens war. Im gegenständlichen Fall ist zusätzlich zu der geringeren Gefährlichkeit des in Frage stehenden Vergehens, hinsichtlich welchem die Journalistin aufgefordert wurde, als Zeugin auszusagen und ihre Quellen offenzulegen, auch auf die Tatsache Gewicht zu legen, dass ihr Artikel sich auf ein Thema bezog, welches geeignet war, beträchtliches Interesse der Öffentlichkeit zu erwecken, wurde darin doch der Umstand hervorgehoben, dass ein Drogenhändler jahrelang seinen Aktivitäten nachgehen konnte, ohne aufgedeckt zu werden. Die gerichtliche Verfügung, dass ihr kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe, vermochte daher einen nachteiligen Einfluss sowohl auf die den gegenständlichen Artikel veröffentlichende Zeitung haben, weil die Offenlegung deren Ruf bzw Ansehen bei zukünftigen potentiellen Informationsquellen schaden konnte, als auch auf Mitglieder der Öffentlichkeit, die ein Interesse daran hatten, über anonyme Quellen vermittelte Informationen zu erhalten. Auf der anderen Seite konnte der Journalistin nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich nicht ausreichend kritisch zum Thema ihres Artikels geäußert oder den Schutz ihrer Quellen von einer derartigen Bedingung (nämlich einer kritischen Berichterstattung) abhängig gemacht zu haben. Die strittige Maßnahme entsprach daher nicht einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis, wie von Artikel 10, MRK verlangt. (Jecker gg die Schweiz) (T12) Anm: Veröff: NL 2020,354Anmerkung, Veröff: NL 2020,354 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1999:RS0125053
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.