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{'item': ['2Ob128/99h', '8Ob337/99p', '2Ob273/98f', '6Ob157/01h', '9Ob24/04a', '3Ob207/10b', '10Ob93/15x', '3Ob150/15b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111990 Entscheidungsdatum20.05.1999 Geschäftszahl2Ob128/99h; 8Ob337/99p; 2Ob273/98f; 6Ob157/01h; 9Ob24/04a; 3Ob207/10b; 10Ob93/15x; 3Ob150/15b NormKO §30 Abs1 Z1 RechtssatzBei einem (üblicherweise als Kontokorrentkredit gewährten) Betriebsmittelkredit wickelt der Bankkunde regelmäßig seinen gesamten Zahlungsverkehr über das Kreditkonto ab. Soweit Zahlungen nach Maßgabe von Eingängen durchgeführt werden, stellt die Bank dem Kunden - wirtschaftlich gesehen - nur sein eigenes Geld wieder zur Verfügung; Kredit gewährt sie ihm hingegen in Höhe des vereinbarten Kreditrahmens oder, wenn das Konto überzogen ist, in Höhe der Kreditausnützung. Bei revolvierender Ausnützung eines solchen Kredites sind jene Deckungen anfechtbar, die schlussendlich zu einer Senkung der Höchstkreditausnützung im letzten Jahr unter die vereinbarte oder tatsächlich geduldete Kreditlinie geführt haben. Ein solcher klagbarer (und damit kongruenter) Anspruch besteht dann, wenn zwischen Gemeinschuldner und Bank vereinbart wurde, dass der gesamte Geldverkehr während des Kreditverhältnisses über die betreffende Bank abzuwickeln ist und dies auch tatsächlich so gehandhabt wird, während die Vereinbarung einer bloß "bevorzugten" Inanspruchnahme nicht ausreicht. EntscheidungstexteTE OGH 1999-05-20 2 Ob 128/99h TE OGH 2000-04-27 8 Ob 337/99p Vgl auch TE OGH 2000-05-26 2 Ob 273/98f Vgl; nur: Bei einem (üblicherweise als Kontokorrentkredit gewährten) Betriebsmittelkredit wickelt der Bankkunde regelmäßig seinen gesamten Zahlungsverkehr über das Kreditkonto ab. Soweit Zahlungen nach Maßgabe von Eingängen durchgeführt werden, stellt die Bank dem Kunden - wirtschaftlich gesehen - nur sein eigenes Geld wieder zur Verfügung; Kredit gewährt sie ihm hingegen in Höhe des vereinbarten Kreditrahmens oder, wenn das Konto überzogen ist, in Höhe der Kreditausnützung. (T1) Beisatz: Deckungen von Überziehungen (des vereinbarten Kreditrahmens) sind nicht inkongruent und daher nach dem Tatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO nicht anfechtbar. (T2)Beisatz: Deckungen von Überziehungen (des vereinbarten Kreditrahmens) sind nicht inkongruent und daher nach dem Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO nicht anfechtbar. (T2) TE OGH 2001-08-23 6 Ob 157/01h Vgl auch; nur: Ein solcher klagbarer (und damit kongruenter) Anspruch besteht dann, wenn zwischen Gemeinschuldner und Bank vereinbart wurde, dass der gesamte Geldverkehr während des Kreditverhältnisses über die betreffende Bank abzuwickeln ist und dies auch tatsächlich so gehandhabt wird. (T3) Beisatz: Die Kongruenz der Kontoeingänge - und damit die (Un)anfechtbarkeit der daraus entstandenen Saldoreduktion - kann nur im Zusammenhang mit der Kongruenz der Sicherungsabtretungen beurteilt werden. (T4) TE OGH 2004-11-17 9 Ob 24/04a Vgl; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2010-12-14 3 Ob 207/10b Vgl TE OGH 2016-02-22 10 Ob 93/15x Auch; Beisatz: Hier: Vereinbarung, dass der Kreditnehmer bei Bestehen sonstiger Bankverbindungen seinen Zahlungsverkehr zumindest im Ausmaß des jeweils in Anspruch genommenen Kredits über den Kreditgeber abwickelt. (T5) TE OGH 2016-01-20 3 Ob 150/15b Auch; Beis wie T3; Beisatz: Aber: Die kreditgewährende Bank erlangt durch die Verbuchung von „Irrläufern“ (dem Kontoinhaber in Wahrheit nicht zustehenden Überweisungen), die während der kritischen Frist des § 30 Abs 1 Z 1 IO auf dem nicht fällig gestellten Kontokorrentkreditkonto als den Debetsaldo vermindernde Zahlungseingänge einlangen, keine kongruente Deckung. (T6); Auch; Beis wie T3; Beisatz: Aber: Die kreditgewährende Bank erlangt durch die Verbuchung von „Irrläufern“ (dem Kontoinhaber in Wahrheit nicht zustehenden Überweisungen), die während der kritischen Frist des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, IO auf dem nicht fällig gestellten Kontokorrentkreditkonto als den Debetsaldo vermindernde Zahlungseingänge einlangen, keine kongruente Deckung. (T6); Veröff: SZ 2016/3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111990

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.