Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

6Ob23/99x

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.05.1999 Geschäftszahl6Ob23/99x NormGmbHG §49;

GmbHG §76;

NO §87;

RechtssatzWenn nur die Mehrheitsgesellschafter einer Gesellschaft mbH mit der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit eine Satzungsänderung (hier über Zustimmungsrechte der Gesellschafter bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen) beschließen und den darüber errichteten Notariatsakt fertigen, kann die Satzungsänderung im Firmenbuch mangels notarieller Beurkundung gemäß § 49 Abs1 GmbHG nicht eingetragen werden. Ein Notariatsakt könnte die fehlende Beurkundung nur dann ersetzen, wenn alle Gesellschafter ihren Willen vor dem Notar einstimmig erklären.Wenn nur die Mehrheitsgesellschafter einer Gesellschaft mbH mit der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit eine Satzungsänderung (hier über Zustimmungsrechte der Gesellschafter bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen) beschließen und den darüber errichteten Notariatsakt fertigen, kann die Satzungsänderung im Firmenbuch mangels notarieller Beurkundung gemäß Paragraph 49, Abs1 GmbHG nicht eingetragen werden. Ein Notariatsakt könnte die fehlende Beurkundung nur dann ersetzen, wenn alle Gesellschafter ihren Willen vor dem Notar einstimmig erklären.

EntscheidungstexteTE OGH 1999/05/20 6 Ob 23/99x Veröff: SZ 72/88 RechtssatznummerRS0112048

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.