6Ob79/99g
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.05.1999 Geschäftszahl6Ob79/99g; 6Ob8/01x; 8ObA104/01d; 6Ob318/01k NormZPO §166 Abs2;
KO §7;
KO §8;
RechtssatzWenn ein Masseverwalter in einen Aktivprozeß des Gemeinschuldners gemäß § 8 KO eintritt und das Erstgericht darüber eine Tagsatzung ausschreibt, diese durchführt und in merito entscheidet, hat es damit schlüssig dem Fortsetzungsantrag gemäß § 166 Abs 2 ZPO stattgegeben, womit die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 1 KO beseitigt wurde.Wenn ein Masseverwalter in einen Aktivprozeß des Gemeinschuldners gemäß Paragraph 8, KO eintritt und das Erstgericht darüber eine Tagsatzung ausschreibt, diese durchführt und in merito entscheidet, hat es damit schlüssig dem Fortsetzungsantrag gemäß Paragraph 166, Absatz 2, ZPO stattgegeben, womit die Unterbrechungswirkung des Paragraph 7, Absatz eins, KO beseitigt wurde.
EntscheidungstexteTE OGH 1999/05/20 6 Ob 79/99g TE OGH 2001/02/22 6 Ob 8/01x Auch TE OGH 2001/10/25 8 ObA 104/01d Beisatz: Es ist darauf abzustellen, ob durch die nächste das Verfahren vorantreibende Verfügung der Entscheidungswille des Gerichts, das unterbrochene Vefahren aufzunehmen, deutlich erkennbar ist. (T1) Beisatz: Durch die Zustellung einer Gleichschrift des Fortsetzungsantrags ist das Verfahren mit dem Datum der Zustellverfügung im Sinn des § 165 Abs 2 ZPO aufgenommen. (T2) Beisatz: Es ist darauf abzustellen, ob durch die nächste das Verfahren vorantreibende Verfügung der Entscheidungswille des Gerichts, das unterbrochene Vefahren aufzunehmen, deutlich erkennbar ist. (T1) Beisatz: Durch die Zustellung einer Gleichschrift des Fortsetzungsantrags ist das Verfahren mit dem Datum der Zustellverfügung im Sinn des Paragraph 165, Absatz 2, ZPO aufgenommen. (T2) TE OGH 2002/02/21 6 Ob 318/01k Vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde die ursprüngliche Nichtigkeit (durch Verletzung des rechtlichen Gehörs des Masseverwalters) nachträglich dadurch saniert, dass der Masseverwalter in das Verfahren eintrat und die bisherige Prozessführung genehmigte. (T3) RechtssatznummerRS0112035