RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112023 Entscheidungsdatum26.05.1999 Geschäftszahl5Ob119/99g; 5Ob235/01x; 5Ob110/13g NormNO §89a Abs3; NO §89b Abs1; NO §89b Abs2 RechtssatzEine dem § 89b NO entsprechende notarielle Beurkundung des für die Verbücherung eines rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes geforderten Naheverhältnisses zwischen Verbotsberechtigtem und Verbotsverpflichtetem steht der Beurkundung durch die Standesbehörde gleich und macht daher die Vorlage einer Standesurkunde entbehrlich. Voraussetzung dafür ist, dass der beurkundende Notar unter Angabe des Datums die Einsichtnahme in die Standesurkunde bestätigt (§ 89b Abs 2 NO iVm § 89a Abs 3 NO), diese genau bezeichnet und deren Erklärungs- bzw Feststellungsinhalt in allen für die Bewilligung des Grundbuchsgesuches relevanten Punkten wiedergibt.Eine dem Paragraph 89 b, NO entsprechende notarielle Beurkundung des für die Verbücherung eines rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes geforderten Naheverhältnisses zwischen Verbotsberechtigtem und Verbotsverpflichtetem steht der Beurkundung durch die Standesbehörde gleich und macht daher die Vorlage einer Standesurkunde entbehrlich. Voraussetzung dafür ist, dass der beurkundende Notar unter Angabe des Datums die Einsichtnahme in die Standesurkunde bestätigt (Paragraph 89 b, Absatz 2, NO in Verbindung mit Paragraph 89 a, Absatz 3, NO), diese genau bezeichnet und deren Erklärungs- bzw Feststellungsinhalt in allen für die Bewilligung des Grundbuchsgesuches relevanten Punkten wiedergibt. EntscheidungstexteTE OGH 1999-05-26 5 Ob 119/99g TE OGH 2001-10-09 5 Ob 235/01x Auch; Beisatz: Nicht ausreichend ist die bloße Bezeichnung in einem über das Rechtsgeschäft aufgenommenen Notariatsakt als "Sohn" des Liegenschaftseigentümers (SZ 63/84). Der Notar kann nämlich bei Errichtung eines Vertrags das Vorliegen des in § 364c ABGB geforderten Verwandtschaftverhältnisses oder Angehörigkeitsverhältnisses gar nicht aus eigenem Wissen beurkunden, sondern nur die Tatsache, dass ein solcher Sachverhalt in den Personenstandsbüchern beurkundet ist. (T1)Auch; Beisatz: Nicht ausreichend ist die bloße Bezeichnung in einem über das Rechtsgeschäft aufgenommenen Notariatsakt als "Sohn" des Liegenschaftseigentümers (SZ 63/84). Der Notar kann nämlich bei Errichtung eines Vertrags das Vorliegen des in Paragraph 364 c, ABGB geforderten Verwandtschaftverhältnisses oder Angehörigkeitsverhältnisses gar nicht aus eigenem Wissen beurkunden, sondern nur die Tatsache, dass ein solcher Sachverhalt in den Personenstandsbüchern beurkundet ist. (T1) TE OGH 2014-02-21 5 Ob 110/13g Auch; Beisatz: Die in der öffentlichen Urkunde Reisepass enthaltene Feststellung der Tatsache der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf öffentlichen Urkunden über den Besitz der Staatsbürgerschaft, sodass ihr auch insoweit Beweiskraft zukommt. Ein österreichischer Reisepass ist daher zum Nachweis der Tatsache der Staatsbürgerschaft geeignet. (T2) Veröff: SZ 2014/12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112023
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