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{'item': ['5Ob150/99s', '5Ob286/99s', '5Ob292/99y', '5Ob295/00v', '5Ob55/08m', '5Ob146/09w', '5Ob27/22i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112050 Entscheidungsdatum26.05.1999 Geschäftszahl5Ob150/99s; 5Ob286/99s; 5Ob292/99y; 5Ob295/00v; 5Ob55/08m; 5Ob146/09w; 5Ob27/22i NormMRG §16 Abs8; WGG 1979 §13 Abs2; WGG 1979 §18 Abs3 RechtssatzIn § 18 Abs 3 WGG wurde eine materiell-rechtliche Präklusivfrist für die Erhebung von Einwendungen gegen die Höhe der dem Entgelt (Preis) zugrundegelegten gesamten Herstellungskosten (§ 13 Abs 2 WGG) beziehungsweise eines Fixpreises normiert. Hat der erstmalige Bezug der Baulichkeit schon vor dem

  1. 1994 stattgefunden, so beginnt die Frist - in sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung zu § 16 Abs 8 zweiter Satz MRG idF
  2. WÄG (5 Ob 94/98d = WoBl 1998/115; RIS-Justiz RS0109837) - am
  3. 1994 zu laufen.In Paragraph 18, Absatz 3, WGG wurde eine materiell-rechtliche Präklusivfrist für die Erhebung von Einwendungen gegen die Höhe der dem Entgelt (Preis) zugrundegelegten gesamten Herstellungskosten (Paragraph 13, Absatz 2, WGG) beziehungsweise eines Fixpreises normiert. Hat der erstmalige Bezug der Baulichkeit schon vor dem
  4. 1994 stattgefunden, so beginnt die Frist - in sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung zu Paragraph 16, Absatz 8, zweiter Satz MRG in der Fassung
  5. WÄG (5 Ob 94/98d = WoBl 1998/115; RIS-Justiz RS0109837) - am
  6. 1994 zu laufen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-05-26 5 Ob 150/99s TE OGH 1999-11-09 5 Ob 286/99s Gegenteilig; nur: Hat der erstmalige Bezug der Baulichkeit schon vor dem
  7. 1994 stattgefunden, so beginnt die Frist - in sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung zu § 16 Abs 8 zweiter Satz MRG idF
  8. WÄG (5 Ob 94/98d = WoBl 1998/115; RIS-Justiz RS0109837) - am
  9. 1994 zu laufen. (T1)Gegenteilig; nur: Hat der erstmalige Bezug der Baulichkeit schon vor dem
  10. 1994 stattgefunden, so beginnt die Frist - in sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung zu Paragraph 16, Absatz 8, zweiter Satz MRG in der Fassung
  11. WÄG (5 Ob 94/98d = WoBl 1998/115; RIS-Justiz RS0109837) - am
  12. 1994 zu laufen. (T1) Beisatz: Gemäß § 44 MRG idF der Wohnrechtsnovelle 1999 BGBl I 147 gelten § 16 Abs 8 zweiter bis vierter Satz und § 26 Abs 3 zweiter und dritter Satz MRG nicht für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem
  13. 1994 geschlossen wurden. Diese Bestimmung ist gemäß Art IX Z 3 WRN 1999 mit
  14. 1999 in Kraft getreten. (T2)Beisatz: Gemäß Paragraph 44, MRG in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 1999 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 gelten Paragraph 16, Absatz 8, zweiter bis vierter Satz und Paragraph 26, Absatz 3, zweiter und dritter Satz MRG nicht für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem
  15. 1994 geschlossen wurden. Diese Bestimmung ist gemäß Artikel römisch neun, Ziffer 3, WRN 1999 mit
  16. 1999 in Kraft getreten. (T2) TE OGH 1999-12-07 5 Ob 292/99y Gegenteilig; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2000-12-19 5 Ob 295/00v nur T1 TE OGH 2008-08-26 5 Ob 55/08m nur: In § 18 Abs 3 WGG wurde eine materiell-rechtliche Präklusivfrist für die Erhebung von Einwendungen gegen die Höhe der dem Entgelt (Preis) zugrundegelegten gesamten Herstellungskosten (§ 13 Abs 2 WGG) beziehungsweise eines Fixpreises normiert. (T3)nur: In Paragraph 18, Absatz 3, WGG wurde eine materiell-rechtliche Präklusivfrist für die Erhebung von Einwendungen gegen die Höhe der dem Entgelt (Preis) zugrundegelegten gesamten Herstellungskosten (Paragraph 13, Absatz 2, WGG) beziehungsweise eines Fixpreises normiert. (T3) TE OGH 2010-04-20 5 Ob 146/09w nur T3; Beisatz: Unter dem in § 18 Abs 3 WGG verwendeten Begriff des „Kalenderjahres“ ist das im Kalender festgelegte Jahr vom
  17. bis zum
  18. zu verstehen. Mit der Präklusionsfrist von drei Kalenderjahren ist das Ende des dritten auf den Bezug folgenden Kalenderjahres gemeint, die Verlängerungen erfolgen jeweils wiederum um ein Kalenderjahr ex lege. (T4)nur T3; Beisatz: Unter dem in Paragraph 18, Absatz 3, WGG verwendeten Begriff des „Kalenderjahres“ ist das im Kalender festgelegte Jahr vom
  19. bis zum
  20. zu verstehen. Mit der Präklusionsfrist von drei Kalenderjahren ist das Ende des dritten auf den Bezug folgenden Kalenderjahres gemeint, die Verlängerungen erfolgen jeweils wiederum um ein Kalenderjahr ex lege. (T4) TE OGH 2022-09-27 5 Ob 27/22i nur T3; Beisatz: Hier: Einwendungsfrist des § 18 Abs 3a WGG. (T5)nur T3; Beisatz: Hier: Einwendungsfrist des Paragraph 18, Absatz 3 a, WGG. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112050

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.