RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112051 Entscheidungsdatum26.05.1999 Geschäftszahl5Ob150/99s; 5Ob156/03g; 5Ob55/08m; 5Ob146/09w NormABGB §902; ERVO 1994 §19 Abs2; WGG 1979 §15; WGG 1979 §18 Abs3 RechtssatzAuf die sich aus § 15 WGG ergebende Rechnungslegungspflicht der Bauvereinigung und auf die von einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Grund- und Baukosten abhängige Fälligkeit des (restlichen) Entgelts ist die Präklusivfrist des § 18 Abs 3 WGG ohne Einfluss. Es muss zunächst eine prüffähige Abrechnung vorliegen, bevor es zu diesbezüglichen Einwendungen oder zu deren Verfristung kommen kann. In der Regelung der Fristverlängerung (Ablaufhemmung) im zweiten Satz des § 18 Abs 3 WGG ist zwar nur von der Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts (Preis) die Rede. Dies heißt aber nicht, dass die bloße Bekanntgabe eines Endbetrages mangels gerichtlich geltend gemachter Einwendungen eine überprüfbare Abrechnung der Grund- und Baukosten ersetzen könnte. Die Vornahme einer solchen Abrechnung wird vielmehr vorausgesetzt.Auf die sich aus Paragraph 15, WGG ergebende Rechnungslegungspflicht der Bauvereinigung und auf die von einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Grund- und Baukosten abhängige Fälligkeit des (restlichen) Entgelts ist die Präklusivfrist des Paragraph 18, Absatz 3, WGG ohne Einfluss. Es muss zunächst eine prüffähige Abrechnung vorliegen, bevor es zu diesbezüglichen Einwendungen oder zu deren Verfristung kommen kann. In der Regelung der Fristverlängerung (Ablaufhemmung) im zweiten Satz des Paragraph 18, Absatz 3, WGG ist zwar nur von der Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts (Preis) die Rede. Dies heißt aber nicht, dass die bloße Bekanntgabe eines Endbetrages mangels gerichtlich geltend gemachter Einwendungen eine überprüfbare Abrechnung der Grund- und Baukosten ersetzen könnte. Die Vornahme einer solchen Abrechnung wird vielmehr vorausgesetzt. EntscheidungstexteTE OGH 1999-05-26 5 Ob 150/99s TE OGH 2003-10-21 5 Ob 156/03g Vgl auch; Veröff: SZ 2003/127 TE OGH 2008-08-26 5 Ob 55/08m Beisatz: Die dem Vertragspartner einer gemeinnützigen Bauvereinigung bekannt gegebene „endgültige Höhe des Entgelts (Preises)" muss auf einer ordnungsgemäß gelegten, zumindest einer Überprüfung zugänglichen Baukostenabrechnung beruhen, um die Präklusionswirkungen des § 18 Abs 3 WGG auszulösen. (T1); Bem: Hier nur Nennung von Gesamtsummen. (T2)Beisatz: Die dem Vertragspartner einer gemeinnützigen Bauvereinigung bekannt gegebene „endgültige Höhe des Entgelts (Preises)" muss auf einer ordnungsgemäß gelegten, zumindest einer Überprüfung zugänglichen Baukostenabrechnung beruhen, um die Präklusionswirkungen des Paragraph 18, Absatz 3, WGG auszulösen. (T1); Bem: Hier nur Nennung von Gesamtsummen. (T2) TE OGH 2010-04-20 5 Ob 146/09w Beis wie T1; Beisatz: Der zweite Satz des § 18 Abs 3 WGG normiert eine Ablaufhemmung der Präklusionsfrist. (T3); Beisatz: Unter dem in § 18 Abs 3 WGG verwendeten Begriff des „Kalenderjahres“ ist das im Kalender festgelegte Jahr vom 1. 1. bis zum 31. 12. zu verstehen. Mit der Präklusionsfrist von drei Kalenderjahren ist das Ende des dritten auf den Bezug folgenden Kalenderjahres gemeint, die Verlängerungen erfolgen jeweils wiederum um ein Kalenderjahr ex lege. (T4)Beis wie T1; Beisatz: Der zweite Satz des Paragraph 18, Absatz 3, WGG normiert eine Ablaufhemmung der Präklusionsfrist. (T3); Beisatz: Unter dem in Paragraph 18, Absatz 3, WGG verwendeten Begriff des „Kalenderjahres“ ist das im Kalender festgelegte Jahr vom 1. 1. bis zum 31. 12. zu verstehen. Mit der Präklusionsfrist von drei Kalenderjahren ist das Ende des dritten auf den Bezug folgenden Kalenderjahres gemeint, die Verlängerungen erfolgen jeweils wiederum um ein Kalenderjahr ex lege. (T4)
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