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{'item': '5Ob152/99k; 7Ob257/08g; 9Ob52/09a; 4Ob197/09p; 2Ob68/09b; 10Ob33/10s; 6Ob3/12b; 9Ob11/12a; 1Ob124/12k; 2Ob12/13y; 2Ob169/14p; 1Ob149/15s; 1O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111964 Entscheidungsdatum25.09.2025 Geschäftszahl5Ob152/99k; 7Ob257/08g; 9Ob52/09a; 4Ob197/09p; 2Ob68/09b; 10Ob33/10s; 6Ob3/12b; 9Ob11/12a; 1Ob124/12k; 2Ob12/13y; 2Ob169/14p; 1Ob149/15s; 1Ob61/18d; 1Ob127/18k; 1Ob117/21v; 4Ob180/21f; 1Ob43/23i; 1Ob67/23v; 10Ob6/24s; 3Ob153/24g; 3Ob31/25t; 7Ob167/25x NormJN §58 Abs1 RechtssatzEine Bewertung nach § 58 Abs 1 JN findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. Die Bewertungsvorschrift ist nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes, nicht jedoch nur um einzelne Teilbeträge geht.Eine Bewertung nach Paragraph 58, Absatz eins, JN findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. Die Bewertungsvorschrift ist nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes, nicht jedoch nur um einzelne Teilbeträge geht. EntscheidungstexteTE OGH 1999-05-26 5 Ob 152/99k TE OGH 2008-11-27 7 Ob 257/08g Beisatz: Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN zwar grundsätzlich mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Eine Bewertung nach dieser Bestimmung findet aber nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. Die Bewertungsvorschrift ist daher nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes geht. Werden jedoch - wie hier - nur einzelne Teilleistungen oder Teilbeträge eingeklagt, sind diese für den Streitwert maßgebend; für eine Bewertung nach § 58 JN bleibt dann kein Raum. (T1)Beisatz: Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN zwar grundsätzlich mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Eine Bewertung nach dieser Bestimmung findet aber nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. Die Bewertungsvorschrift ist daher nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes geht. Werden jedoch - wie hier - nur einzelne Teilleistungen oder Teilbeträge eingeklagt, sind diese für den Streitwert maßgebend; für eine Bewertung nach Paragraph 58, JN bleibt dann kein Raum. (T1) TE OGH 2009-08-04 9 Ob 52/09a Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2009-12-16 4 Ob 197/09p Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2009-10-29 2 Ob 68/09b nur: Eine Bewertung nach § 58 Abs 1 JN findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. (T2);nur: Eine Bewertung nach Paragraph 58, Absatz eins, JN findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. (T2); Veröff: SZ 2009/143 TE OGH 2010-06-01 10 Ob 33/10s Auch TE OGH 2012-02-16 6 Ob 3/12b Vgl; Beisatz: Strittige Unterhaltsansprüche für einen konkreten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum sind nicht gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, maßgeblich ist vielmehr der konkrete strittige Betrag. (T3)Vgl; Beisatz: Strittige Unterhaltsansprüche für einen konkreten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum sind nicht gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, maßgeblich ist vielmehr der konkrete strittige Betrag. (T3) TE OGH 2012-03-29 9 Ob 11/12a Vgl auch TE OGH 2012-08-01 1 Ob 124/12k Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2013-01-24 2 Ob 12/13y Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2014-10-23 2 Ob 169/14p Beis wie T3 TE OGH 2015-08-27 1 Ob 149/15s Beis wie T3 TE OGH 2018-04-30 1 Ob 61/18d Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-11-21 1 Ob 127/18k Auch; Beis wie T3 TE OGH 2021-06-22 1 Ob 117/21v Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2021-11-23 4 Ob 180/21f nur: Die Bewertungsvorschrift ist nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes, nicht jedoch nur um einzelne Teilbeträge geht; Beis: Es ist dann der tatsächlich geforderte Betrag maßgeblich. (T4) TE OGH 2023-03-21 1 Ob 43/23i vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2023-04-25 1 Ob 67/23v nur T2 Beisatz: hier: Feststellung des „aufrechten“ Bestands einer Vereinbarung über eine Dienstbarkeit; § 58 Abs 1 JN kommt nicht zur Anwendung. (T5)Beisatz: hier: Feststellung des „aufrechten“ Bestands einer Vereinbarung über eine Dienstbarkeit; Paragraph 58, Absatz eins, JN kommt nicht zur Anwendung. (T5) TE OGH 2024-08-13 10 Ob 6/24s Beisatz wie T3 TE OGH 2024-10-28 3 Ob 153/24g Beisatz wie T3 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 31/25t Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-09-25 7 Ob 167/25x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.