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{'item': '7Ob123/99k; 1Ob155/04g; 2Ob195/05y; 4Ob82/11d; 4Ob224/13i; 4Ob67/14b; 5Ob176/16t; 5Ob66/18v; 9Ob9/19t; 9ObA13/19f; 5Ob233/20f; 5Ob110/21v; 4

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111996 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl7Ob123/99k; 1Ob155/04g; 2Ob195/05y; 4Ob82/11d; 4Ob224/13i; 4Ob67/14b; 5Ob176/16t; 5Ob66/18v; 9Ob9/19t; 9ObA13/19f; 5Ob233/20f; 5Ob110/21v; 4Ob157/24b; 4Ob98/24a; 3Ob165/25y; 9Ob113/25w NormZPO §498 Abs1 ZPO §503 Z4 RechtssatzZur Tatfrage gehört die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen einschließlich aller Schlußfolgerungen; zur Rechtsfrage gehört die Anwendung der entsprechenden Rechtsnorm samt der für ihre Anwendung notwendigerweise vorausgesetzten Erfahrungssätze (einschließlich der Denkgesetze) und allgemeinen Rechtsbegriffe sowie sämtliche rechtliche Schlußfolgerungen aus dem festgestellten Sachverhalt. Hat der Gesetzgeber das konkrete tatsächliche Element soweit in die Rechtsnorm eingebaut, daß die Tatfrage nicht nur das Beurteilungsobjekt der Rechtsnorm ist, sondern in diese selbst eingeht und ihr erst Anwendbarkeit verleiht, liegt eine gemischte Frage vor. EntscheidungstexteTE OGH 1999-05-28 7 Ob 123/99k TE OGH 2005-09-27 1 Ob 155/04g Vgl auch; Beisatz: Im Allgemeinen ist als Lösung der Tatfrage die Beschaffung der konkreten Unterlagen für die Feststellung eines tatsächlichen Geschehens und diese Feststellung selbst anzusehen, während die Lösung der Rechtsfrage in der Anwendung der generellen Norm auf den konkreten Einzelfall besteht (so schon 2 Ob 29/86). (T1); Veröff: SZ 2005/136 TE OGH 2007-03-08 2 Ob 195/05y Vgl auch; Beisatz: Das Berufungsgericht kann aus den erstinstanzlichen Feststellungen andere tatsächliche Schlussfolgerungen ziehen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen. (T2) TE OGH 2011-08-09 4 Ob 82/11d Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Wertungen und Schlussfolgerungen bauen zwar auf Tatsachen auf, sind selbst aber grundsätzlich nicht Gegenstand eines Beweisverfahrens und daher keine Tat‑, sondern revisible Rechtsfragen. (T3) TE OGH 2014-03-25 4 Ob 224/13i Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2014-05-20 4 Ob 67/14b Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-03-01 5 Ob 176/16t Vgl auch TE OGH 2018-07-18 5 Ob 66/18v nur: Zur Tatfrage gehört die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen einschließlich aller Schlußfolgerungen; zur Rechtsfrage gehört die Anwendung der entsprechenden Rechtsnorm samt der für ihre Anwendung notwendigerweise vorausgesetzten Erfahrungssätze (einschließlich der Denkgesetze) und allgemeinen Rechtsbegriffe sowie sämtliche rechtliche Schlußfolgerungen aus dem festgestellten Sachverhalt. (T4); Veröff: SZ 2018/58 TE OGH 2019-02-27 9 Ob 9/19t nur: Zur Tatfrage gehört die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen einschließlich aller Schlußfolgerungen. (T5) TE OGH 2019-02-27 9 ObA 13/19f Auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T6 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T5 wurde gelöscht. - September 2021 (T6) TE OGH 2021-02-04 5 Ob 233/20f Beis wie T3 TE OGH 2021-07-27 5 Ob 110/21v Vgl; nur T5 TE OGH 2024-10-22 4 Ob 157/24b Beisatz: Die Schlussfolgerung, ob ein Vertrag wirksam zustande kam oder einvernehmlich aufgelöst wurde, ist grundsätzlich keine Beweis-, sondern eine Rechtsfrage, und dafür ist das (Erklärungs-)Verhalten der Parteien (gegebenenfalls ein übereinstimmender Parteiwille) festzustellen und gemäß §§ 914 f ABGB auszulegen. (T7)Beisatz: Die Schlussfolgerung, ob ein Vertrag wirksam zustande kam oder einvernehmlich aufgelöst wurde, ist grundsätzlich keine Beweis-, sondern eine Rechtsfrage, und dafür ist das (Erklärungs-)Verhalten der Parteien (gegebenenfalls ein übereinstimmender Parteiwille) festzustellen und gemäß Paragraphen 914, f ABGB auszulegen. (T7) Beisatz: Die Verwendung von Rechtsbegriffen in den Feststellungen schadet nicht, insbesondere wenn sie in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen sind. (T8) TE OGH 2025-03-18 4 Ob 98/24a Beisatz wie T8 Beisatz: Hier: Zur Negativfeststellung einer "Vereinbarung". (T9) TE OGH 2025-12-17 3 Ob 165/25y vgl; nur T5 TE OGH 2026-01-27 9 Ob 113/25w Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111996

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.